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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 898
BGBl. 2001 I S. 898 · 30.848 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und
(Drittes Seerechtsänderungsgesetz)
Binnenschifffahrt
Vom 16. Mai 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderungen des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie
folgt geändert:
1. In § 615 und § 632 Abs. 2 werden die Wörter „Beiträge
zur großen Haverei sowie Bergungs- und Hilfskosten“
durch die Wörter „Beiträge zur großen Haverei, Berge-
lohn einschließlich Bergungskosten“ ersetzt.
2. Der Achte Abschnitt des Fünften Buches wird wie folgt
gefasst:
„Achter Abschnitt
Bergung
§ 740
Pflichten des
Bergers und sonstiger Personen
(1) Wer einem in Seegewässern in Gefahr befind-
lichen See- oder Binnenschiff oder sonstigen Vermö-
gensgegenstand, einem in Binnengewässern in Gefahr
befindlichen Seeschiff oder von einem Seeschiff aus
einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Bin-
nenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe
leistet (Berger), ist gegenüber dem Eigentümer des
Schiffes sowie dem Eigentümer des sonstigen Vermö-
gensgegenstandes verpflichtet, die Bergungsmaßnah-
men mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, andere
Berger um Unterstützung zu bitten, wenn die Umstän-
de dies bei vernünftiger Betrachtungsweise erfordern,
und das Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn
von dem Schiffer oder Kapitän oder dem Eigentümer
des in Gefahr befindlichen Schiffes oder dem Eigentü-
mer des sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögens-
gegenstandes vernünftigerweise darum ersucht wird.
(2) Der Eigentümer und der Schiffer oder Kapitän des
in Gefahr befindlichen Schiffes sowie der Eigentümer
eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensge-
genstandes sind gegenüber dem Berger verpflichtet,
mit diesem während der Bergungsmaßnahmen in jeder
Hinsicht zusammenzuarbeiten. Wurde das Schiff oder
ein sonstiger Vermögensgegenstand in Sicherheit
gebracht, so sind sie ferner auf vernünftiges Ersuchen
des Bergers verpflichtet, das Schiff oder den sonstigen
Vermögensgegenstand zurückzunehmen.
(3) Als Schiff im Sinne dieses Abschnitts ist auch ein
schwimmendes Gerät oder schwimmfähiges Bauwerk
anzusehen. Vermögensgegenstand im Sinne dieses
Abschnitts ist auch ein gefährdeter Anspruch auf
Fracht. Nicht als Schiff oder Vermögensgegenstand im
Sinne dieses Abschnitts gelten dagegen
1. eine auf Dauer und absichtlich an der Küste oder
am Ufer befestigte Sache sowie
2. eine feste oder schwimmende Plattform oder eine
der Küste vorgelagerte bewegliche Bohreinrich-
tung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung oder
Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeres-
bodens vor Ort im Einsatz befindet.
§ 741
Verhütung oder
Begrenzung von Umweltschäden
(1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in
Gefahr befindlichen Schiffes sowie dem Eigentümer
eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensge-
genstandes verpflichtet, während der Bergungsmaß-
nahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um
Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Die
gleiche Pflicht trifft den Eigentümer und den Schiffer
oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie
den Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen
Vermögensgegenstandes gegenüber dem Berger.
Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig.
(2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische
Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der
Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Mee-
resressourcen in Küsten- oder Binnengewässern oder
angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung,
Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwer-
wiegende Ereignisse verursacht wird.
§ 742
Bergelohnanspruch
(1) Waren die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat
der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines Berge-
lohns. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das
geborgene Schiff und das Schiff, von dem aus die Ber-
gungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben
Eigentümer gehören.
(2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz der
Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens gemacht
wurden. Nicht im Bergelohn enthalten sind Kosten und
Gebühren der Behörden, zu entrichtende Zölle und
sonstige Abgaben, Kosten zum Zweck der Aufbewah-
rung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der
geborgenen Gegenstände (Bergungskosten).

(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungs-
kosten sind der Schiffseigentümer sowie die Eigen-
tümer der sonstigen geborgenen Vermögensgegen-
stände im Verhältnis des Wertes dieser Gegenstände
zueinander anteilig verpflichtet.
