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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 127

BGBl. 2023 I Nr. 127 · 42.040 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2023                         Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2023                                  Nr. 127

                                   Verordnung
              zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt
       Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung
      weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen

                                                  Vom 11. Mai 2023


  Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom
  7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
– des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73)
  geändert worden sind, und
– des § 13 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I
  S. 1489), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Küstenländer:


                                                     Artikel 1

                       Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt
                              Besonderen Gebührenverordnung
    Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach der Nummer 26 folgende Nummern 26a und 26b eingefügt:
  „26a. Schifffahrtordnung Emsmündung (EmsSchO),
  26b. Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarnGebV),“.
2. Die Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:
  a) In Abschnitt 1 wird der Gebührentabelle folgende Vorbemerkung vorangestellt:
     „Auslagen: Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche
                Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs
                erhoben werden.“
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


  b) In Abschnitt 2 wird die Vorbemerkung wie folgt geändert:
     aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
         „Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG.
         Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von
         18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.“
     bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
3. Abschnitt 3 der Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:
  a) Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
     „1. Auslagen:
         Auslagen werden erhoben
         a) für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und
         b) für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)
     2. Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG
         Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren
         teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.“
  b) Die Gebührentabelle wird wie folgt geändert:
     aa) In der Nummer 1 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“ nach der Angabe „§ 11 Absatz 1 EmsSchEV“ die
         Angabe „§ 4 Absatz 1 SperrWarnGebV“ eingefügt.
     bb) Die Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt:

          Nummer                    Gegenstand                          Rechtsgrundlage            Gebühr in Euro
          „2         Genehmigung des Verkehrs                    § 57 Absatz 1 Nummer 1         131 zuzüglich Zulage
                     außergewöhnlich großer Fahrzeuge,           SeeSchStrO                     nach § 4
                     Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt-     Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1   Erschwerniszulagen­
                     und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge           und Nummer 1a EmsSchO          verordnung bei
                     sowie von Wasserflugzeugen und                                             außerhalb der
                     Flugbooten mit durchschnittlichem                                          Dienstzeit
                     Aufwand (z. B. Überschreitung der                                          erlassenen
                     Genehmigungsgrenzen um weniger als                                         Genehmigungen
                     50%, Wiederholung bei typgleichem
                     Schiff, Schleppverband mit nicht
                     genehmigungspflichtigem Anhang)
          2a         Genehmigung des Verkehrs                    § 57 Absatz 1 Nummer 1         206-666 zuzüglich
                     außergewöhnlich großer Fahrzeuge,           SeeSchStrO                     Zulage nach § 4
                     Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt-     Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1   Erschwerniszulagen­
                     und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge           und Nummer 1a EmsSchO          verordnung bei
                     sowie von Wasserflugzeugen und                                             außerhalb der
                     Flugbooten mit außergewöhnlichem                                           Dienstzeit
                     Aufwand (z. B. Erforderlichkeit                                            erlassenen
                     besonderer Maßnahmen der                                                   Genehmigungen“.
                     Wasserstraßen- und
                     Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte
                     mit Überbreite, Überhöhe oder
                     außergewöhnlichem Anhang)

     cc) In Nummer 3 werden in der Spalte „Rechtsgrundlage“ die Wörter „beziehungsweise Artikel 28 Absatz 1
         Nummer 2 EmsSchEV“ durch die Wörter „Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchO“ ersetzt.
     dd) In den Nummern 5, 6, 7, 8 und 9 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“ die Angabe „EmsSchEV“ durch die
         Angabe „EmsSchO“ ersetzt.
     ee) In der Nummer 11 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „59,40“ durch die Angabe „19,80“
         ersetzt.
     ff) In der Nummer 15 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“ nach der Angabe „§12 EmsSchEV“ die Angabe
         „§ 4 Absatz 2 SperrWarnGebV“ eingefügt.
     gg) In Nummer 39 in der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe „§ 10 Absatz 9 Ems-LV“, „§10 Absatz 9
         Weser/Jade-LV“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 8 Ems-LV“, „§ 10 Absatz 8 Weser/Jade-LV“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                    Artikel 2

