Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben und auf dem Nord-Ostsee-Kanal fahren wollen, benötigen einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestellten Fahrtausweis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für Sportfahrzeuge bestimmte Liegestelle erreichen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen. Dies gilt auch, wenn sie von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 geschleppt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal verboten. Dies gilt nicht
Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätzlich die Segel setzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte Sportfahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 Metern haben darf. Die Mindestgeschwindigkeit des Schleppverbandes muß 9 Kilometer (4,9 Seemeilen) in der Stunde betragen.
Änderungsverlauf
-
11.05.2023 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 127)
BGBl. 2023 I Nr. 127
-
21.09.2018 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
-
02.06.2016 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
-
24.09.2002 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. 2002 I S. 3733
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.