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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 898

BGBl. 2001 I S. 898 · 30.848 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 898 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 898
                                        Gesetz
         zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und
                         (Drittes Seerechtsänderungsgesetz)

Binnenschifffahrt
                                                  Vom 16. Mai 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
        Änderungen des Handelsgesetzbuchs

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 123), wird wie
folgt geändert:

1. In § 615 und § 632 Abs. 2 werden die Wörter „Beiträge
   zur großen Haverei sowie Bergungs- und Hilfskosten“
   durch die Wörter „Beiträge zur großen Haverei, Berge-
   lohn einschließlich Bergungskosten“ ersetzt.

2. Der Achte Abschnitt des Fünften Buches wird wie folgt
   gefasst:
                   „Achter Abschnitt
                        Bergung

                          § 740

                     Pflichten des
            Bergers und sonstiger Personen
      (1) Wer einem in Seegewässern in Gefahr befind-
   lichen See- oder Binnenschiff oder sonstigen Vermö-
   gensgegenstand, einem in Binnengewässern in Gefahr
   befindlichen Seeschiff oder von einem Seeschiff aus
   einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Bin-
   nenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe
   leistet (Berger), ist gegenüber dem Eigentümer des
   Schiffes sowie dem Eigentümer des sonstigen Vermö-
   gensgegenstandes verpflichtet, die Bergungsmaßnah-
   men mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, andere
   Berger um Unterstützung zu bitten, wenn die Umstän-
   de dies bei vernünftiger Betrachtungsweise erfordern,
   und das Eingreifen anderer Berger hinzunehmen, wenn
   von dem Schiffer oder Kapitän oder dem Eigentümer
   des in Gefahr befindlichen Schiffes oder dem Eigentü-
   mer des sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögens-
   gegenstandes vernünftigerweise darum ersucht wird.
      (2) Der Eigentümer und der Schiffer oder Kapitän des
   in Gefahr befindlichen Schiffes sowie der Eigentümer
   eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensge-
   genstandes sind gegenüber dem Berger verpflichtet,
   mit diesem während der Bergungsmaßnahmen in jeder
   Hinsicht zusammenzuarbeiten. Wurde das Schiff oder
   ein sonstiger Vermögensgegenstand in Sicherheit
   gebracht, so sind sie ferner auf vernünftiges Ersuchen
   des Bergers verpflichtet, das Schiff oder den sonstigen
   Vermögensgegenstand zurückzunehmen.

  (3) Als Schiff im Sinne dieses Abschnitts ist auch ein
schwimmendes Gerät oder schwimmfähiges Bauwerk
anzusehen. Vermögensgegenstand im Sinne dieses
Abschnitts ist auch ein gefährdeter Anspruch auf
Fracht. Nicht als Schiff oder Vermögensgegenstand im
Sinne dieses Abschnitts gelten dagegen

1. eine auf Dauer und absichtlich an der Küste oder
   am Ufer befestigte Sache sowie
2. eine feste oder schwimmende Plattform oder eine
   der Küste vorgelagerte bewegliche Bohreinrich-
   tung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung oder
   Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeres-
   bodens vor Ort im Einsatz befindet.

                         § 741
                 Verhütung oder
          Begrenzung von Umweltschäden
   (1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in
Gefahr befindlichen Schiffes sowie dem Eigentümer
eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensge-
genstandes verpflichtet, während der Bergungsmaß-
nahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um
Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Die
gleiche Pflicht trifft den Eigentümer und den Schiffer
oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie
den Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen
Vermögensgegenstandes gegenüber dem Berger.
Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig.
   (2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische
Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der
Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Mee-
resressourcen in Küsten- oder Binnengewässern oder
angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung,
Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwer-
wiegende Ereignisse verursacht wird.