                           Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
   Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I
S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine
  Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der
  Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug
  nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder
  Maschinendienstes nicht ausüben. Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten
  Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der
  bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes
  herrührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und
  Segelsurfbrett entsprechend.“
2. § 43 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 werden die Worte „dies gilt nicht für Sportfahrzeuge“ gestrichen.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sportfahrzeuge. § 58 bleibt unberührt.“
3. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähre,
  an der Obereider, am Audorfer See, unmittelbar am oder im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben,
  dürfen den Kanal uneingeschränkt benutzen. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1
  benötigen sie einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellten
  Fahrtausweis.“
4. § 61 Absatz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
  „1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder
       ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes
       ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine
       Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der
       Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,“.
5. Folgende Anlage wird angefügt:
                                                     „Anlage IV

                                           Benennung berauschender Mittel

                             Mittel                                                  Substanz
   Cannabis                                                Tetrahydrocannabinol (THC)
   Heroin                                                  Morphin
   Morphin                                                 Morphin
   Kokain                                                  Benzoylecgonin
   Amphetamine                                             Amphetamin
   Designer Amphetamine                                    Methylendioxyamphetamin (MDA)
                                                           Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
                                                           Methylendioxymetamphetamin (MDAE)
   Metamphetamin                                           Metamphetamin

  Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die
  jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für
  den Bereich des Straßenverkehrs.“
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                   Artikel 3

                                   Änderung der Verordnung
                      zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
   Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die
zuletzt durch Artikel 2 § 13 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine
  Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der
  Wirkung eines in der Anlage (zu § 3 Absatz 4) aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1
  steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des
  Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in
  Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz
  aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen
  Medikamentes herrührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite-
  und Segelsurfbrett entsprechend.“
2. Folgende Anlage wird angefügt:
                                                                                                         „Anlage
                                                                                                (zu § 3 Absatz 4)

                                          Benennung berauschender Mittel

                             Mittel                                               Substanz
   Cannabis                                                Tetrahydrocannabinol (THC)
   Heroin                                                  Morphin
   Morphin                                                 Morphin
   Kokain                                                  Benzoylecgonin
   Amphetamine                                             Amphetamin
   Designer Amphetamine                                    Methylendioxyamphetamin (MDA)
                                                           Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
                                                           Methylendioxymetamphetamin (MDAE)
   Metamphetamin                                           Metamphetamin

  Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die
  jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für
  den Bereich des Straßenverkehrs.“


                                                   Artikel 4

                                   Änderung der Verordnung
                    über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal
   Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz.
S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (VkBl. S. 851) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Im neuen Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „Anlage“ durch das Wort „Anlage 1“ ersetzt.
  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Die automatischen Einrichtungen für die Abgabenerhebung im Schleusengebiet für Fahrzeuge, die
     Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge), werden durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
     Nord-Ostsee-Kanal betrieben. Diesem obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsnachweise für Sportfahrzeuge.“
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


2. § 3 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
     „(2) Für Sportfahrzeuge sind die Befahrungsabgaben sofort fällig und müssen aus jeder Fahrtrichtung
   kommend in Kiel-Holtenau vor der Schleusennutzung mit Hilfe der dafür eingerichteten automatischen
   Einrichtungen bezahlt werden.
     (3) Die Befahrungsabgaben für die Berufsschifffahrt werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
   Sie sind vom 15. Tage nach dem Datum des Bescheides mit 9 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des
   Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
     (4) Auf Antrag werden zur Abgeltung der Befahrungsabgaben für Sportfahrzeuge, die den Kanal gemäß § 51
   Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßenordnung unbeschränkt nutzen dürfen, Pauschalen festgesetzt. Die
   Pauschale ist vor Antritt der ersten Fahrt zu entrichten. Als Nachweis händigt das zuständige Wasserstraßen-
   und Schifffahrtsamt der zahlungspflichtigen Person eine aktualisierte Kopie des Fahrtausweises nach § 51
   Absatz 2 Seeschifffahrtsstraßenordnung aus.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 4
      Hinsichtlich der Verjährung der Befahrungsabgaben sind die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes vom
   7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019)
   geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.“
4. Dem § 6 Absatz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
   „4. Muskelbetriebene Sportfahrzeuge“.
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Anzahl von
   Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchführen, ermäßigen sich die Befahrungsabgaben nach der Nummer 4
   des Abgabenverzeichnisses als Sofortrabatt. Zum Nachweis der Zahl an Fahrten, die zur Erlangung der
   Ermäßigung notwendig sind, ist bei der Zahlung in der Annahmestelle jede Passage auf dem amtlichen
   Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu vermerken. Die Regelung gilt nicht für Sportfahrzeuge.“
6. § 8 wird aufgehoben.
7. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:
                                                                                                      „Anlage 1
                                                                                               (zu § 1 Absatz 1)