§ 743
Höhe des Bergelohns
(1) Der Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe
nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen
Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der Fest-
setzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne
Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihen-
folge zu berücksichtigen:
1. der Wert des geborgenen Schiffes und der sonsti-
gen geborgenen Vermögensgegenstände;
2. die Sachkunde und die Anstrengungen des Ber-
gers in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung
von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2);
3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;
4. Art und Erheblichkeit der Gefahr;
5. die Sachkunde und die Anstrengungen des Ber-
gers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und
der sonstigen Vermögensgegenstände sowie die
Rettung von Menschenleben;
6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm
entstandenen Unkosten und Verluste;
7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger
oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;
8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen
erbracht wurden;
9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen
oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für
Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;
10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Aus-
rüstung des Bergers sowie deren Wert.
(2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und
erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den Wert des
geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen
Vermögensgegenstände nicht übersteigen.
§ 744
Sondervergütung
(1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen für ein
Schiff durchgeführt, das als solches oder durch seine
Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, so kann
er von dem Eigentümer des Schiffes die Zahlung einer
Sondervergütung verlangen, soweit diese den dem
Berger zustehenden Bergelohn übersteigt. Der
Anspruch auf Sondervergütung besteht auch dann,
wenn das geborgene Schiff und das Schiff, von dem
aus die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
demselben Eigentümer gehören.
(2) Die Sondervergütung entspricht den dem Berger
entstandenen Unkosten. Unkosten im Sinne von Satz 1
sind die im Rahmen der Bergungsmaßnahmen ver-
nünftigerweise aufgewendeten Auslagen sowie ein
angemessener Betrag für Ausrüstung und Personal,
die tatsächlich und vernünftigerweise für die Ber-
gungsmaßnahme eingesetzt worden sind. Bei der
Bestimmung der Angemessenheit des für Ausrüstung
und Personal anzusetzenden Betrages sind die in
§ 743 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 bis 10 genannten Kriterien zu
berücksichtigen.
(3) Hat der Berger durch seine Bergungsmaßnah-
men einen Umweltschaden (§ 741 Abs. 2) verhütet
oder begrenzt, so kann die nach Absatz 2 festzuset-
zende Sondervergütung um bis zu 30 Prozent erhöht
werden. Abweichend von Satz 1 kann die Sonderver-
gütung unter Berücksichtigung der in § 743 Abs. 1
Satz 2 genannten Kriterien um bis zu 100 Prozent
erhöht werden, wenn dies billig und gerecht erscheint.
§ 745
Ausschluss des Vergütungsanspruchs
(1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungs-
maßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften
dieses Abschnitts verlangen, soweit die Maßnahmen
nicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger
Betrachtung als ordnungsgemäße Erfüllung eines vor
Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen
werden kann.
(2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung
nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen,
wenn er entgegen dem ausdrücklichen und vernünfti-
gen Verbot des Eigentümers oder des Schiffers oder
Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines
sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegen-
standes, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet
oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen durchführt.
§ 746
Fehlverhalten des Bergers
(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich
versagt werden, wenn die Bergungsmaßnahmen durch
Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger
geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs
oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig
gemacht hat.
(2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise
versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten
Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig
gehandelt und es dadurch versäumt hat, Umweltschä-
den (§ 741 Abs. 2) zu verhüten oder zu begrenzen.
§ 747
Ausgleichsanspruch der Schiffsbesatzung
(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder
teilweise von einem anderen Schiff geborgen, so wird
der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen
dem Schiffseigner oder Reeder, dem Schiffer oder
Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schif-
fes in der Weise verteilt, dass zunächst dem Schiffs-
eigner oder Reeder die Schäden am Schiff und die
Unkosten ersetzt werden, und dass von dem Rest der
Schiffseigner oder Reeder zwei Drittel, der Schiffer
oder Kapitän und die übrige Besatzung je ein Sechstel
erhalten.
(2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des
Schiffers oder Kapitäns entfallende Betrag wird unter
alle Mitglieder derselben unter besonderer Berücksich-
tigung der sachlichen und persönlichen Leistungen
eines jeden verteilt. Die Verteilung erfolgt durch den

Schiffer oder Kapitän mittels eines vor Beendigung der
Reise der Besatzung bekannt zu gebenden Vertei-
lungsplans, in dem der Bruchteil festgesetzt ist, der
jedem Beteiligten zukommt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Verein-
barungen zu Lasten des Schiffers oder Kapitäns oder
der übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn
die Bergungsmaßnahmen von einem Bergungs- oder
Schleppschiff aus durchgeführt werden.