                         § 742

                 Bergelohnanspruch
   (1) Waren die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, hat
der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines Berge-
lohns. Der Anspruch besteht auch dann, wenn das
geborgene Schiff und das Schiff, von dem aus die Ber-
gungsmaßnahmen durchgeführt wurden, demselben
Eigentümer gehören.
  (2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz der
Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens gemacht
wurden. Nicht im Bergelohn enthalten sind Kosten und
Gebühren der Behörden, zu entrichtende Zölle und
sonstige Abgaben, Kosten zum Zweck der Aufbewah-
rung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung der
geborgenen Gegenstände (Bergungskosten).
BGBl. 2001, Seite 899 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 899
   (3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Bergungs-
kosten sind der Schiffseigentümer sowie die Eigen-
tümer der sonstigen geborgenen Vermögensgegen-
stände im Verhältnis des Wertes dieser Gegenstände
zueinander anteilig verpflichtet.

                        § 743

                Höhe des Bergelohns
   (1) Der Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe
nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er einen
Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei der Fest-
setzung sind zugleich die folgenden Kriterien ohne
Rücksicht auf die nachstehend aufgeführte Reihen-

folge zu berücksichtigen:

 1. der Wert des geborgenen Schiffes und der sonsti-
    gen geborgenen Vermögensgegenstände;

 2. die Sachkunde und die Anstrengungen des Ber-

    gers in Bezug auf die Verhütung oder Begrenzung

    von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2);

 3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;
 4. Art und Erheblichkeit der Gefahr;

 5. die Sachkunde und die Anstrengungen des Ber-
    gers in Bezug auf die Bergung des Schiffes und
    der sonstigen Vermögensgegenstände sowie die
    Rettung von Menschenleben;

 6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die ihm
    entstandenen Unkosten und Verluste;
 7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der Berger
    oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;

 8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen

    erbracht wurden;

 9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen

    oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die für

    Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;

10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der Aus-
    rüstung des Bergers sowie deren Wert.
  (2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten und
erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den Wert des
geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen
Vermögensgegenstände nicht übersteigen.

                        § 744
                  Sondervergütung

   (1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen für ein
Schiff durchgeführt, das als solches oder durch seine
Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte, so kann
er von dem Eigentümer des Schiffes die Zahlung einer
Sondervergütung verlangen, soweit diese den dem
Berger zustehenden Bergelohn übersteigt. Der
Anspruch auf Sondervergütung besteht auch dann,
wenn das geborgene Schiff und das Schiff, von dem
aus die Bergungsmaßnahmen durchgeführt wurden,
demselben Eigentümer gehören.
   (2) Die Sondervergütung entspricht den dem Berger
entstandenen Unkosten. Unkosten im Sinne von Satz 1
sind die im Rahmen der Bergungsmaßnahmen ver-
nünftigerweise aufgewendeten Auslagen sowie ein
angemessener Betrag für Ausrüstung und Personal,
die tatsächlich und vernünftigerweise für die Ber-
gungsmaßnahme eingesetzt worden sind. Bei der

Bestimmung der Angemessenheit des für Ausrüstung
und Personal anzusetzenden Betrages sind die in
§ 743 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 bis 10 genannten Kriterien zu
berücksichtigen.
  (3) Hat der Berger durch seine Bergungsmaßnah-
men einen Umweltschaden (§ 741 Abs. 2) verhütet

oder begrenzt, so kann die nach Absatz 2 festzuset-
zende Sondervergütung um bis zu 30 Prozent erhöht
werden. Abweichend von Satz 1 kann die Sonderver-
gütung unter Berücksichtigung der in § 743 Abs. 1
Satz 2 genannten Kriterien um bis zu 100 Prozent
erhöht werden, wenn dies billig und gerecht erscheint.

                        § 745

        Ausschluss des Vergütungsanspruchs

   (1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungs-
maßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften

dieses Abschnitts verlangen, soweit die Maßnahmen

nicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger

Betrachtung als ordnungsgemäße Erfüllung eines vor
Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen
werden kann.

