Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 7 Eröffnung des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/7#abs-1 (1) Das Gericht beschließt über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens, sobald die festgesetzte Haftungssumme eingezahlt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/7#abs-2 (2) Der Eröffnungsbeschluß enthält insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/7#abs-3 (3) Der Beschluß über die Eröffnung des Verteilungsverfahrens soll mit dem Beschluß über die Festsetzung der Haftungssumme verbunden werden, wenn die festzusetzende Haftungssumme bereits eingezahlt worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/7#abs-4 (4) Eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses erhält auf Antrag jeder, der glaubhaft macht, daß gegen ihn wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verfahren teilnimmt, eine Klage anhängig ist oder die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 SVertO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 20.08.2010 – 3 U 60/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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25.08.1998 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I 2498)
BGBl. 1998 I S. 2498
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.