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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 2498

BGBl. 1998 I S. 2498 · 63.325 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 2489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2489
                                       Gesetz
             zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt
                                                 Vom 25. August 1998

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
      Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes

   Das Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588), wird wie
folgt geändert:

 1. Die §§ 4, 4a und 5 werden durch folgende Vorschrif-
    ten ersetzt:

                            „§ 4
       (1) Der Schiffseigner kann seine Haftung für An-
    sprüche wegen Personen- und Sachschäden, die an
    Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
    Betrieb des Schiffes oder mit einer Bergung oder Hil-
    feleistung einschließlich einer Wrackbeseitigung im
    Sinne von Absatz 4 eingetreten sind, sowie für An-
    sprüche aus Wrackbeseitigung beschränken, es sei
    denn, das Schiff wird zum Sport oder zur Erholung
    und nicht des Erwerbes wegen verwendet. Die An-
    sprüche unterliegen der Haftungsbeschränkung un-
    abhängig davon, auf welcher Grundlage sie beruhen,
    ob sie privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher
    Natur sind und ob sie auf Grund eines Vertrages oder
    sonstwie als Rückgriffs- oder Entschädigungsan-
    sprüche geltend gemacht werden; Ansprüche aus
    Wrackbeseitigung sowie Ansprüche nach Absatz 3
    Satz 2 unterliegen jedoch nicht der Haftungsbe-
    schränkung, soweit sie sich auf ein vertraglich verein-
    bartes Entgelt richten.
      (2) Ansprüche wegen Personenschäden sind sol-
    che wegen der Tötung oder der Verletzung von Perso-
    nen.

      (3) Ansprüche wegen Sachschäden sind

    1. solche wegen des Verlusts oder der Beschädigung
       von Sachen;

    2. solche wegen der Verspätung bei der Beförderung

       von Gütern, Reisenden oder deren Gepäck;

    3. sonstige Vermögensschäden wegen der Verlet-
       zung nichtvertraglicher Rechte.
    Ansprüche wegen Sachschäden sind ferner An-
    sprüche einer anderen Person als des Schuldners we-
    gen Maßnahmen zur Abwendung oder Verringerung
    von Personen- oder Sachschäden, für die der Schuld-
    ner seine Haftung nach den Absätzen 1, 2 und 3
    Satz 1 beschränken kann.
      (4) Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind solche
    auf Erstattung der Kosten für die Hebung, Beseiti-
    gung, Vernichtung oder Unschädlichmachung eines
    gesunkenen, havarierten, festgefahrenen oder verlas-

senen Schiffes samt allem, was sich an Bord befindet
oder befunden hat, sowie für die Beseitigung, Ver-
nichtung oder Unschädlichmachung der Ladung des
Schiffes. Ansprüche aus Wrackbeseitigung sind fer-
ner Ansprüche einer anderen Person als des Schuld-
ners wegen Maßnahmen zur Abwendung oder Verrin-

gerung der in Satz 1 genannten Kosten, für die der

Schuldner seine Haftung beschränken kann.

  (5) Als Schiff im Sinne dieser Vorschrift sind auch
Kleinfahrzeuge anzusehen.

                        §5

   Der Haftungsbeschränkung nach § 4 unterliegen
nicht
1. Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung sowie
   Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Have-
   rei;

2. Ansprüche gegen denjenigen, der nach einem an-
   wendbaren internationalen Übereinkommen oder
   nach dem Atomgesetz für nukleare Schäden haf-
   tet;
3. Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigners,
   deren Aufgaben mit dem Schiffsbetrieb oder mit
   Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten oder Wrack-
   beseitigungsmaßnahmen zusammenhängen, so-
   wie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder
   sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche
   berechtigter Personen, wenn der Dienstvertrag
   deutschem Recht unterliegt oder wenn er auslän-
   dischem Recht unterliegt, nach welchem die Haf-
   tung für diese Ansprüche nicht global beschränkt
   werden kann;
4. Ansprüche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz;

5. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfol-
   gung.

                         § 5a

   Hat der Schiffseigner gegen den Gläubiger eines in
§ 4 aufgeführten Anspruchs einen Gegenanspruch,

der aus demselben Ereignis entstanden ist, so kann er

seine Haftung nur in bezug auf den Betrag des gegen
ihn gerichteten Anspruchs beschränken, der nach
Abzug des Gegenanspruchs verbleibt.

                       § 5b
   (1) Der Schiffseigner kann seine Haftung nach den
Vorschriften dieses Abschnitts nicht beschränken,
wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-
sung zurückzuführen ist, die von ihm selbst in der
Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder
leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde,
daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit ein-
treten werde.
BGBl. 1998, Seite 2490 — Originalseite als Abbildung
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      (2) Ist der Schiffseigner eine juristische Person oder
   eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine
   Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf
   eine die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1
   ausschließende Handlung oder Unterlassung eines
   Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs
   oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschaf-
   ters zurückzuführen ist.

                            § 5c
      (1) Bei der Anwendung der Vorschriften über die
   Haftungsbeschränkung stehen dem Schiffseigner
   gleich:
   1. der Eigentümer, Charterer und Ausrüster des
      Schiffes;

   2. jede Person, die in unmittelbarem Zusammenhang
      mit einer Bergung oder Hilfeleistung oder einer
      Wrackbeseitigung Dienste erbringt, die sich auf ein
      Binnenschiff oder die Ladung eines solchen
      Schiffes beziehen und entweder ausschließlich auf
      diesem Schiff oder weder von einem Binnenschiff
      noch von einem Seeschiff aus erbracht werden
      (Berger oder Retter);

   3. jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder

      Verschulden der Schiffseigner oder eine der in den
      Nummern 1 und 2 genannten Personen haftet.

     (2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesell-

   schaft, so kann auch jeder Gesellschafter seine per-

   sönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für wel-

   che die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

      (3) Ein Versicherer, der die Haftung in bezug auf
   Ansprüche versichert, die der Beschränkung nach
   diesen Vorschriften unterliegen, kann sich Dritten
   gegenüber auf die Haftungsbeschränkung in glei-
   chem Umfang wie der Versicherte berufen.

                            § 5d

      (1) Die Haftung kann auf die in den §§ 5e
   bis 5k bezeichneten Haftungshöchstbeträge be-
   schränkt werden.
      (2) Die Haftungsbeschränkung kann bewirkt wer-
   den durch die Errichtung eines Fonds nach der Schiff-
   fahrtsrechtlichen Verteilungsordnung oder durch die
   Errichtung eines Fonds in einem anderen Vertrags-
   staat des Straßburger Übereinkommens über die
   Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt –
   CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643).
      (3) Die Beschränkung der Haftung kann auch ohne
   Errichtung eines Fonds im Wege der Einrede mit Wir-
   kung für Ansprüche nur gegen denjenigen, der sie
   erhebt, geltend gemacht werden. In diesem Falle sind
   die §§ 15, 23 Abs. 1, 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung
   mit § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 26 Abs. 4 bis 6
   der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung ent-
   sprechend anzuwenden; § 305a der Zivilprozeßord-
   nung bleibt unberührt.

