Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51#abs-1 (1) Sportfahrzeuge dürfen die Zufahrten und den Nord-Ostsee-Kanal lediglich zur Durchfahrt, nur während der Tagfahrzeiten im Sinne des § 50 Abs. 2 und nicht bei verminderter Sicht benutzen. Dies gilt nicht bei Annahme eines Lotsen oder für das Aufsuchen der für Sportfahrzeuge zugelassenen Liegestellen im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau und im Binnenhafen Brunsbüttel oder das beim Schleusenmeister angemeldete Ausschleusen zur Elbe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51#abs-2 (2) Sportfahrzeuge, die ihren ständigen Lager- oder Liegeplatz an der Eider oberhalb der Schleuse Lexfähre, an der Obereider, am Audorfer See, unmittelbar am oder im Nord-Ostsee-Kanal zwischen den Schleusen haben, dürfen den Kanal uneingeschränkt benutzen. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 benötigen sie einen vom zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellten Fahrtausweis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51#abs-3 (3) Sportfahrzeuge müssen ihre Kanalfahrt so einrichten, daß sie vor Ablauf der Tagfahrzeit eine für Sportfahrzeuge bestimmte Liegestelle erreichen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51#abs-4 (4) Bei plötzlich auftretender verminderter Sicht dürfen Sportfahrzeuge in den Weichengebieten hinter den Dalben oder an geeigneten Liegestellen festmachen. Dies gilt auch, wenn sie von einem Freifahrer der Verkehrsgruppe 1 geschleppt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51#abs-5 (5) Das Segeln ist auf dem Nord-Ostsee-Kanal verboten. Dies gilt nicht
Sportfahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen zusätzlich die Segel setzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/51#abs-6 (6) Ein motorbetriebenes Sportfahrzeug darf nur ein Sportfahrzeug schleppen, wobei das geschleppte Sportfahrzeug nur eine Länge von weniger als 15 Metern haben darf. Die Mindestgeschwindigkeit des Schleppverbandes muß 9 Kilometer (4,9 Seemeilen) in der Stunde betragen.
Änderungsverlauf
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11.05.2023 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 127)
BGBl. 2023 I Nr. 127
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 51 geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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24.09.2002 Ausfertigung
§ 51 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2002 (BGBl. I 3733)
BGBl. 2002 I S. 3733
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