§ 748
Mehrheit von Bergern
(1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, so
kann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn ver-
langen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses der
Anteile der Berger am Bergelohn zueinander ist § 743
Abs. 1 entsprechend anzuwenden; § 747 bleibt unbe-
rührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein Berger
Bergelohn in voller Höhe verlangen, wenn er das Ein-
greifen der anderen Berger auf Ersuchen des Eigen-
tümers des in Gefahr befindlichen Schiffes oder eines
sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegen-
standes hingenommen hat und sich das Ersuchen als
nicht vernünftig erweist.
§ 749
Rettung von Menschen
(1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist,
haben weder einen Bergelohn noch eine Sondervergü-
tung zu entrichten.
(2) Wer bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur
Rettung von Menschenleben unternimmt, kann jedoch
von dem Berger einen angemessenen Anteil an der
diesem für die Bergung des Schiffes oder eines sonsti-
gen Vermögensgegenstandes oder für die Verhütung
oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2)
nach den Vorschriften dieses Abschnitts zuerkannten
Vergütung verlangen. Steht dem Berger aus den in
§ 746 genannten Gründen keine oder nur eine vermin-
derte Vergütung zu, kann der Anspruch auf einen ange-
messenen Anteil an der Vergütung in Höhe des Betra-
ges, um den er sich mindert, unmittelbar gegen den
Eigentümer des Schiffes und, soweit die Bergungs-
maßnahmen erfolgreich waren, gegen die Eigentümer
der geborgenen Vermögensgegenstände geltend ge-
macht werden; § 742 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 750
Abschluss und
Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
(1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer oder
Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sind be-
rechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des
Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände Verträge
über Bergungsmaßnahmen abzuschließen. Der Schif-
fer oder Kapitän dieses Schiffes ist darüber hinaus
berechtigt, auch im Namen des Schiffseigentümers
Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen.
(2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Be-
stimmungen können auf Antrag durch Urteil für nichtig
erklärt oder abgeändert werden,
1. wenn der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflus-
sung oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegan-
gen worden ist und seine Bestimmungen unbillig
sind oder
2. wenn die vertraglich vereinbarte Vergütung im Ver-
hältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen
übermäßig hoch oder übermäßig gering ist.
§ 751
Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Gläubiger hat für seine Forderung auf Berge-
lohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungs-
kosten die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem
geborgenen Schiff.
(2) An den übrigen geborgenen Sachen steht dem
Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn ein-
schließlich Bergungskosten ein Pfandrecht zu und,
soweit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist, auch
ein Zurückbehaltungsrecht.
(3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2
gewährte Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nicht gel-
tend machen oder ausüben,
1. wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zinsen
und Kosten ausreichende Sicherheit in gehöriger
Weise angeboten oder geleistet worden ist,
2. soweit das geborgene Schiff oder die sonstige
geborgene Sache einem Staat gehört oder, im Falle
eines Schiffes, von einem Staat betrieben wird, und
das Schiff oder die sonstige Sache nichtgewerb-
lichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der Ber-
gungsmaßnahmen nach den allgemein anerkann-
ten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmu-
nität genießt,
3. soweit es sich um geborgene Ladung handelt, die
von einem Staat für humanitäre Zwecke gespendet
wurde, vorausgesetzt, der Staat hat sich bereit
erklärt, die im Hinblick auf diese Ladung erbrachten
Bergungsleistungen zu bezahlen.
§ 752
Rangfolge der Pfandrechte
(1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach
§ 751 Abs. 2 haben den Vorrang vor allen anderen an
den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn
diese früher entstanden sind.
(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte
nach § 751 Abs. 2, so geht das Pfandrecht für die spä-
ter entstandene Forderung dem für die früher entstan-
dene Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig ent-
standene Forderungen sind gleichberechtigt; § 762
Abs. 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt im Verhältnis
von Pfandrechten nach § 751 Abs. 2 zu Pfandrechten
nach § 726 Abs. 2.
(3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach
§ 751 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr seit der Ent-
stehung der Forderung; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den gebor-
genen Sachen wegen des Pfandrechts nach § 751
Abs. 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung
geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Gütern, die
noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder
Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder
Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem
Eigentümer wirksam.

§ 753
Sicherheitsleistung
(1) Der Berger kann für seine Forderung auf Berge-
lohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen und
Kosten von dem Schuldner der Forderung die Leistung
einer ausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt
jedoch nicht, wenn die Bergungsmaßnahmen für ein
Schiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört
oder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen
Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaß-
nahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen
des Völkerrechts Staatenimmunität genießt.
(2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat
unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften
sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung für
die gegen sie gerichteten Forderungen einschließlich
Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leis-
ten, bevor die Ladung freigegeben wird.