                            § 5e
      (1) Der Haftungshöchstbetrag, auf den die Haftung
   für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis ent-
   standenen Ansprüche wegen Personenschäden be-
   schränkt werden kann, wird, sofern es sich nicht um

Ansprüche im Sinne der §§ 5h und 5k handelt, wie
folgt berechnet:
1. Für ein Fahrgastschiff oder ein anderes Schiff, das
   nach seiner Zweckbestimmung nicht der Beförde-
   rung von Gütern dient, sind, soweit sich nicht aus
   den Nummern 3 und 4 etwas anderes ergibt, 200
   Rechnungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdrän-
   gung bei höchstzulässigem Tiefgang des Schiffes
   anzusetzen, bei Schiffen mit eigener Antriebskraft
   vermehrt um 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt
   Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen.
2. Für ein Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung
   der Beförderung von Gütern dient, sind 200 Rech-
   nungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit des Schiffs
   anzusetzen, bei Schiffen mit eigener Antriebskraft
   vermehrt um 700 Rechnungseinheiten je Kilowatt
   Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen.

3. Für ein Schlepp- oder Schubboot sind 700 Rech-
   nungseinheiten je Kilowatt Leistungsfähigkeit der
   Antriebsmaschinen anzusetzen.
4. Für einen Bagger, Kran, Elevator oder eine sonsti-
   ge schwimmende und bewegliche Anlage oder ein
   Gerät ähnlicher Art ist der Wert, den die Anlage
   oder das Gerät im Zeitpunkt des haftungsbegrün-

   denden Ereignisses hatte, anzusetzen.

   (2) Für ein Schubboot, das im Zeitpunkt des
haftungsbegründenden Ereignisses starr mit einem

oder mehreren Schubleichtern zu einem Schubver-

band verbunden war, erhöht sich der für das Schub-

boot nach Absatz 1 Nr. 3 anzusetzende Betrag um

100 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit der
Schubleichter, soweit nicht das Schubboot für einen
oder mehrere dieser Schubleichter Bergungs- oder
Hilfeleistungsdienste erbracht hat. Erhöht sich der
Haftungshöchstbetrag für das Schubboot nach
Satz 1, so vermindert sich für jeden starr mit dem
Schubboot verbundenen Schubleichter der Haf-
tungshöchstbetrag für alle aus demselben Ereignis
entstandenen Ansprüche um den gleichen Betrag.
Satz 2 gilt jedoch nicht für einen Anspruch des für das
Schubboot haftenden Schuldners gegen den für
einen mit dem Schubboot starr verbundenen Schub-
leichter haftenden Schuldner auf Ausgleichung im
Innenverhältnis.
   (3) Absatz 2 gilt entsprechend für ein Schiff mit
eigener Antriebskraft, das im Zeitpunkt des haftungs-
begründenden Ereignisses mit einem oder mehreren
Schiffen fest gekoppelt war, die nicht Anlagen oder
Geräte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darstellen,
sowie für die gekoppelten Schiffe, jedoch mit der
Maßgabe, daß sich für das fortbewegende Schiff der
nach Absatz 1 anzusetzende Betrag um 100 Rech-
nungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdrängung
oder je Tonne Tragfähigkeit der anderen Schiffe
erhöht.
   (4) In jedem Falle beträgt der Haftungshöchstbe-
trag mindestens 200 000 Rechnungseinheiten, soweit
es sich nicht um Leichter handelt, die nur zum Um-
laden in Häfen verwendet werden.

                         § 5f
   (1) Der Haftungshöchstbetrag, auf den die Haftung
für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis
entstandenen Ansprüche wegen Sachschäden be-
BGBl. 1998, Seite 2491 — Originalseite als Abbildung
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schränkt werden kann, beträgt, sofern es sich nicht
um Ansprüche im Sinne des § 5h handelt, die Hälfte
der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge.
  (2) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 1
genannten Haftungshöchstbetrag haben Ansprüche
wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafen-
becken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und
Navigationshilfen den Vorrang.
                         § 5g

  Reicht der nach § 5e maßgebende Haftungs-

höchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschä-

den zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht

aus, so steht der nach § 5f Abs. 1 errechnete Betrag

zur Befriedigung der nicht befriedigten Restan-
sprüche nach § 5e zur Verfügung. Die Restansprüche
wegen Personenschäden haben hierbei den gleichen
Rang wie die Ansprüche wegen Sachschäden; § 5f
Abs. 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

                         § 5h

   (1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis
entstandenen Ansprüche wegen Dritten entstandener
Schäden durch gefährliche, auf dem Schiff des
Schuldners beförderte Güter gilt, wenn die Ansprüche
nicht solche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz sind,
ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Der Haf-
tungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedi-
gung der in Satz 1 genannten Ansprüche zur Verfü-
gung. Gefährliche Güter im Sinne von Satz 1 sind die
der Anlage A zur Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (Anlage 1

zur Verordnung zur Inkraftsetzung der Verordnung

über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem

Rhein und der Verordnung über die Beförderung

gefährlicher Güter auf der Mosel vom 21. Dezember
1994, BGBl. 1994 II S. 3830, 3831) in der jeweils in der
Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten Fas-
sung.

  (2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Haftungs-
höchstbetrag beträgt

1. für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis

   entstandenen Ansprüche wegen Personenschä-

   den das Dreifache der nach § 5e maßgebenden

   Haftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 5 Mil-

   lionen Rechnungseinheiten;

2. für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis
   entstandenen Ansprüche wegen Sachschäden
   das Dreifache der nach § 5f maßgebenden Haf-
   tungshöchstbeträge, mindestens jedoch 5 Millio-
   nen Rechnungseinheiten.
  (3) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 2 Nr. 2
genannten Haftungshöchstbetrag haben Ansprüche
wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafen-
becken, Wasserstraßen, Schleusen, Brücken und
Navigationshilfen den Vorrang.
   (4) Reicht der nach Absatz 2 Nr. 1 maßgebende
Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Perso-
nenschäden zur vollen Befriedigung dieser An-
sprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 2 Nr. 2
errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befrie-
digten Restansprüche nach Absatz 2 Nr. 1 zur Verfü-
gung. Die Restansprüche wegen Personenschäden

haben hierbei den gleichen Rang wie die Ansprüche
wegen Sachschäden; Absatz 3 ist insoweit nicht
anzuwenden.
                        § 5i
   Abweichend von den §§ 5e, 5f Abs. 1 und § 5h
kann ein Berger oder Retter im Sinne von § 5c Abs. 1
Nr. 2 oder ein an Bord tätiger Lotse seine Haftung für
die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstan-
denen Ansprüche wegen Personenschäden auf einen
Haftungshöchstbetrag in Höhe von 200 000 Rech-

nungseinheiten sowie für Ansprüche wegen Sach-

schäden auf einen Haftungshöchstbetrag in Höhe

von 100 000 Rechnungeinheiten beschränken. § 5f

Abs. 2 und § 5g gelten entsprechend.