   (2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung
nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen,
wenn er entgegen dem ausdrücklichen und vernünfti-
gen Verbot des Eigentümers oder des Schiffers oder
Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines
sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegen-
standes, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet
oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen durchführt.

                        § 746

              Fehlverhalten des Bergers

  (1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänzlich

versagt werden, wenn die Bergungsmaßnahmen durch

Verschulden des Bergers notwendig oder schwieriger

geworden sind oder wenn sich der Berger des Betrugs
oder eines anderen unredlichen Verhaltens schuldig
gemacht hat.
  (2) Die Sondervergütung kann ganz oder teilweise
versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten
Gründe vorliegt oder wenn der Berger nachlässig
gehandelt und es dadurch versäumt hat, Umweltschä-
den (§ 741 Abs. 2) zu verhüten oder zu begrenzen.

                        § 747

      Ausgleichsanspruch der Schiffsbesatzung
   (1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder
teilweise von einem anderen Schiff geborgen, so wird
der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen
dem Schiffseigner oder Reeder, dem Schiffer oder
Kapitän und der übrigen Besatzung des anderen Schif-
fes in der Weise verteilt, dass zunächst dem Schiffs-
eigner oder Reeder die Schäden am Schiff und die
Unkosten ersetzt werden, und dass von dem Rest der
Schiffseigner oder Reeder zwei Drittel, der Schiffer
oder Kapitän und die übrige Besatzung je ein Sechstel
erhalten.
   (2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des
Schiffers oder Kapitäns entfallende Betrag wird unter
alle Mitglieder derselben unter besonderer Berücksich-
tigung der sachlichen und persönlichen Leistungen
eines jeden verteilt. Die Verteilung erfolgt durch den
BGBl. 2001, Seite 900 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 900
  Schiffer oder Kapitän mittels eines vor Beendigung der
  Reise der Besatzung bekannt zu gebenden Vertei-
  lungsplans, in dem der Bruchteil festgesetzt ist, der
  jedem Beteiligten zukommt.
    (3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Verein-
  barungen zu Lasten des Schiffers oder Kapitäns oder
  der übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn
  die Bergungsmaßnahmen von einem Bergungs- oder
  Schleppschiff aus durchgeführt werden.

                          § 748

                  Mehrheit von Bergern

     (1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, so
  kann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn ver-
  langen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses der
  Anteile der Berger am Bergelohn zueinander ist § 743
  Abs. 1 entsprechend anzuwenden; § 747 bleibt unbe-
  rührt.

     (2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein Berger
  Bergelohn in voller Höhe verlangen, wenn er das Ein-
  greifen der anderen Berger auf Ersuchen des Eigen-

  tümers des in Gefahr befindlichen Schiffes oder eines

  sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegen-

  standes hingenommen hat und sich das Ersuchen als
  nicht vernünftig erweist.

                          § 749
                 Rettung von Menschen

    (1) Menschen, denen das Leben gerettet worden ist,
  haben weder einen Bergelohn noch eine Sondervergü-
  tung zu entrichten.
     (2) Wer bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur
  Rettung von Menschenleben unternimmt, kann jedoch
  von dem Berger einen angemessenen Anteil an der
  diesem für die Bergung des Schiffes oder eines sonsti-
  gen Vermögensgegenstandes oder für die Verhütung
  oder Begrenzung von Umweltschäden (§ 741 Abs. 2)

  nach den Vorschriften dieses Abschnitts zuerkannten
  Vergütung verlangen. Steht dem Berger aus den in
  § 746 genannten Gründen keine oder nur eine vermin-
  derte Vergütung zu, kann der Anspruch auf einen ange-
  messenen Anteil an der Vergütung in Höhe des Betra-
  ges, um den er sich mindert, unmittelbar gegen den
  Eigentümer des Schiffes und, soweit die Bergungs-

  maßnahmen erfolgreich waren, gegen die Eigentümer

  der geborgenen Vermögensgegenstände geltend ge-

  macht werden; § 742 Abs. 3 gilt entsprechend.
                          § 750

                     Abschluss und
         Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
     (1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer oder
  Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sind be-
  rechtigt, im Namen der Eigentümer der an Bord des
  Schiffes befindlichen Vermögensgegenstände Verträge

