Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 35 Antragsberechtigung
Die Eröffnung eines Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens können beantragen:
sofern diese Person ihre Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach den §§ 4 bis 5m des Binnenschiffahrtsgesetzes beschränken können und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird oder eingeleitet werden kann. Der Antrag kann auch von einem Versicherer gestellt werden, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die in Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken können.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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05.07.2016 Ausfertigung
§ 35 geändert und eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I 1578 iVm Bek)
BGBl. 2016 I S. 1578
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16.05.2001 Ausfertigung
§ 35 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I 898 iVm Bek)
BGBl. 2001 I S. 898
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25.08.1998 Ausfertigung
§ 35 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I 2498)
BGBl. 1998 I S. 2498
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.