                        § 5j
   Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis
entstandenen Ansprüche aus Wrackbeseitigung gilt
ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser be-
trägt die Hälfte der nach § 5e maßgebenden Haf-
tungshöchstbeträge. Der Haftungshöchstbetrag steht
ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche aus
Wrackbeseitigung zur Verfügung.

                        § 5k

   (1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis
entstandenen Ansprüche wegen der Tötung oder Ver-
letzung von Personen, die
1. auf Grund eines Personenbeförderungsvertrages
   oder

2. mit Zustimmung des Beförderers in Begleitung

   eines auf Grund eines Güterbeförderungsvertra-

   ges mit dem Schiff beförderten Fahrzeugs oder

   lebenden Tieres

mit dem Schiff befördert worden sind (Reisende), gilt
ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser steht
ausschließlich zur Befriedigung von Ansprüchen der
Reisenden zur Verfügung.

   (2) Der Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen
Personenschäden von Reisenden nach Absatz 1 be-

trägt 60 000 Rechnungseinheiten, multipliziert mit der

Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem

Schiffszeugnis befördern darf. Ist die Anzahl der Rei-

senden, die befördert werden dürfen, nicht vorgege-

ben, so bestimmt sich der Haftungshöchstbetrag
nach der Anzahl der Reisenden, die das Schiff im Zeit-
punkt des haftungsbegründenden Ereignisses tat-
sächlich befördert hat. Der Haftungshöchstbetrag be-
trägt jedoch mindestens 720 000 Rechnungseinhei-
ten und höchstens 12 Millionen Rechnungseinheiten.
  (3) Abweichend von Absatz 2 beträgt der Haftungs-
höchstbetrag für einen Berger oder Retter im Sinne
von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder einen an Bord tätigen Lot-
sen 720 000 Rechnungseinheiten.

                        § 5l
  Die in diesem Abschnitt genannte Rechnungsein-
heit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen
Währungsfonds. Die nach den §§ 5e bis 5k maßge-
benden Haftungshöchstbeträge werden in Deutsche
Mark entsprechend dem Wert der Deutschen Mark
gegenüber dem Sonderziehungsrecht im Zeitpunkt
BGBl. 1998, Seite 2492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2492
   der Errichtung des Haftungsfonds oder der Leistung
   einer vom Gericht zugelassenen Sicherheit umge-
   rechnet. Wird die Beschränkung der Haftung im Wege

   der Einrede nach § 5d Abs. 3 geltend gemacht, so ist

   maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung der Tag
   des Urteils. Der Wert der Deutschen Mark gegenüber
   dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berech-
   nungsmethode ermittelt, die der Internationale
   Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine
   Operationen und Transaktionen anwendet.

                           § 5m
      Die §§ 4 bis 5l sind ohne Rücksicht auf das nach
   Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht
   anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des haftungsbe-
   gründenden Ereignisses
   1. das Schiff, für das die Haftung beschränkt werden
      soll, ein deutsches Gewässer oder ein sonstiges

      dem Straßburger Übereinkommen über die

      Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt
      – CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643) unterliegendes
      Gewässer befahren hat oder

   2. Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste für ein im
      Bereich solcher Gewässer in Gefahr befindliches
      Binnen- oder Seeschiff oder für die Ladung eines

      solchen Binnen- oder Seeschiffs erbracht worden
      sind oder

   3. ein im Bereich solcher Gewässer gesunkenes,
      havariertes, festgefahrenes oder verlassenes
      Schiff oder die Ladung eines solchen Schiffes
      gehoben, beseitigt, vernichtet oder unschädlich
      gemacht worden ist.
   Ist das Ereignis auf einem ausländischen, dem Straß-
   burger Übereinkommen über die Beschränkung der
   Haftung in der Binnenschiffahrt – CLNI (BGBl. 1998 II
   S. 1643) unterliegenden Gewässer eingetreten, so be-
   stimmt sich jedoch abweichend von § 5k Abs. 2
   Satz 3 der Haftungshöchstbetrag für die Gesamtheit
   der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche
   wegen der Tötung oder Verletzung von Reisenden
   nach dem nach Internationalem Privatrecht anzuwen-
   denden Recht.“

2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „Binnenschiffahrts-

   und Rheinschiffahrtssachen“ durch das Wort „Bin-

   nenschiffahrtssachen“ und die Worte „Schiff und

   Fracht“ durch die Worte „dem Schiff“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „persönlich“ gestrichen.

4. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.

5. In § 19 Abs. 1 wird die Angabe „mit Schiff und Fracht

   (§ 4 Nr. 1)“ gestrichen.

6. § 77 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   „Das Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den
   §§ 4 bis 5m geltend zu machen, bleibt unberührt.“

7. In § 79 Abs. 3 wird die Angabe „der §§ 3 und 4“ durch
   die Angabe „des § 3“ ersetzt.

8. In § 97 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und der
   Fracht“ gestrichen.

 9. In § 102 werden die Nummern 3 bis 5 wie folgt gefaßt:
    „3. die Lotsengelder sowie die Bergungs- und Hilfs-

        kosten einschließlich des Berge- und Hilfslohnes;

        die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei;

     4. die Forderungen wegen Personenschäden (§ 4
        Abs. 2) und wegen Sachschäden (§ 4 Abs. 3), die
        an Bord oder in unmittelbarem Zusammenhang
        mit dem Betrieb des Schiffes eingetreten sind;
     5. die nicht unter eine der vorigen Nummern fallen-
        den Forderungen aus Rechtsgeschäften, die der
        Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen
        Befugnisse (§§ 15, 16) und nicht mit Bezug auf
        eine Vollmacht geschlossen hat;“.

10. § 104 wird wie folgt gefaßt:
                            „§ 104

      Sind mehrere Schiffe in einem Schleppzug, einem

    Schubverband oder einem Verband von fest gekop-

    pelten Schiffen mit eigener Antriebskraft vereinigt, so
    erstreckt sich das Pfandrecht des Schiffsgläubigers
    nur auf dasjenige Schiff, welches den Schaden verur-
    sacht hat.“

11. § 106 wird aufgehoben.

12. § 107 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 107
       Die Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläu-
    biger bestimmt sich nach der Reihenfolge der Num-
    mern, unter denen die Forderungen in § 102 aufge-
    führt sind.“

13. § 108 wird wie folgt gefaßt:

                            „§ 108
       (1) Die Pfandrechte für die unter derselben Nummer
    genannten Forderungen haben, soweit sich aus den
    Absätzen 2 und 3 nicht ein anderes ergibt, ohne Rück-
    sicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den gleichen
    Rang.
       (2) Von den Pfandrechten für die in § 102 Nr. 3 auf-

    geführten Forderungen geht das für die später ent-

    standene Forderung dem für die früher entstandene

    Forderung vor; Pfandrechte wegen gleichzeitig ent-

    standener Forderungen sind gleichberechtigt. Forde-
    rungen, welche aus Anlaß eines und desselben Not-
    falles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstan-
    den.