  über Bergungsmaßnahmen abzuschließen. Der Schif-

  fer oder Kapitän dieses Schiffes ist darüber hinaus

  berechtigt, auch im Namen des Schiffseigentümers

  Verträge über Bergungsmaßnahmen abzuschließen.

     (2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Be-
  stimmungen können auf Antrag durch Urteil für nichtig
  erklärt oder abgeändert werden,

1. wenn der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflus-
   sung oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegan-
   gen worden ist und seine Bestimmungen unbillig
   sind oder
2. wenn die vertraglich vereinbarte Vergütung im Ver-
   hältnis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen
   übermäßig hoch oder übermäßig gering ist.
                       § 751
         Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht

   (1) Der Gläubiger hat für seine Forderung auf Berge-
lohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungs-
kosten die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem

geborgenen Schiff.
   (2) An den übrigen geborgenen Sachen steht dem
Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn ein-
schließlich Bergungskosten ein Pfandrecht zu und,
soweit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist, auch
ein Zurückbehaltungsrecht.

  (3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2
gewährte Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nicht gel-
tend machen oder ausüben,

1. wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zinsen

   und Kosten ausreichende Sicherheit in gehöriger

   Weise angeboten oder geleistet worden ist,

2. soweit das geborgene Schiff oder die sonstige
   geborgene Sache einem Staat gehört oder, im Falle
   eines Schiffes, von einem Staat betrieben wird, und
   das Schiff oder die sonstige Sache nichtgewerb-
   lichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der Ber-
   gungsmaßnahmen nach den allgemein anerkann-
   ten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmu-
   nität genießt,
3. soweit es sich um geborgene Ladung handelt, die
   von einem Staat für humanitäre Zwecke gespendet
   wurde, vorausgesetzt, der Staat hat sich bereit
   erklärt, die im Hinblick auf diese Ladung erbrachten
   Bergungsleistungen zu bezahlen.

                        § 752

              Rangfolge der Pfandrechte
   (1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach
§ 751 Abs. 2 haben den Vorrang vor allen anderen an
den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn
diese früher entstanden sind.

   (2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte

nach § 751 Abs. 2, so geht das Pfandrecht für die spä-

ter entstandene Forderung dem für die früher entstan-
dene Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig ent-
standene Forderungen sind gleichberechtigt; § 762
Abs. 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt im Verhältnis
von Pfandrechten nach § 751 Abs. 2 zu Pfandrechten
nach § 726 Abs. 2.
   (3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach
§ 751 Abs. 2 erlöschen nach einem Jahr seit der Ent-
stehung der Forderung; § 759 Abs. 2 gilt entsprechend.

  (4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den gebor-

genen Sachen wegen des Pfandrechts nach § 751

Abs. 2 erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung

geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Gütern, die

noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder
Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder
Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem
Eigentümer wirksam.
BGBl. 2001, Seite 901 — Originalseite als Abbildung
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                            § 753
                     Sicherheitsleistung

      (1) Der Berger kann für seine Forderung auf Berge-
   lohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen und
   Kosten von dem Schuldner der Forderung die Leistung
   einer ausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt
   jedoch nicht, wenn die Bergungsmaßnahmen für ein
   Schiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört
   oder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen
   Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaß-
   nahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen
   des Völkerrechts Staatenimmunität genießt.