(3) Das geborgene Schiff und die sonstigen gebor-
genen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Sicherstel-
lung der Forderungen des Bergers nicht ohne dessen
Zustimmung von dem Hafen oder Ort, den sie nach
Beendigung der Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht
haben, entfernt werden.
(4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen Ab-
satz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für den
durch sein Verschulden dem Berger entstandenen
Schaden. Hat der Schiffer auf Anweisung des Schiffs-
eigners oder der Kapitän auf Anweisung des Reeders
gehandelt, so ist bei Anweisung des Schiffseigners § 7
Abs. 2 und 3 des Binnenschifffahrtsgesetzes, sonst
§ 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
§ 753a
Einstweilige Verfügung
Auf Antrag des Bergers kann das für die Hauptsache
zuständige Gericht unter Berücksichtigung der
Umstände des Falles nach billigem Ermessen durch
einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner des
Anspruchs auf Bergelohn oder Sondervergütung dem
Berger einen als billig und gerecht zu erachtenden
Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat und zu wel-
chen Bedingungen die Leistung zu erbringen ist. Die
einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch
wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.“
3. In § 754 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Bergungs-
und Hilfskosten, auch im Falle des § 743,“ durch die
Wörter „Forderungen auf Bergelohn oder auf Sonder-
vergütung einschließlich Bergungskosten“ ersetzt.
4. In § 762 Abs. 3 werden die Wörter „Forderungen auf
Bergungs- und Hilfskosten als im Zeitpunkt der Been-
digung des Bergungs- und Hilfsleistungswerks“ durch
die Wörter „Forderungen auf Bergelohn oder Sonder-
vergütung einschließlich Bergungskosten als im Zeit-
punkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen“
ersetzt.
5. § 902 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
gefasst:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Forderungen auf Bergelohn oder Sonder-
vergütung einschließlich Bergungskosten;“.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer ange-
fügt:
„4. Forderungen wegen der Beseitigung eines
Wracks.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Während des Laufs der Verjährungsfrist kann
derjenige, der wegen einer in Absatz 1 Nr. 3 ge-
nannten Forderung in Anspruch genommen wird,
die Verjährungsfrist durch eine Erklärung gegen-
über dem Gläubiger verlängern. Eine weitere Ver-
längerung der Frist ist zulässig.“
6. § 903 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 902 Nr. 2“ durch die
Angabe „§ 902 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Verjährung der in § 902 Abs. 1 Nr. 3 und 4
genannten Forderungen beginnt mit dem Ablauf
des Tages, an welchem die Bergungs- oder Wrack-
beseitigungsmaßnahmen beendet worden sind. Die
Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuld-
ners dieser Forderungen beginnt jedoch erst mit
dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils
gegen ihn oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil
vorliegt, mit dem Tag, an dem er den Anspruch
befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner
wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem
der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden
und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt
hat, über diesen Schaden unterrichtet.“
Artikel 2
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1769), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines
Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen
erfolgt:
1. § 485 über die Haftung des Reeders für das Ver-
schulden einer Person der Schiffsbesatzung und
eines an Bord des Schiffes tätigen Lotsen,
2. die §§ 486 bis 487d über die Beschränkung der Haf-
tung,
3. die §§ 734 bis 739 über die Haftung und die gericht-
liche Zuständigkeit im Falle des Zusammenstoßes
von Schiffen,
4. die §§ 740 bis 753a, § 902 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-
dung mit § 903 Abs. 3 und § 902 Abs. 2 über die
Bergung von Schiffen.

Die Vorschriften der §§ 738 und 738a des Handels-
gesetzbuchs finden jedoch keine Anwendung auf
Kriegsschiffe und auf sonstige Schiffe, die einem Staat
gehören oder in seinen Diensten stehen und die ande-
ren als Handelszwecken dienen.“
2. Artikel 8 wird folgt gefasst:
„Artikel 8
(1) Die §§ 740 bis 746, 748 bis 750, 753, 753a, 902
Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 903 Abs. 3 und § 902
Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind, soweit sich aus
Satz 3 und Absatz 3 nichts anderes ergibt, ohne Rück-
sicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzu-
wendende Recht anzuwenden. Die Aufteilung des Ber-
gelohns oder der Sondervergütung zwischen dem Ber-
ger und seinen Bediensteten bestimmt sich jedoch,
wenn die Bergung von einem Schiff aus durchgeführt
worden ist, nach dem Recht des Staates, dessen Flag-
ge das Schiff führt, sonst nach dem Recht, dem der
zwischen dem Berger und seinen Bediensteten ge-
schlossene Vertrag unterliegt. Das Recht der Parteien,
eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unberührt; unterliegt
jedoch das Rechtsverhältnis ausländischem Recht, so
sind § 741 Abs. 1 und § 750 Abs. 2 des Handelsgesetz-
buchs gleichwohl anzuwenden.