      (3) Pfandrechte für die in § 102 Nr. 4 aufgeführten
    Forderungen wegen Personenschäden gehen Pfand-

    rechten für die unter derselben Nummer aufgeführten

    Forderungen wegen Sachschäden vor.“

14. § 109 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „an Schiff oder
       Fracht“ durch die Worte „am Schiff“ ersetzt und
       die Worte „hinsichtlich des Schiffes“ gestrichen.

    b) In Absatz 3 werden die Worte „Schiff und Fracht“
       durch die Worte „dem Schiff“ ersetzt.

15. § 112 wird aufgehoben.
BGBl. 1998, Seite 2493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2493
16. § 113 wird wie folgt gefaßt:
                              „§ 113

       Soweit der Schiffseigner bei der Zwangsversteige-
    rung oder bei einer sonstigen Veräußerung des Schif-
    fes den Erlös eingezogen hat, haftet er jedem Schiffs-
    gläubiger, dessen Pfandrecht infolge der Zwangsver-
    steigerung oder infolge eines nach § 110 eingeleiteten
    Aufgebotsverfahrens erloschen ist, in Höhe desjeni-
    gen Betrages persönlich, der sich bei einer Verteilung
    des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen
    Rangordnung ergibt.“

17. In § 114 Abs. 1 werden die Worte „Schiff und Fracht“
    durch die Worte „dem Schiff“ ersetzt.

18. § 115 wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 115
       (1) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen
    Ersatzanspruch, der dem Schiffseigner wegen des
    Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes gegen
    einen Dritten zusteht. Das gleiche gilt hinsichtlich der
    Vergütung für Schäden an dem Schiff in Fällen der
    großen Haverei.
       (2) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine For-
    derung aus einer Versicherung, die der Schiffseigner
    für das Schiff genommen hat.

       (3) Soweit der Schiffseigner die Entschädigung
    oder Vergütung eingezogen hat, haftet er in Höhe des
    eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern per-
    sönlich in gleicher Weise wie bei Einziehung eines
    Erlöses (§ 113).“

19. In § 117 Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe „ , 4 Nr. 3“ gestri-
    chen.

20. In § 131 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 92 bis 92f“ durch
    die Angabe „§§ 4 bis 5m, 92 bis 92f“ ersetzt.

                          Artikel 2

  Änderung der Seerechtlichen Verteilungsordnung
  Die Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986
(BGBl. I S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1
des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird
wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift werden die Worte „für Seeforderun-
    gen (Seerechtliche Verteilungsordnung)“ durch die
    Worte „in der See- und Binnenschiffahrt (Schiffahrts-
    rechtliche Verteilungsordnung – SVertO)“ ersetzt.

 2. Die Überschrift zum Ersten Teil „Verteilungsverfah-
    ren“ wird durch die Überschrift „Seerechtliches Ver-

    teilungsverfahren“ ersetzt.

 3. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
        „2. der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Aus-
            rüster eines Seeschiffs, der von diesem Schiff
            aus Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste lei-
            stet, oder ein von dem Seeschiff aus arbeiten-
            der Berger oder Retter sowie jede Person, für

          deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden
          der Eigentümer, der Charterer, der Reeder, der
          Ausrüster, der Berger oder der Retter haftet,

       3. ein Berger oder Retter, der weder von einem
          Seeschiff noch von einem Binnenschiff aus
          Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste für ein
          Seeschiff leistet, oder der ausschließlich auf
          dem Seeschiff arbeitet, für das Bergungs-
          oder Hilfeleistungsdienste geleistet werden,
          sowie jede Person, für deren Handeln, Unter-
          lassen oder Verschulden der Berger oder der
          Retter haftet,“.
   b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Worte „im Sinne des
      Absatzes 3 Satz 1“ gestrichen und wird die Anga-
      be „nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 “ durch die Worte „in sei-
      nem Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfah-
      rens“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 7
   Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, § 12
   Abs. 5, § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 26 Abs. 5 Satz 1 wird
   die Angabe „nach § 8 Abs. 1“, in § 8 Abs. 2 Satz 1 wird
   die Angabe „nach Absatz 1“ und in § 14 Abs. 6 wer-
   den die Worte „nach Maßgabe des § 8 Abs. 1“ jeweils
   durch die Worte „durch das Verteilungsverfahren“
   ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Die in der öffentlichen Aufforderung zu bestim-
      mende Frist zur Anmeldung der Ansprüche soll
      mindestens zwei Monate betragen; sie soll nicht
      weniger als sechs Monate betragen, wenn damit
      zu rechnen ist, daß an dem Verfahren Gläubiger
      teilnehmen, die ihre gewerbliche Niederlassung
      oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
      haben.“
   b) In § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „der See-
      rechtlichen Verteilungsordnung“ durch die Worte
      „der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung“

      ersetzt.

6. In § 12 Abs. 5 wird die Angabe „nach § 1 Abs. 3“
   gestrichen.

7. Nach § 33 wird folgender neuer Zweiter Teil eingefügt:
                        „Zweiter Teil

     Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

                            § 34
           Einleitung des Verteilungsverfahrens.
                  Anwendbare Vorschriften

     (1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im

   Sinne des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes
   kann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsver-
   fahren eingeleitet werden.
      (2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind
   die für das Seerechtliche Verteilungsverfahren gelten-
   den Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes
   anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten
   Teils nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4,
   §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie
BGBl. 1998, Seite 2494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2494
   § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sind nicht
   anzuwenden.

                            § 35

                   Antragsberechtigung

     Die Eröffnung eines Binnenschiffahrtsrechtlichen
   Verteilungsverfahrens können beantragen:
   1. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder
      Ausrüster eines Binnenschiffs sowie jede Person,
      für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden
      sie haften,

   2. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder
      Ausrüster eines Binnenschiffs, der von diesem aus
      Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste leistet, oder
      ein von dem Binnenschiff aus arbeitender Berger
      oder Retter sowie jede Person, für deren Handeln,
      Unterlassen oder Verschulden der Schiffseigner,
      der Eigentümer, der Charterer, der Ausrüster, der
      Berger oder der Retter haftet,

   3. ein Berger oder Retter im Sinne von § 5c Abs. 1
      Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes sowie jede
      Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Ver-
      schulden der Berger oder Retter haftet,
   sofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem
   bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach
   den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes be-
   schränken können und wegen eines solchen An-
   spruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbe-
   reich dieses Gesetzes eingeleitet wird oder eingeleitet
   werden kann. Der Antrag kann auch von einem Versi-
   cherer gestellt werden, der die Haftung in bezug auf
   Ansprüche versichert, für welche die in Satz 1 ge-
   nannten Personen ihre Haftung beschränken können.