      (2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat

   unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften

   sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung für
   die gegen sie gerichteten Forderungen einschließlich
   Zinsen und Kosten eine ausreichende Sicherheit leis-
   ten, bevor die Ladung freigegeben wird.
      (3) Das geborgene Schiff und die sonstigen gebor-
   genen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Sicherstel-
   lung der Forderungen des Bergers nicht ohne dessen
   Zustimmung von dem Hafen oder Ort, den sie nach
   Beendigung der Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht
   haben, entfernt werden.
      (4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen Ab-
   satz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für den
   durch sein Verschulden dem Berger entstandenen
   Schaden. Hat der Schiffer auf Anweisung des Schiffs-
   eigners oder der Kapitän auf Anweisung des Reeders
   gehandelt, so ist bei Anweisung des Schiffseigners § 7
   Abs. 2 und 3 des Binnenschifffahrtsgesetzes, sonst
   § 512 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

                           § 753a
                   Einstweilige Verfügung
      Auf Antrag des Bergers kann das für die Hauptsache
   zuständige Gericht unter Berücksichtigung der

   Umstände des Falles nach billigem Ermessen durch

   einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner des

   Anspruchs auf Bergelohn oder Sondervergütung dem
   Berger einen als billig und gerecht zu erachtenden
   Betrag als Abschlagszahlung zu leisten hat und zu wel-
   chen Bedingungen die Leistung zu erbringen ist. Die
   einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch
   wenn die in den §§ 935, 940 der Zivilprozessordnung
   bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.“

3. In § 754 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Bergungs-
   und Hilfskosten, auch im Falle des § 743,“ durch die
   Wörter „Forderungen auf Bergelohn oder auf Sonder-
   vergütung einschließlich Bergungskosten“ ersetzt.

4. In § 762 Abs. 3 werden die Wörter „Forderungen auf

   Bergungs- und Hilfskosten als im Zeitpunkt der Been-

   digung des Bergungs- und Hilfsleistungswerks“ durch
   die Wörter „Forderungen auf Bergelohn oder Sonder-
   vergütung einschließlich Bergungskosten als im Zeit-
   punkt der Beendigung der Bergungsmaßnahmen“
   ersetzt.

5. § 902 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
      gefasst:

      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
           „3. Forderungen auf Bergelohn oder Sonder-
               vergütung einschließlich Bergungskosten;“.

      bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer ange-
          fügt:
           „4. Forderungen wegen der Beseitigung eines
               Wracks.“

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
        „(2) Während des Laufs der Verjährungsfrist kann
      derjenige, der wegen einer in Absatz 1 Nr. 3 ge-
      nannten Forderung in Anspruch genommen wird,
      die Verjährungsfrist durch eine Erklärung gegen-

      über dem Gläubiger verlängern. Eine weitere Ver-

      längerung der Frist ist zulässig.“

6. § 903 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 902 Nr. 2“ durch die
      Angabe „§ 902 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Verjährung der in § 902 Abs. 1 Nr. 3 und 4
      genannten Forderungen beginnt mit dem Ablauf
      des Tages, an welchem die Bergungs- oder Wrack-
      beseitigungsmaßnahmen beendet worden sind. Die
      Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuld-
      ners dieser Forderungen beginnt jedoch erst mit
      dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils
      gegen ihn oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil
      vorliegt, mit dem Tag, an dem er den Anspruch
      befriedigt hat, es sei denn, der Rückgriffsschuldner
      wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem
      der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden
      und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt
      hat, über diesen Schaden unterrichtet.“

                          Artikel 2

                       Änderung

               des Einführungsgesetzes

               zum Handelsgesetzbuche

  Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1769), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
   finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines
   Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen
   erfolgt:
   1. § 485 über die Haftung des Reeders für das Ver-

      schulden einer Person der Schiffsbesatzung und

      eines an Bord des Schiffes tätigen Lotsen,

   2. die §§ 486 bis 487d über die Beschränkung der Haf-
      tung,
   3. die §§ 734 bis 739 über die Haftung und die gericht-
      liche Zuständigkeit im Falle des Zusammenstoßes
      von Schiffen,
   4. die §§ 740 bis 753a, § 902 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-
      dung mit § 903 Abs. 3 und § 902 Abs. 2 über die
      Bergung von Schiffen.
BGBl. 2001, Seite 902 — Originalseite als Abbildung
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   Die Vorschriften der §§ 738 und 738a des Handels-
   gesetzbuchs finden jedoch keine Anwendung auf
   Kriegsschiffe und auf sonstige Schiffe, die einem Staat
   gehören oder in seinen Diensten stehen und die ande-
   ren als Handelszwecken dienen.“