(2) Sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschrif-
ten anzuwenden, so unterliegt auch der Anspruch des
Bergers auf Zinsen deutschem Recht.
(3) Bei Bergungsmaßnahmen durch eine Behörde ist
für die Verpflichtungen zwischen den Parteien das
Recht des Staates maßgebend, in dem sich die Behör-
de befindet.“
Artikel 3
Änderung
des Binnenschifffahrtsgesetzes
Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Hilfe-
leistung“ gestrichen.
2. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter „oder Hilfeleistung“
gestrichen.
3. In § 5c Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Hilfe-
leistung“ und die Wörter „oder Retter“ gestrichen.
4. In § 5e Abs. 2 Satz 1 und § 5m Satz 1 Nr. 2 werden
jeweils die Wörter „Bergungs- oder Hilfeleistungs-
dienste“ durch das Wort „Bergungsmaßnahmen“
ersetzt.
5. In § 5i Satz 1 und § 5k Abs. 3 werden jeweils die Wör-
ter „oder Retter“ gestrichen.
6. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Zusammenstoß von Schiffen. Bergung“.
7. § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93
Bergung
Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem
Seeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnen-
gewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder
sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet, sowie
auf die Rechte und Pflichten der sonstigen an den
Bergungsmaßnahmen beteiligten Personen finden die
§§ 740 bis 753a, 902 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und § 903
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche ent-
sprechende Anwendung.“
8. Die §§ 94 bis 101 werden aufgehoben.
9. In § 102 Nr. 3 werden die Wörter „die Bergungs- und
Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfsloh-
nes“ durch die Wörter „Bergelohn oder Sondervergü-
tung einschließlich Bergungskosten“ ersetzt.
10. In § 116 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und der
Bergungs- und Hilfskosten“ gestrichen.
11. § 117 Abs. 1 Nr. 4 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Zivilprozessordnung
Nach § 29b der Zivilprozessordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2
Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288,
436) geändert worden ist, wird folgender § 30 eingefügt:
„§ 30
Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem
Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handels-
gesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen
Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der
Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.“
Artikel 5
Änderung
der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I
S. 530, 2000 I S. 149), geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 938), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster
eines Seeschiffs, der von diesem Schiff aus Ber-
gungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem
Seeschiff aus arbeitender Berger sowie jede Per-
son, für deren Handeln, Unterlassen oder Ver-
schulden der Eigentümer, der Charterer, der Ree-
der, der Ausrüster oder der Berger haftet,
3. ein Berger, der weder von einem Seeschiff noch
von einem Binnenschiff aus Bergungsmaßnahmen
für ein Seeschiff durchführt, oder der ausschließ-

lich auf dem Seeschiff arbeitet, für das Bergungs-
maßnahmen durchgeführt werden, sowie jede
Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Ver-
schulden der Berger haftet,“.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder
Ausrüster eines Binnenschiffs, der von diesem
aus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein
von dem Binnenschiff aus arbeitender Berger
sowie jede Person, für deren Handeln, Unter-
lassen oder Verschulden der Schiffseigner, der
Eigentümer, der Charterer, der Ausrüster oder
der Berger haftet,“.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Retter“ ge-
strichen.
Artikel 6
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I
S. 288, 436) geändert worden ist, werden die Wörter „die
Bodmerei und“ sowie die Wörter „und Hilfeleistung“
gestrichen.
Artikel 7
Änderung
des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Binnenschifffahrtssachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnen-
schifffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Abs. 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Ansprüche aus Bergung, namentlich auf Berge-
lohn oder Sondervergütung einschließlich Ber-
gungskosten;“.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Hilfe-
leistung beendet“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Abschnitt B Ziffer I der Anlage zum Schiffssicherheits-
gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 1999
(BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„I. Artikel 10 Abs. 1 und 3 des Internationalen Überein-
kommens von 1989 über Bergung (BGBl. 2001 II
S. 510)“.
Artikel 9
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Anlage zum
Schiffssicherheitsgesetz können auf Grund der Ermächti-
gung in § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung
(BGBl. 2001 II S. 510) für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Mai 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 898. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9bbf6ada3d9d1428….