                            § 36

                     Anspruchsklassen

      (1) Abweichend von § 1 Abs. 4 zählen zu den im

   Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren zu

   bildenden Anspruchsklassen folgende Ansprüche:

   1. Anspruchsklasse A: Ansprüche wegen Personen-
      und Sachschäden nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 des
      Binnenschiffahrtsgesetzes, soweit diese nicht zur
      Anspruchsklasse D zählen,

   2. Anspruchsklasse B: Ansprüche wegen Tötung
      oder Verletzung von Reisenden im Sinne von § 5k
      des Binnenschiffahrtsgesetzes,
   3. Anspruchsklasse C: Ansprüche aus Wrackbeseiti-
      gung nach § 4 Abs. 1, 4 des Binnenschiffahrtsge-
      setzes,

   4. Anspruchsklasse D: Ansprüche wegen Gefahrgut-

      schäden nach § 5h Abs. 1 des Binnenschiffahrts-

      gesetzes.

      (2) Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Vertei-
   lungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A
   und der Anspruchsklasse D ist § 1 Abs. 5 mit folgen-
   den Abweichungen anzuwenden:

   1. In allen Fällen muß die Summe der Ansprüche
      wegen Sachschäden, wenn es sich um Ansprüche
      der Anspruchsklasse A handelt, den in § 5f des
      Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um
      Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, den in

   § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes
   bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussicht-
   lich übersteigen.

2. Im Falle des § 1 Abs. 5 Nr. 1 darf, wenn Ansprüche

   wegen Personenschäden geltend gemacht wer-
   den können, die Summe dieser Ansprüche, wenn
   es sich um solche der Anspruchsklasse A handelt,
   den in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes oder,
   wenn es sich um solche der Anspruchsklasse D
   handelt, den in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiff-
   fahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbetrag
   voraussichtlich nicht übersteigen.

   (3) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils aus-
schließlich die aus demselben Ereignis entstandenen
und zu derselben Anspruchsklasse im Sinne des
Absatzes 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Perso-
nen, die demselben Personenkreis im Sinne des § 35
Satz 1 angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an
Bord tätigen Lotsen ein Verteilungsverfahren eingelei-
tet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche gegen
den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren
darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus
demselben Ereignis entstandenen und zu derselben
Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Vertei-
lungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben
Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehören-
den Schuldners eröffnet worden ist.

                         § 37
                    Zuständigkeit

   (1) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Vertei-
lungsverfahren ein Schiff, das in einem inländischen
Schiffsregister eingetragen ist, so ist das Amtsgericht
ausschließlich zuständig, bei dem das Schiffsregister
geführt wird.

   (2) Betrifft das Binnenschiffahrtsrechtliche Vertei-

lungsverfahren

1. ein Schiff, das nicht in einem inländischen Schiffs-

   register eingetragen ist, oder

2. Ansprüche gegen die in § 35 Satz 1 Nr. 3 bezeich-
   neten Personen,

so ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, in
dessen Bezirk der Antragsteller seine gewerbliche
Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen sei-
nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragstel-
ler weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Amts-
gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das
Gericht seinen Sitz hat, das im ersten Rechtszug für
eine Klage gegen den Antragsteller wegen eines
Anspruchs, für den dieser seine Haftung beschränken

kann, zuständig ist, oder in dessen Bezirk die Zwangs-

vollstreckung gegen den Antragsteller wegen eines

solchen Anspruchs betrieben wird. Sind mehrere
Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei wel-
chem zuerst die Eröffnung des Verfahrens beantragt
worden ist, die übrigen aus.

  (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Binnenschiffahrtsrechtli-
chen Verteilungsverfahren für die Bezirke mehrerer
Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern die
Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung
oder schnellere Erledigung der Verfahren zweck-
BGBl. 1998, Seite 2495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2495
mäßig ist. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen.

  (4) Die Länder können vereinbaren, daß die Binnen-
schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren eines
Landes den Gerichten eines anderen Landes zuge-
wiesen werden.
                         § 38
                        Antrag
  (1) Der Antrag auf Eröffnung des Binnenschiffahrts-
rechtlichen Verteilungsverfahrens muß enthalten:

1. die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus
   dem die Ansprüche entstanden sind, für welche

   die Haftung durch das Verteilungsverfahren be-
   schränkt werden soll;
2. die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne
   des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll,
   oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Angabe,
   daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröff-
   net werden soll;

3. die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne
   des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet werden soll,
   im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36
   Abs. 2 auch die Angabe, daß das Verfahren nur mit
   Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröff-

   net werden soll;

4. Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und
   gewerbliche Niederlassung des Antragstellers
   sowie der übrigen dem Antragsteller bekannten
   Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haf-
   tung durch das Verteilungsverfahren beschränkt

   werden soll;

5. Angaben über den Namen, die Nummer oder das
   sonstige Merkzeichen sowie den Registerort oder,
   wenn das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregi-
   ster eingetragen ist, über den Heimatort des Bin-
   nenschiffes;
6. im Falle der Geltendmachung der Haftungsbe-
   schränkung für Ansprüche der Anspruchsklasse A,
   C oder D die zur Berechnung der Haftungssumme
   notwendigen Angaben über die Bauart einschließ-
   lich Wasserverdrängung, Tragfähigkeit und Lei-
   stungsfähigkeit vorhandener Antriebsmaschinen,
   bei Anlagen und Geräten im Sinne des § 5e Abs. 1
   Nr. 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes über deren
   Wert;

7. im Falle der Geltendmachung der Haftungsbe-
   schränkung für Ansprüche der Anspruchklasse B
   die zur Berechnung der Haftungssumme notwen-
   digen Angaben über die Anzahl der Reisenden, die
   das Binnenschiff nach dem Schiffszeugnis beför-
   dern darf oder, wenn eine zulässige Höchstzahl
   nicht vorgeschrieben ist, zum Zeitpunkt des haf-
   tungsbegründenden Ereignisses tatsächlich be-
   fördert hat;
8. die Angabe des Betrags und des Grundes der dem
   Antragsteller bekannten Ansprüche, für welche

   die Haftung durch das Verteilungsverfahren be-

   schränkt werden soll.

  (2) Betrifft das Verteilungsverfahren ein Binnen-
schiff, das in einem Schiffsregister eingetragen ist, so

ist dem Antrag eine beglaubigte Abschrift der Eintra-
gung in diesem Register beizufügen.

   (3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 36 Abs. 2 vorliegen.

