Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 6 Einzahlung der Haftungssumme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/6#abs-1 (1) Die Einzahlung der Haftungssumme erfolgt bei der für das Verteilungsgericht zuständigen Gerichtskasse. Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Fiskus des Landes über, in dessen Gebiet das Verteilungsgericht liegt. Geld, das in das Eigentum des Fiskus übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/6#abs-2 (2) Die Leistung einer vom Gericht nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Sicherheit geschieht in der Weise, daß der Schuldner einen Anspruch der Staatskasse gegen ihn auf Zahlung desjenigen Betrags der Haftungssumme, den die Sicherheit ersetzen soll, nebst Zinsen in Höhe von eins vom Tausend für den Monat begründet und die Sicherheit für diesen Anspruch bestellt. Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Anspruch begründet worden ist; sie endet mit dem Ablauf des Monats, der dem Tag vorhergeht, an dem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/6#abs-3 (3) Besteht bereits eine Sicherheit für einen Anspruch, für den die Haftung des Schuldners durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll, so ist der Gläubiger dieses Anspruchs verpflichtet, auf Kosten des Schuldners die zur Bestellung der Sicherheit nach Absatz 2 seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, wenn das Verteilungsgericht nach § 5 Abs. 2 zugelassen hat, daß die Sicherheit für die festgesetzte Haftungssumme oder für einen Teil derselben geleistet wird. Soll nach § 1 Abs. 2 Satz 2 das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden, so gilt Satz 1 nur, soweit die Sicherheit ausschließlich für einen Anspruch gegen den Antragsteller besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/6#abs-4 (4) Die Leistung der zugelassenen Sicherheit steht der Einzahlung des dafür festgesetzten Betrags der Haftungssumme gleich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/6#abs-5 (5) Wird die geleistete Sicherheit im Verlauf des Verfahrens unzureichend, so ordnet das Gericht an, daß und in welcher Weise sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten ist. Vor der Entscheidung ist der Antragsteller zu hören. Das Gericht bestimmt eine Frist für die Ergänzung oder Leistung der Sicherheit.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/6#abs-6 (6) Wird auf die Erinnerung eines Schuldners eine niedrigere Haftungssumme festgesetzt und ist das Verfahren auf Grund der Einzahlung der ursprünglich festgesetzten Haftungssumme bereits eröffnet, so ordnet das Gericht an, daß der Mehrbetrag an den Einzahler zurückgezahlt wird. Die Anordnung darf erst nach Rechtskraft vollzogen werden.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
-
23.11.2007 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 78 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2614)
BGBl. 2007 I S. 2614
-
25.08.1998 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I 2498)
BGBl. 1998 I S. 2498
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.