                                          Befahrungsabgabenverzeichnis
   1. Die Befahrungsabgaben betragen für alle Fahrzeuge mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten
      1.1. im Durchgangsverkehr
            bei einer Bruttoraumzahl
               über                           bis                                                           Euro
                  0                            50                                                           29,–
                 50                            75                                                           34,–
                 75                           100                                                           39,–
                100                           125                                                           44,–
                125                           150                                                           50,–
                150                           175                                                           54,–
                175                           200                                                           60,–
                200                           225                                                           64,–
                225                           250                                                           70,–
                250                           275                                                           79,–
                275                           300                                                           86,–
                300                           325                                                           96,–
                325                           350                                                          105,–
                350                           375                                                          114,–
                375                           400                                                          123,–
                400                           425                                                          132,–
                425                           450                                                          139,–
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6



              über                          bis                                               Euro
              450                         475                                                148,–
              475                         500                                                159,–
              500                         550                                                175,–
              550                         600                                                190,–
              600                         650                                                208,–
              650                         700                                                224,–
              700                         750                                                240,–
              750                         800                                                258,–
              800                         850                                                273,–
              850                         900                                                290,–
              900                         950                                                307,–
              950                        1 000                                               324,–
            1 000                        1 050                                               337,–
            1 050                        1 100                                               349,–
            1 100                        1 150                                               364,–
            1 150                        1 200                                               378,–
            1 200                        1 250                                               392,–
            1 250                        1 300                                               409,–
            1 300                        1 350                                               423,–
            1 350                        1 400                                               439,–
            1 400                        1 450                                               453,–
            1 450                        1 500                                               470,–
            1 500                        1 550                                               484,–
            1 550                        1 600                                               500,–
            1 600                        1 650                                               513,–
            1 650                        1 700                                               528,–
            1 700                        1 750                                               543,–
            1 750                        1 800                                               556,–
            1 800                        1 850                                               572,–
            1 850                        1 900                                               585,–
            1 900                        1 950                                               599,–
            1 950                        2 000                                               615,–
            2 000                        2 050                                               627,–
            2 050                        2 100                                               638,–
            2 100                        2 150                                               648,–
            2 150                        2 200                                               659,–
            2 200                        2 250                                               669,–
            2 250                        2 300                                               680,–
            2 300                        2 350                                               690,–
            2 350                        2 400                                               700,–
            2 400                        2 450                                               710,–
            2 450                        2 500                                               720,–
            2 500                        2 600                                               738,–
            2 600                        2 700                                               756,–
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7



              über                          bis                                               Euro
            2 700                        2 800                                               772,–
            2 800                        2 900                                               790,–
            2 900                        3 000                                               807,–
            3 000                        3 100                                               824,–
            3 100                        3 200                                               843,–
            3 200                        3 300                                               862,–
            3 300                        3 400                                               880,–
            3 400                        3 500                                               897,–
            3 500                        3 600                                               904,–
            3 600                        3 700                                               912,–
            3 700                        3 800                                               931,–
            3 800                        3 900                                               949,–
            3 900                        4 000                                               963,–
            4 000                        4 100                                               974,–
            4 100                        4 200                                               983,–
            4 200                        4 300                                               995,–
            4 300                        4 400                                             1 008,–
            4 400                        4 500                                             1 021,–
            4 500                        4 600                                             1 034,–
            4 600                        4 700                                             1 047,–
            4 700                        4 800                                             1 061,–
            4 800                        4 900                                             1 077,–
            4 900                        5 000                                             1 092,–
            5 000                        5 250                                             1 106,–
            5 250                        5 500                                             1 126,–
            5 500                        5 750                                             1 144,–
            5 750                        6 000                                             1 149,–
            6 000                        6 250                                             1 154,–
            6 250                        6 500                                             1 175,–
            6 500                        6 750                                             1 194,–
            6 750                        7 000                                             1 212,–
            7 000                        7 250                                             1 231,–
            7 250                        7 500                                             1 249,–
            7 500                        7 750                                             1 268,–
            7 750                        8 000                                             1 275,–
            8 000                        8 250                                             1 283,–
            8 250                        8 500                                             1 289,–
            8 500                        8 750                                             1 298,–
            8 750                        9 000                                             1 315,–
            9 000                        9 250                                             1 332,–
            9 250                        9 500                                             1 350,–
            9 500                        9 750                                             1 369,–
            9 750                      10 000                                              1 373,–
           10 000                      10 250                                              1 377,–
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8