                         § 39
          Festsetzung der Haftungssumme
   Die vom Gericht festzusetzende Haftungssumme
ist vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignis-
ses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds mit
vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

                         § 40

          Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
  Der Beschluß über die Eröffnung des Binnenschiff-
fahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens enthält außer
den nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erforderlichen
Feststellungen und Angaben insbesondere:

1. die Feststellung, für welchen Personenkreis im
   Sinne des § 35 Satz 1 das Verfahren eröffnet wird,
   oder, im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 2, die Feststel-
   lung, daß das Verfahren nur für den Antragsteller
   eröffnet wird;

2. die Feststellung, für welche Anspruchsklasse im

   Sinne des § 36 Abs. 1 das Verfahren eröffnet wird,
   im Falle des § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36
   Abs. 2 auch die Feststellung, daß das Verfahren
   nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschä-
   den eröffnet wird;

3. Angaben über den Namen und Registerort oder,

   wenn das Binnenschiff nicht in einem Schiffsregi-
   ster eingetragen ist, über den Heimatort des Bin-
   nenschiffes.

                          § 41
                Wirkungen der Eröffnung
  Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen
Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzu-
wenden, daß an die Stelle

1. der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung
   nach den §§ 486 bis 487d des Handelsgesetz-
   buchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der
   Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5m des
   Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und

2. der Ansprüche, die im Falle des § 1 Abs. 5 zu den
   Ansprüchen wegen Sachschäden gehören, die
   Ansprüche treten, die im Falle des § 1 Abs. 5 in
   Verbindung mit § 36 Abs. 2 zu den Ansprüchen
   wegen Sachschäden gehören.

                          § 42
                Öffentliche Aufforderung
              bei Verfahren nur mit Wirkung
          für Ansprüche wegen Sachschäden

   Die öffentliche Aufforderung hat, sofern das Verfah-

ren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur

mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden er-
öffnet worden ist, auch den in § 10 Abs. 3 genannten
Inhalt.
BGBl. 1998, Seite 2496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2496
                           § 43
        Eintragung von angemeldeten Ansprüchen

      Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt
   angemeldete Ansprüche wegen Personenschäden
   und Ansprüche wegen Sachschäden entsprechend
   § 13 Abs. 3 getrennt ein, wenn das Verteilungsverfah-
   ren im Rahmen der Anspruchsklasse A oder D für
   beide Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist.

                           § 44

               Erweiterung des Verfahrens
         auf Ansprüche wegen Personenschäden
      § 16 Abs. 1 Satz 1 ist auf ein Binnenschiffahrts-
   rechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der
   Anspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D nach
   § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 mit der Maß-
   gabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6
   Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungs-
   übereinkommens bestimmten Haftungshöchstbe-
   trages folgender Betrag tritt:

   1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-

      se A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsge-

      setzes bestimmte Haftungshöchstbetrag,
   2. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-
      se D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnen-
      schiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchst-
      betrag.
                           § 45

               Feststellung der Ansprüche

      Die Eintragung festgestellter Anspüche nach § 19
   Abs. 2 gilt, wenn das Verfahren für Ansprüche der
   Anspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D er-
   öffnet worden ist, auch hinsichtlich ihrer Zugehörig-
   keit zu den Ansprüchen wegen Personenschäden
   oder zu den Ansprüchen wegen Sachschäden sowie
   hinsichtlich des Rechts ihrer Gläubiger auf Teilnahme
   an dem Verfahren wie ein rechtskräftiges Urteil gegen
   alle Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen, die an
   dem Verfahren teilnehmen, sowie gegen den Sach-
   walter.
                           § 46

                        Verteilung
      (1) In einem Binnenschiffahrtsrechtlichen Vertei-

   lungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A

   oder D haben Ansprüche wegen Beschädigung von

   Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleu-
   sen, Brücken und Navigationshilfen Vorrang vor son-
   stigen Ansprüchen wegen Sachschäden.
      (2) Hat ein Binnenschiffahrtsrechtliches Vertei-
   lungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A
   oder D Wirkung sowohl für Ansprüche wegen Perso-
   nenschäden als auch für Ansprüche wegen Sach-
   schäden, so sind gemäß § 23 Abs. 3 aus der Haf-
   tungssumme zum Zwecke der Verteilung zwei Teil-
   summen zu bilden. Die Höhe der Teilsummen berech-
   net sich abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 2 wie folgt:

   1. Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-
      se A, so bestimmt sich die Höhe der ersten Teil-
      summe nach § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes
      und die Höhe der zweiten Teilsumme nach § 5f
      des Binnenschiffahrtsgesetzes.

    2. Handelt es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-
       se D, so bestimmt sich die Höhe der ersten Teil-
       summe nach § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiff-
       fahrtsgesetzes und die Höhe der zweiten Teilsum-
       me nach § 5h Abs. 2 Nr. 2 des Binnenschiffahrts-
       gesetzes.

    Wird die Verteilung aus diesen Teilsummen vorge-
    nommen, so werden Kosten, die aus einem Rechts-
    streit über Ansprüche wegen Personenschäden ent-
    standen sind, aus der für diese Ansprüche bestimm-
    ten Teilsumme und Kosten, die aus einem Rechts-
    streit über Ansprüche wegen Sachschäden entstan-
    den sind, aus der für diese Ansprüche bestimmten
    Teilsumme berichtigt.

                              § 47
                  Verzeichnis der Ansprüche

       Das vom Urkundsbeamten vor der Vornahme einer
    Verteilung nach § 26 Abs. 2 vorzulegende Verzeichnis
    ist sowohl bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A als
    auch bei Ansprüchen der Anspruchsklasse D geglie-

    dert nach Ansprüchen wegen Personenschäden und

    Ansprüchen wegen Sachschäden.

                              § 48

          Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens
        bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D
       Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungs-
    verfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A

    und D ist, wenn das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Ver-
    bindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für
    Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist,
    § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
    des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbe-
    schränkungsübereinkommens bestimmten Haftungs-
    höchstbetrages folgender Betrag tritt:

    1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-
       se A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsge-
       setzes bestimmte Haftungshöchstbetrag;
    2. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklas-
       se D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnen-
       schiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchst-
       betrag.

    Antragsberechtigt im Sinne des § 30 ist jedoch nur

    der Schuldner, der demselben Personenkreis im

    Sinne des § 35 Satz 1 angehört.

                                § 49
                              Kosten
      Die nach § 32 Abs. 3 der Haftungssumme endgültig
    zur Last fallenden Kosten sind auch dann mit Vorrang
    vor den festgestellten Ansprüchen zu berichtigen,
    wenn aus der Haftungssumme Teilsummen nach § 46
    Abs. 2 gebildet werden.“

 8. Der bisherige Zweite Teil wird Dritter Teil.

 9. Der bisherige § 34 wird § 50.

10. Der bisherige § 35 wird § 51.
BGBl. 1998, Seite 2497 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2497
11. Nach dem bisherigen § 35 wird folgender § 52 ein-
    gefügt:
                             „§ 52
                  Errichtung eines Fonds
           nach dem Straßburger Übereinkommen

       (1) Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen
    Fonds geltend gemacht, der entsprechend den Vor-
    schriften des Straßburger Übereinkommens über
    die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt
    – CLNI (BGBl. 1998 II S. 1643) in einem anderen Ver-
    tragsstaat des Übereinkommens errichtet worden ist,
    so ist für Zwangsvollstreckungen wegen eines sol-
    chen Anspruchs in das Vermögen eines Schuldners,
    von dem oder für den der Fonds errichtet worden ist,
    § 41 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 und 5 entsprechend
    anzuwenden. Für eine Klage wegen eines solchen
    Anspruchs gegen einen Schuldner, von dem oder für
    den der Fonds errichtet worden ist, gilt § 41 in Verbin-
    dung mit § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend, sofern das
    für die Errichtung und Verteilung des Fonds maß-

    gebende Recht der Errichtung des Fonds diese
    Rechtsfolgen beilegt.

