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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 127
BGBl. 2023 I Nr. 127 · 42.040 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2023 Nr. 127
Verordnung
zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt
Besonderen Gebührenverordnung und zur Aufhebung und Änderung
weiterer seeverkehrsrechtlicher und abgabenrechtlicher Verordnungen
Vom 11. Mai 2023
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
– des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73)
geändert worden sind, und
– des § 13 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1489), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Küstenländer:
Artikel 1
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt
Besonderen Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden nach der Nummer 26 folgende Nummern 26a und 26b eingefügt:
„26a. Schifffahrtordnung Emsmündung (EmsSchO),
26b. Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarnGebV),“.
2. Die Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird der Gebührentabelle folgende Vorbemerkung vorangestellt:
„Auslagen: Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche
Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs
erhoben werden.“

b) In Abschnitt 2 wird die Vorbemerkung wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
„Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG.
Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von
18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.“
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
3. Abschnitt 3 der Anlage (zu § 2) wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
„1. Auslagen:
Auslagen werden erhoben
a) für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und
b) für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)
2. Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG
Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren
teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.“
b) Die Gebührentabelle wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 1 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“ nach der Angabe „§ 11 Absatz 1 EmsSchEV“ die
Angabe „§ 4 Absatz 1 SperrWarnGebV“ eingefügt.
bb) Die Nummer 2 wird durch folgende Nummern 2 und 2a ersetzt:
Nummer Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„2 Genehmigung des Verkehrs § 57 Absatz 1 Nummer 1 131 zuzüglich Zulage
außergewöhnlich großer Fahrzeuge, SeeSchStrO nach § 4
Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 Erschwerniszulagen
und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Nummer 1a EmsSchO verordnung bei
sowie von Wasserflugzeugen und außerhalb der
Flugbooten mit durchschnittlichem Dienstzeit
Aufwand (z. B. Überschreitung der erlassenen
Genehmigungsgrenzen um weniger als Genehmigungen
50%, Wiederholung bei typgleichem
Schiff, Schleppverband mit nicht
genehmigungspflichtigem Anhang)
2a Genehmigung des Verkehrs § 57 Absatz 1 Nummer 1 206-666 zuzüglich
außergewöhnlich großer Fahrzeuge, SeeSchStrO Zulage nach § 4
Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 Erschwerniszulagen
und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge und Nummer 1a EmsSchO verordnung bei
sowie von Wasserflugzeugen und außerhalb der
Flugbooten mit außergewöhnlichem Dienstzeit
Aufwand (z. B. Erforderlichkeit erlassenen
besonderer Maßnahmen der Genehmigungen“.
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung, Spezialtransporte
mit Überbreite, Überhöhe oder
außergewöhnlichem Anhang)
cc) In Nummer 3 werden in der Spalte „Rechtsgrundlage“ die Wörter „beziehungsweise Artikel 28 Absatz 1
Nummer 2 EmsSchEV“ durch die Wörter „Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 EmsSchO“ ersetzt.
dd) In den Nummern 5, 6, 7, 8 und 9 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“ die Angabe „EmsSchEV“ durch die
Angabe „EmsSchO“ ersetzt.
ee) In der Nummer 11 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „59,40“ durch die Angabe „19,80“
ersetzt.
ff) In der Nummer 15 wird in der Spalte „Rechtsgrundlage“ nach der Angabe „§12 EmsSchEV“ die Angabe
„§ 4 Absatz 2 SperrWarnGebV“ eingefügt.
gg) In Nummer 39 in der Spalte „Rechtsgrundlage“ wird die Angabe „§ 10 Absatz 9 Ems-LV“, „§10 Absatz 9
Weser/Jade-LV“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 8 Ems-LV“, „§ 10 Absatz 8 Weser/Jade-LV“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I
S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der
Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug
nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder
Maschinendienstes nicht ausüben. Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in Anlage IV genannten
Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz aus der
bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen Medikamentes
herrührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und
Segelsurfbrett entsprechend.“
2. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „dies gilt nicht für Sportfahrzeuge“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sportfahrzeuge. § 58 bleibt unberührt.“
3. § 51 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähre,
an der Obereider, am Audorfer See, unmittelbar am oder im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben,
dürfen den Kanal uneingeschränkt benutzen. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1
benötigen sie einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellten
Fahrtausweis.“
4. § 61 Absatz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
„1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug, auch ein Wassermotorrad oder
ein Kite- und Segelsurfbrett führt oder eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes
ausübt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder unter der
Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten berauschenden Mittels nach § 3 Absatz 3 Satz 1 steht,“.
5. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage IV
Benennung berauschender Mittel
Mittel Substanz
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amphetamine Amphetamin
Designer Amphetamine Methylendioxyamphetamin (MDA)
Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Methylendioxymetamphetamin (MDAE)
Metamphetamin Metamphetamin
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die
jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für
den Bereich des Straßenverkehrs.“