              über                          bis                                               Euro
           10 250                      10 500                                              1 384,–
           10 500                      10 750                                              1 389,–
           10 750                       11 000                                             1 409,–
           11 000                       11 250                                             1 421,–
           11 250                       11 500                                             1 441,–
           11 500                       11 750                                             1 449,–
           11 750                      12 000                                              1 458,–
           12 000                      12 250                                              1 466,–
           12 250                      12 500                                              1 474,–
           12 500                      12 750                                              1 483,–
           12 750                      13 000                                              1 491,–
           13 000                      13 250                                              1 509,–
           13 250                      13 500                                              1 528,–
           13 500                      13 750                                              1 546,–
           13 750                      14 000                                              1 564,–
           14 000                      14 250                                              1 582,–
           14 250                      14 500                                              1 602,–
           14 500                      14 750                                              1 621,–
           14 750                      15 000                                              1 625,–
           15 000                      15 500                                              1 631,–
           15 500                      16 000                                              1 638,–
           16 000                      16 500                                              1 667,–
           16 500                      17 000                                              1 699,–
           17 000                      17 500                                              1 731,–
           17 500                      18 000                                              1 764,–
           18 000                      18 500                                              1 798,–
           18 500                      19 000                                              1 831,–
           19 000                      19 500                                              1 849,–
           19 500                      20 000                                              1 867,–
           20 000                      20 500                                              1 884,–
           20 500                      21 000                                              1 907,–
           21 000                      21 500                                              1 925,–
           21 500                      22 000                                              1 946,–
           22 000                      22 500                                              1 967,–
           22 500                      23 000                                              1 999,–
           23 000                      23 500                                              2 030,–
           23 500                      24 000                                              2 062,–
           24 000                      24 500                                              2 094,–
           24 500                      25 000                                              2 125,–
           25 000                      25 500                                              2 157,–
           25 500                      26 000                                              2 188,–
           26 000                      26 500                                              2 220,–
           26 500                      27 000                                              2 252,–
           27 000                      27 500                                              2 283,–
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9



               über                          bis                                                         Euro
            27 500                       28 000                                                      2 315,–
            28 000                       28 500                                                      2 346,–
            28 500                       29 000                                                      2 378,–
            29 000                       29 500                                                      2 410,–
            29 500                       30 000                                                      2 441,–
            30 000                       30 500                                                      2 473,–
            30 500                       31 000                                                      2 504,–
            31 000                       31 500                                                      2 536,–
            31 500                       32 000                                                      2 568,–
            32 000                       32 500                                                      2 599,–
            32 500                       33 000                                                      2 631,–
            33 000                       33 500                                                      2 662,–
            33 500                       34 000                                                      2 694,–
            34 000                       34 500                                                      2 726,–
            34 500                       35 000                                                      2 757,–
            35 000                                                                                   2 757,–
            zuzüglich für je angefangene 500 BRZ                                                         30,–;

      1.2. im Teilstreckenverkehr
            für jede angefangene Teilstrecke von 10 Kilometern 10 % des Betrages nach Nummer 1.1,
            für jede angefangene Teilstrecke mit Schleusenbenutzung 15 % des Betrages nach Nummer 1.1,
            mindestens jedoch 9 Euro
  2. für Sportfahrzeuge
      2.1. im Durchgangsverkehr
                                                                                                         Euro
            bis 10 m                                                                                     12,–
            über 10 m bis 12 m                                                                           18,–
            über 12 m bis 16 m                                                                           35,–
            über 16 m bis 20 m                                                                           41,–
            über 20 m                                                                                    43,–
            für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich                                        1,–