       (2) Ist in einem Vertragsstaat des Straßburger Über-
    einkommens ein Fonds errichtet worden, so ist die
    Vollziehung eines Arrests in das Vermögen einer
    Person, für die der Fonds errichtet worden ist, wegen
    eines gegen den Fonds verfolgbaren Anspruchs auf-
    zuheben. Zur Abwendung eines solchen Anspruchs
    geleistete Sicherheiten sind freizugeben.

       (3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn
    der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds vor
    dem Gericht geltend machen kann, das den Fonds
    verwaltet, und wenn der Fonds für den Anspruch
    tatsächlich zur Verfügung steht und frei transferierbar

    ist.“

12. Der bisherige Dritte Teil wird aufgehoben.

                         Artikel 3

          Änderung der Zivilprozeßordnung

   Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2487), wird wie
folgt geändert:

1. § 305a wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
      „Das gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend
      gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung
      nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgeset-
      zes unterliegt und der Beklagte geltend macht, daß
      aus demselben Ereignis weitere Ansprüche ent-
      standen sind, für die er die Haftung beschränken
      kann und die in ihrer Summe die für sie in den §§ 5e
      bis 5k des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmten
      Haftungshöchstbeträge übersteigen.“

   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Läßt das Gericht das Recht auf Beschränkung
      der Haftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil
      1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbe-
         halt, daß der Beklagte das Recht auf Beschrän-
         kung der Haftung geltend machen kann, wenn
         ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungs-
         übereinkommen errichtet worden ist oder bei
         Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung
         der Haftung errichtet wird,

      2. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbe-
         halt, daß der Beklagte das Recht auf Beschrän-
         kung der Haftung geltend machen kann, wenn
         ein Fonds nach § 5d des Binnenschiffahrts-
         gesetzes errichtet worden ist oder bei Geltend-
         machung des Rechts auf Beschränkung der
         Haftung errichtet wird.“

2. § 786a wird wie folgt neu gefaßt:

                           „§ 786a

      (1) Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781
   sind auf die nach § 486 Abs. 1, 3, §§ 487 bis 487d des
   Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5m
   des Binnenschiffahrtsgesetzes eintretende beschränk-
   te Haftung entsprechend anzuwenden.

     (2) Ist das Urteil nach § 305a unter Vorbehalt ergan-
   gen, so gelten für die Zwangsvollstreckung die folgen-
   den Vorschriften:

   1. Wird die Eröffnung eines Seerechtlichen oder eines
      Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens
      nach der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
      beantragt, an dem der Gläubiger mit dem Anspruch
      teilnimmt, so entscheidet das Gericht nach § 5
      Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsord-

      nung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung;
      nach Eröffnung des Seerechtlichen Verteilungsver-
      fahrens sind die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5
      der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, nach
      Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Vertei-
      lungsverfahrens die Vorschriften des § 8 Abs. 4 und 5
      in Verbindung mit § 41 der Schiffahrtsrechtlichen
      Verteilungsordnung anzuwenden.

   2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungs-
      übereinkommens (§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetz-
      buchs) von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in
      einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens
      errichtet worden, so sind, sofern der Gläubiger den
      Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat,
      die Vorschriften des § 50 der Schiffahrtsrechtlichen
      Verteilungsordnung anzuwenden. Hat der Gläubi-
      ger den Anspruch nicht gegen den Fonds geltend
      gemacht oder sind die Voraussetzungen des § 50
      Abs. 2 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsord-
      nung nicht gegeben, so werden Einwendungen, die
      auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haf-
      tung erhoben werden, nach den Vorschriften der
      §§ 767, 769, 770 erledigt; das gleiche gilt, wenn der
      Fonds in dem anderen Vertragsstaat erst bei Gel-
      tendmachung des Rechts auf Beschränkung der
      Haftung errichtet wird.
   3. Ist von dem Schuldner oder für diesen ein Fonds in
      einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Über-
      einkommens über die Beschränkung der Haftung in
BGBl. 1998, Seite 2498 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2498
       der Binnenschiffahrt – CLNI (BGBl. 1988 II S. 1643)
       errichtet worden, so ist, sofern der Gläubiger den

       Anspruch gegen den Fonds geltend gemacht hat,
       § 52 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
       anzuwenden. Hat der Gläubiger den Anspruch nicht
       gegen den Fonds geltend gemacht oder sind die
       Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 der Schiffahrts-
       rechtlichen Verteilungsordnung nicht gegeben, so
       werden Einwendungen, die auf Grund des Rechts
       auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4
       bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes erhoben
       werden, nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770

       erledigt; das gleiche gilt, wenn der Fonds in dem

       anderen Vertragsstaat erst bei Geltendmachung des
       Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
      (3) Ist das Urteil eines ausländischen Gerichts unter
   dem Vorbehalt ergangen, daß der Beklagte das Recht
   auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann,
   wenn ein Fonds nach Artikel 11 des Haftungsbe-
   schränkungsübereinkommens oder nach Artikel 11
   des Straßburger Übereinkommens über die Beschrän-

   kung der Haftung in der Binnenschiffahrt errichtet wor-

   den ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf

   Beschränkung der Haftung errichtet wird, so gelten für
   die Zwangsvollstreckung wegen des durch das Urteil
   festgestellten Anspruchs die Vorschriften des Absat-
   zes 2 entsprechend.“

                         Artikel 4

         Änderung des Rechtspflegergesetzes
   Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), wird wie

folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe h wird das Wort „Seerecht-
   lichen“ durch das Wort „Schiffahrtsrechtlichen“
   ersetzt.

2. In der Überschrift zum Zweiten Abschnitt wird das
   Wort „seerechtlichen“ durch das Wort „schiffahrts-
   rechtlichen“ ersetzt.

3. § 19b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
         „Schiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Das Wort „Seerechtlichen“ wird jeweils durch
           das Wort „Schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe „30“ die
           Angabe „und 44“ eingefügt.

                         Artikel 5

            Änderung der Konkursordnung

   In § 15 Satz 2 der Konkursordnung in der im Bundesge-

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2

Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I

S. 3039) geändert worden ist, werden die Worte „See-
rechtlichen Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I
S. 1130)“ durch die Worte „Schiffahrtsrechtlichen Vertei-
lungsordnung“ ersetzt.