Artikel 3
Änderung der Verordnung
zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die
zuletzt durch Artikel 2 § 13 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder unter der
Wirkung eines in der Anlage (zu § 3 Absatz 4) aufgeführten berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1
steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des
Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben. Eine Wirkung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine der in
Anlage IV genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Substanz
aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen bestimmten Krankheitsfall verschriebenen
Medikamentes herrührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite-
und Segelsurfbrett entsprechend.“
2. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 3 Absatz 4)
Benennung berauschender Mittel
Mittel Substanz
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amphetamine Amphetamin
Designer Amphetamine Methylendioxyamphetamin (MDA)
Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Methylendioxymetamphetamin (MDAE)
Metamphetamin Metamphetamin
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die
jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für
den Bereich des Straßenverkehrs.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung
über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal
Die Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. September 1993 (BAnz.
S. 9285), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (VkBl. S. 851) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort „Anlage“ durch das Wort „Anlage 1“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die automatischen Einrichtungen für die Abgabenerhebung im Schleusengebiet für Fahrzeuge, die
Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge), werden durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
Nord-Ostsee-Kanal betrieben. Diesem obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsnachweise für Sportfahrzeuge.“

2. § 3 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Für Sportfahrzeuge sind die Befahrungsabgaben sofort fällig und müssen aus jeder Fahrtrichtung
kommend in Kiel-Holtenau vor der Schleusennutzung mit Hilfe der dafür eingerichteten automatischen
Einrichtungen bezahlt werden.
(3) Die Befahrungsabgaben für die Berufsschifffahrt werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.
Sie sind vom 15. Tage nach dem Datum des Bescheides mit 9 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
(4) Auf Antrag werden zur Abgeltung der Befahrungsabgaben für Sportfahrzeuge, die den Kanal gemäß § 51
Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßenordnung unbeschränkt nutzen dürfen, Pauschalen festgesetzt. Die
Pauschale ist vor Antritt der ersten Fahrt zu entrichten. Als Nachweis händigt das zuständige Wasserstraßen-
und Schifffahrtsamt der zahlungspflichtigen Person eine aktualisierte Kopie des Fahrtausweises nach § 51
Absatz 2 Seeschifffahrtsstraßenordnung aus.“
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Hinsichtlich der Verjährung der Befahrungsabgaben sind die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019)
geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.“
4. Dem § 6 Absatz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Muskelbetriebene Sportfahrzeuge“.
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Anzahl von
Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchführen, ermäßigen sich die Befahrungsabgaben nach der Nummer 4
des Abgabenverzeichnisses als Sofortrabatt. Zum Nachweis der Zahl an Fahrten, die zur Erlangung der
Ermäßigung notwendig sind, ist bei der Zahlung in der Annahmestelle jede Passage auf dem amtlichen
Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu vermerken. Die Regelung gilt nicht für Sportfahrzeuge.“
6. § 8 wird aufgehoben.
7. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 und 2 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Befahrungsabgabenverzeichnis
1. Die Befahrungsabgaben betragen für alle Fahrzeuge mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten
1.1. im Durchgangsverkehr
bei einer Bruttoraumzahl
über bis Euro
0 50 29,–
50 75 34,–
75 100 39,–
100 125 44,–
125 150 50,–
150 175 54,–
175 200 60,–
200 225 64,–
225 250 70,–
250 275 79,–
275 300 86,–
300 325 96,–
325 350 105,–
350 375 114,–
375 400 123,–
400 425 132,–
425 450 139,–