      2.2   im Teilstreckenverkehr

            für jede angefangene Teilstrecke von 10 km                                                  10 %
            für jede angefangene Teilstrecke mit Schleusenbenutzung des Betrages nach Nummer 1.1,       15 %
            mindestens jedoch                                                                             9,–

  3. Die Pauschalen nach § 3 Absatz 4 betragen pro Jahr
      3.1   für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse
            Lexfähr haben, bei einer Länge
                                                                                                         Euro
            bis 10 m                                                                                     37,–
            über 10 m bis 12 m                                                                           41,–
            über 12 m bis 16 m                                                                           48,–
            über 16 m bis 20 m                                                                           54,–
            über 20 m                                                                                    60,–
            für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich                                        1,–
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


      3.2     für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Obereider, am Audorfer See, im
              oder unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, bei einer Länge
                                                                                                                  Euro
              bis 10 m                                                                                            35,–
              über 10 m bis 12 m                                                                                  37,–
              über 12 m bis 16 m                                                                                  44,–
              über 16 m bis 20 m                                                                                  50,–
              über 20 m                                                                                           58,–
              für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich                                               1,–

  4. Der Rabatt gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung beträgt für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die
     innerhalb eines Kalenderjahres durchführen

      ab 11 bis 20 Fahrten                                                                                        20 %
      ab 21 bis 40 Fahrten                                                                                        30 %
      ab 41 bis 60 Fahrten                                                                                        40 %
      ab 61 Fahrten                                                                                               50 %
      auf die nach Nummer 1.1 zu zahlenden Befahrungsabgaben. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die je Fahrt
      jeweils mindestens 10 durchgehende Teilstrecken befahren. Die Rabatte werden nur gewährt, wenn vorher
      alle fälligen Befahrungsabgaben beglichen worden sind.


                                                                                                             Anlage 2
                                                                                                     (zu § 7 Absatz 2)

                                   Nachweis für die Gewährung von Sofortrabatt
  Der Rabatt gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal (NOK)
  beträgt für Fahrzeuge im Durchgangs- und Teilstreckenverkehr

  ab 11 bis 20 Fahrten                                                 20 %
  ab 21 bis 40 Fahrten                                                 30 %
  ab 41 bis 60 Fahrten                                                 40 %
  ab 61 Fahrten                                                        50 % auf die zu zahlende Befahrungsabgabe.
  Der Nachweis ist in nachstehender Form zu führen:
  Makler/Reeder:
  Name des Schiffes:
  BRZ:
  IMO-Nummer:
  Unterscheidungssignal:
  Nation:

     Lfd. Nr.        Passagedatum          Anmelde-/Rechnungs-Nr.             Bestätigung der Anmeldestelle NOK
         1.
         2.
         3.
         4.
         5.
         6.
         7.
         8.
         9.
       10.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11



     Lfd. Nr.     Passagedatum         Anmelde-/Rechnungs-Nr.         Bestätigung der Anmeldestelle NOK
       11.
       12.
       13.
       14.
       15.
       16.
       17.
       18.
       19.
       20.
       21.
       22.
       23.
       24.
       25.
       26.
       27.
       28.
       29.
       30.
       31.
       32.
       33.
       34.
       35.
       36.
       37.
       38.
       39.
       40.
       41.
       42.
       43.
       44.
       45.
       46.
       47.
       48.
       49.
       50.
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12



     Lfd. Nr.     Passagedatum         Anmelde-/Rechnungs-Nr.         Bestätigung der Anmeldestelle NOK
       51.
       52.
       53.
       54.
       55.
       56.
       57.
       58.
       59.
       60.
       61.
       62.
       63.
       64.
       65.
       66.
       67.                                                                                                  “.




                                                 Artikel 5

                    Aufhebung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
  Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152), die durch Artikel 52 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                 Artikel 6

                              Aufhebung der Verordnung
  über die Übermittlung schifffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen
  Die Verordnung über die Übermittlung schifffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom
14. Dezember 1966 (BGBl. 1966 II S. 1542), die zuletzt durch Artikel 542 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                    Artikel 7

                                                 Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 11. Mai 2023

                                           Der Bundesminister
                                      f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                              Vo l k e r W i s s i n g




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 127. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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