Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO

§ 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge

Stand: 25.06.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51#abs-1 (1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51#abs-2 (2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähre, an der Obereider, am Audorfer See, unmittelbar am oder im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, dürfen den Kanal uneingeschränkt benutzen. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 benötigen sie einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellten Fahrtausweis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51#abs-3 (3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für Sportfahrzeuge bestimmte Liegestelle erreichen können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51#abs-4 (4) Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen. Dies gilt auch, wenn sie von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 geschleppt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51#abs-5 (5) Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal verboten. Dies gilt nicht

1.
im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau vor den Alten Schleusen,
2.
außerhalb des Fahrwassers auf dem Borgstedter See, dem Audorfer See und dem Obereidersee.

Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätzlich die Segel setzen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51#abs-6 (6) Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte Sportfahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 Metern haben darf. Die Mindestgeschwindigkeit des Schleppverbandes muß 9 Kilometer (4,9 Seemeilen) in der Stunde betragen.

§ 50 § 52