über bis Euro
450 475 148,–
475 500 159,–
500 550 175,–
550 600 190,–
600 650 208,–
650 700 224,–
700 750 240,–
750 800 258,–
800 850 273,–
850 900 290,–
900 950 307,–
950 1 000 324,–
1 000 1 050 337,–
1 050 1 100 349,–
1 100 1 150 364,–
1 150 1 200 378,–
1 200 1 250 392,–
1 250 1 300 409,–
1 300 1 350 423,–
1 350 1 400 439,–
1 400 1 450 453,–
1 450 1 500 470,–
1 500 1 550 484,–
1 550 1 600 500,–
1 600 1 650 513,–
1 650 1 700 528,–
1 700 1 750 543,–
1 750 1 800 556,–
1 800 1 850 572,–
1 850 1 900 585,–
1 900 1 950 599,–
1 950 2 000 615,–
2 000 2 050 627,–
2 050 2 100 638,–
2 100 2 150 648,–
2 150 2 200 659,–
2 200 2 250 669,–
2 250 2 300 680,–
2 300 2 350 690,–
2 350 2 400 700,–
2 400 2 450 710,–
2 450 2 500 720,–
2 500 2 600 738,–
2 600 2 700 756,–

über bis Euro
2 700 2 800 772,–
2 800 2 900 790,–
2 900 3 000 807,–
3 000 3 100 824,–
3 100 3 200 843,–
3 200 3 300 862,–
3 300 3 400 880,–
3 400 3 500 897,–
3 500 3 600 904,–
3 600 3 700 912,–
3 700 3 800 931,–
3 800 3 900 949,–
3 900 4 000 963,–
4 000 4 100 974,–
4 100 4 200 983,–
4 200 4 300 995,–
4 300 4 400 1 008,–
4 400 4 500 1 021,–
4 500 4 600 1 034,–
4 600 4 700 1 047,–
4 700 4 800 1 061,–
4 800 4 900 1 077,–
4 900 5 000 1 092,–
5 000 5 250 1 106,–
5 250 5 500 1 126,–
5 500 5 750 1 144,–
5 750 6 000 1 149,–
6 000 6 250 1 154,–
6 250 6 500 1 175,–
6 500 6 750 1 194,–
6 750 7 000 1 212,–
7 000 7 250 1 231,–
7 250 7 500 1 249,–
7 500 7 750 1 268,–
7 750 8 000 1 275,–
8 000 8 250 1 283,–
8 250 8 500 1 289,–
8 500 8 750 1 298,–
8 750 9 000 1 315,–
9 000 9 250 1 332,–
9 250 9 500 1 350,–
9 500 9 750 1 369,–
9 750 10 000 1 373,–
10 000 10 250 1 377,–

über bis Euro
10 250 10 500 1 384,–
10 500 10 750 1 389,–
10 750 11 000 1 409,–
11 000 11 250 1 421,–
11 250 11 500 1 441,–
11 500 11 750 1 449,–
11 750 12 000 1 458,–
12 000 12 250 1 466,–
12 250 12 500 1 474,–
12 500 12 750 1 483,–
12 750 13 000 1 491,–
13 000 13 250 1 509,–
13 250 13 500 1 528,–
13 500 13 750 1 546,–
13 750 14 000 1 564,–
14 000 14 250 1 582,–
14 250 14 500 1 602,–
14 500 14 750 1 621,–
14 750 15 000 1 625,–
15 000 15 500 1 631,–
15 500 16 000 1 638,–
16 000 16 500 1 667,–
16 500 17 000 1 699,–
17 000 17 500 1 731,–
17 500 18 000 1 764,–
18 000 18 500 1 798,–
18 500 19 000 1 831,–
19 000 19 500 1 849,–
19 500 20 000 1 867,–
20 000 20 500 1 884,–
20 500 21 000 1 907,–
21 000 21 500 1 925,–
21 500 22 000 1 946,–
22 000 22 500 1 967,–
22 500 23 000 1 999,–
23 000 23 500 2 030,–
23 500 24 000 2 062,–
24 000 24 500 2 094,–
24 500 25 000 2 125,–
25 000 25 500 2 157,–
25 500 26 000 2 188,–
26 000 26 500 2 220,–
26 500 27 000 2 252,–
27 000 27 500 2 283,–