                         Artikel 6

            Änderung der Insolvenzordnung

  In § 91 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2a des
Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878) geändert
worden ist, wird das Wort „Seerechtlichen“ durch das
Wort „Schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt.

                         Artikel 7

                  Änderung des

     Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

   Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert durch
Artikel 2a des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I
S. 2030), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

   a) In der Artikelüberschrift wird das Wort „Seerecht-

      lichen“ durch das Wort „Schiffahrtsrechtlichen“

      ersetzt.

   b) In Absatz 1 werden die Worte „Seerechtliche Vertei-
      lungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130)“
      durch die Worte „Schiffahrtsrechtliche Verteilungs-
      ordnung“ ersetzt.

2. Artikel 42 wird aufgehoben.

                         Artikel 8

        Änderung des Gerichtskostengesetzes

  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Buchstabe a wird das Wort „Seerecht-
   lichen“ durch das Wort „Schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt.

2. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt wird das Wort

   „seerechtliches“ durch das Wort „schiffahrtsrechtliches“
   ersetzt.

3. In den §§ 35, 39 Satz 1, §§ 52, 61, 65 Abs. 6 und § 73
   Abs. 3 sowie in der Überschrift zu § 52 wird jeweils das
   Wort „seerechtlichen“ durch das Wort „schiffahrts-
   rechtlichen“ ersetzt.

4. In der Überschrift zu § 39 wird das Wort „Seerecht-
   liches“ durch das Wort „Schiffahrtsrechtliches“ ersetzt.

5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-

   ändert:

   a) In der Gliederung zu Teil 4, der Überschrift zu Teil 4

      und der Überschrift zu Teil 4 Hauptabschnitt III wird

      jeweils das Wort „Seerechtliche“ durch das Wort

      „Schiffahrtsrechtliche“ ersetzt.

   b) In Nummer 4305 werden die Worte „der Seerecht-
      lichen Verteilungsordnung“ durch die Angabe
      „SVertO“ ersetzt.
BGBl. 1998, Seite 2499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2499
                        Artikel 9
                  Änderung der
     Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
  Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I

S. 2030), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zum Fünften Abschnitt wird das Wort

   „seerechtlichen“ durch das Wort „schiffahrtsrecht-

   lichen“ ersetzt.

2. § 81a wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Seerechtliches“

      durch das Wort „Schiffahrtsrechtliches“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils
      das Wort „Seerechtlichen“ durch das Wort „Schiff-
      fahrtsrechtlichen“ ersetzt.

   c) In Absatz 2 Nr. 2 wird nach der Angabe „§ 8 Abs. 5“
      die Angabe „und § 41“ eingefügt.

                        Artikel 10
       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   In § 209 Abs. 2 Nr. 2 und in § 214 Abs. 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2487) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „Seerechtlichen“ durch das Wort
„Schiffahrtsrechtlichen“ ersetzt.

                        Artikel 11

          Änderung des Handelsgesetzbuchs

   In § 487e des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesge-

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1

des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) ge-

ändert worden ist, werden die Worte „Seerechtlichen
Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1130)“
durch die Worte „Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsord-
nung“ ersetzt.

                        Artikel 12
    Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

  Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818),

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli

1998 (BGBl. I S. 1782), wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
       „(4) Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Han-
      delsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnen-
      schiffahrtsgesetzes bleiben unberührt.“

2. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 werden die Worte „in die Gegenstände“
      gestrichen.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
       „(4) Soweit die Kosten der Beseitigung nicht
      erstattet werden oder nicht Sicherheit für sie gelei-
      stet wird, sind sie aus den beseitigten Gegenstän-
      den zu zahlen. Absatz 12 bleibt unberührt.“
   c) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Schiffs-

          eigentümer im Sinne des Artikels 1 des Haftungs-
          beschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1

          des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Worte

          „Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer,

          Reeder oder Ausrüster eines Schiffes“ ersetzt.
      bb) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „Eigentümer des
          Schiffes im Sinne des Artikels 1 des Haftungsbe-

          schränkungsübereinkommens“ durch die Worte

          „Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer,
          Reeder oder Ausrüster des Schiffes“ ersetzt.

      cc) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

          „Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Han-
          delsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des
          Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben unberührt.“

                        Artikel 13

           Aufhebung des Flößereigesetzes
  Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnis-
se der Flößerei in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 4103-5, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird aufgehoben.

                        Artikel 14

     Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

  In § 23 Nr. 2 Buchstabe b des Gerichtsverfassungs-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai

1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1a des

Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert

worden ist, wird das Wort „ , Flößern“ gestrichen.

                        Artikel 15

           Änderung des Gesetzes über das
  gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
   § 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Bin-
nenschiffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten

Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Nr. 5 des Gesetzes

vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils die
   Worte „oder Flößerei“ gestrichen.

2. Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
   „b) andere Ansprüche wegen der Beschädigungen,
       welche Schiffer während ihrer Fahrt oder beim
       Anlanden anderen verursacht haben;“.

3. In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c werden die Worte „oder
   ein Floß“ und „oder eines Floßes“ gestrichen.
BGBl. 1998, Seite 2500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2500
                        Artikel 16

          Änderung des Gesetzes über die

   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   In § 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert
worden ist, werden die Worte „des Gesetzes, betreffend
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt,
oder der im § 8 des Gesetzes, betreffend die privatrecht-
lichen Verhältnisse der Flößerei,“ durch die Worte „des
Binnenschiffahrtsgesetzes“ ersetzt und das Wort „erste-
ren“ durch das Wort „genannten“ ersetzt.

                        Artikel 17
             Änderung der Kostenordnung
  In § 50 Abs. 2 der Kostenordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 § 1 des
Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) geändert
worden ist, werden die Worte „ , nach dem Binnenschiff-
fahrtsgesetz und nach dem Flößereigesetz“ durch die
Worte „und nach dem Binnenschiffahrtsgesetz“ ersetzt.

                        Artikel 18
             Änderung des Einführungs-
       gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

  In Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1886)
geändert worden ist, werden die Worte „ , des Flötzrechts

und des Flößereirechts“ durch die Worte „und des Flötz-

rechts“ ersetzt.

                       Artikel 19
                    Änderung der
             Reichsversicherungsordnung

  In § 647 Abs. 2 und § 779 Abs. 3 der Reichsversiche-
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai
1998 (BGBl. I S. 907) geändert worden ist, werden jeweils
die Worte „ , Fähr- und Flößereiunternehmen“ durch die
Worte „und Fährunternehmen“ ersetzt.

                       Artikel 20
                   Neufassung der
      Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

  Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, den
Wortlaut der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.

                       Artikel 21

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Berlin, den 25. August 1998
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. H e l m u t K o h l
                                        Der Bundesminister der Justiz
                                              Schmidt-Jortzig

                                       Der Bundesminister für
                                                Wissmann

Verkehr

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 2498. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8b72f3976fa26808….