über bis Euro
27 500 28 000 2 315,–
28 000 28 500 2 346,–
28 500 29 000 2 378,–
29 000 29 500 2 410,–
29 500 30 000 2 441,–
30 000 30 500 2 473,–
30 500 31 000 2 504,–
31 000 31 500 2 536,–
31 500 32 000 2 568,–
32 000 32 500 2 599,–
32 500 33 000 2 631,–
33 000 33 500 2 662,–
33 500 34 000 2 694,–
34 000 34 500 2 726,–
34 500 35 000 2 757,–
35 000 2 757,–
zuzüglich für je angefangene 500 BRZ 30,–;
1.2. im Teilstreckenverkehr
für jede angefangene Teilstrecke von 10 Kilometern 10 % des Betrages nach Nummer 1.1,
für jede angefangene Teilstrecke mit Schleusenbenutzung 15 % des Betrages nach Nummer 1.1,
mindestens jedoch 9 Euro
2. für Sportfahrzeuge
2.1. im Durchgangsverkehr
Euro
bis 10 m 12,–
über 10 m bis 12 m 18,–
über 12 m bis 16 m 35,–
über 16 m bis 20 m 41,–
über 20 m 43,–
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,–
2.2 im Teilstreckenverkehr
für jede angefangene Teilstrecke von 10 km 10 %
für jede angefangene Teilstrecke mit Schleusenbenutzung des Betrages nach Nummer 1.1, 15 %
mindestens jedoch 9,–
3. Die Pauschalen nach § 3 Absatz 4 betragen pro Jahr
3.1 für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse
Lexfähr haben, bei einer Länge
Euro
bis 10 m 37,–
über 10 m bis 12 m 41,–
über 12 m bis 16 m 48,–
über 16 m bis 20 m 54,–
über 20 m 60,–
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,–

3.2 für Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Obereider, am Audorfer See, im
oder unmittelbar am Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, bei einer Länge
Euro
bis 10 m 35,–
über 10 m bis 12 m 37,–
über 12 m bis 16 m 44,–
über 16 m bis 20 m 50,–
über 20 m 58,–
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich 1,–
4. Der Rabatt gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung beträgt für Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die
innerhalb eines Kalenderjahres durchführen
ab 11 bis 20 Fahrten 20 %
ab 21 bis 40 Fahrten 30 %
ab 41 bis 60 Fahrten 40 %
ab 61 Fahrten 50 %
auf die nach Nummer 1.1 zu zahlenden Befahrungsabgaben. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die je Fahrt
jeweils mindestens 10 durchgehende Teilstrecken befahren. Die Rabatte werden nur gewährt, wenn vorher
alle fälligen Befahrungsabgaben beglichen worden sind.
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 2)
Nachweis für die Gewährung von Sofortrabatt
Der Rabatt gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal (NOK)
beträgt für Fahrzeuge im Durchgangs- und Teilstreckenverkehr
ab 11 bis 20 Fahrten 20 %
ab 21 bis 40 Fahrten 30 %
ab 41 bis 60 Fahrten 40 %
ab 61 Fahrten 50 % auf die zu zahlende Befahrungsabgabe.
Der Nachweis ist in nachstehender Form zu führen:
Makler/Reeder:
Name des Schiffes:
BRZ:
IMO-Nummer:
Unterscheidungssignal:
Nation:
Lfd. Nr. Passagedatum Anmelde-/Rechnungs-Nr. Bestätigung der Anmeldestelle NOK
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.

Lfd. Nr. Passagedatum Anmelde-/Rechnungs-Nr. Bestätigung der Anmeldestelle NOK
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.
47.
48.
49.
50.

Lfd. Nr. Passagedatum Anmelde-/Rechnungs-Nr. Bestätigung der Anmeldestelle NOK
51.
52.
53.
54.
55.
56.
57.
58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.
65.
66.
67. “.
Artikel 5
Aufhebung der Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung
Die Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung vom 27. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2152), die durch Artikel 52 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6
Aufhebung der Verordnung
über die Übermittlung schifffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen
Die Verordnung über die Übermittlung schifffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom
14. Dezember 1966 (BGBl. 1966 II S. 1542), die zuletzt durch Artikel 542 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Mai 2023
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 127. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes f7615269ba54a356….