2. Artikel 8 wird folgt gefasst:
                            „Artikel 8

      (1) Die §§ 740 bis 746, 748 bis 750, 753, 753a, 902
   Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 903 Abs. 3 und § 902
   Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs sind, soweit sich aus
   Satz 3 und Absatz 3 nichts anderes ergibt, ohne Rück-
   sicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzu-
   wendende Recht anzuwenden. Die Aufteilung des Ber-
   gelohns oder der Sondervergütung zwischen dem Ber-
   ger und seinen Bediensteten bestimmt sich jedoch,
   wenn die Bergung von einem Schiff aus durchgeführt

   worden ist, nach dem Recht des Staates, dessen Flag-

   ge das Schiff führt, sonst nach dem Recht, dem der

   zwischen dem Berger und seinen Bediensteten ge-

   schlossene Vertrag unterliegt. Das Recht der Parteien,
   eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unberührt; unterliegt
   jedoch das Rechtsverhältnis ausländischem Recht, so
   sind § 741 Abs. 1 und § 750 Abs. 2 des Handelsgesetz-
   buchs gleichwohl anzuwenden.

     (2) Sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschrif-
   ten anzuwenden, so unterliegt auch der Anspruch des
   Bergers auf Zinsen deutschem Recht.
      (3) Bei Bergungsmaßnahmen durch eine Behörde ist
   für die Verpflichtungen zwischen den Parteien das
   Recht des Staates maßgebend, in dem sich die Behör-
   de befindet.“

                          Artikel 3
                      Änderung
            des Binnenschifffahrtsgesetzes
   Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie
folgt geändert:

 1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Hilfe-
    leistung“ gestrichen.

 2. In § 5 Nr. 1 werden die Wörter „oder Hilfeleistung“
    gestrichen.

 3. In § 5c Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Hilfe-
    leistung“ und die Wörter „oder Retter“ gestrichen.

 4. In § 5e Abs. 2 Satz 1 und § 5m Satz 1 Nr. 2 werden
    jeweils die Wörter „Bergungs- oder Hilfeleistungs-
    dienste“ durch das Wort „Bergungsmaßnahmen“
    ersetzt.

 5. In § 5i Satz 1 und § 5k Abs. 3 werden jeweils die Wör-
    ter „oder Retter“ gestrichen.

 6. Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt
    gefasst:
          „Zusammenstoß von Schiffen. Bergung“.

 7. § 93 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 93

                            Bergung
       Auf die Rechte und Pflichten des nicht von einem
    Seeschiff aus tätigen Bergers, der einem in Binnen-
    gewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder
    sonstigen Vermögensgegenstand Hilfe leistet, sowie
    auf die Rechte und Pflichten der sonstigen an den
    Bergungsmaßnahmen beteiligten Personen finden die
    §§ 740 bis 753a, 902 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und § 903
    Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 8 des
    Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche ent-
    sprechende Anwendung.“

 8. Die §§ 94 bis 101 werden aufgehoben.

 9. In § 102 Nr. 3 werden die Wörter „die Bergungs- und

    Hilfskosten einschließlich des Berge- und Hilfsloh-

    nes“ durch die Wörter „Bergelohn oder Sondervergü-

    tung einschließlich Bergungskosten“ ersetzt.

10. In § 116 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und der
    Bergungs- und Hilfskosten“ gestrichen.

11. § 117 Abs. 1 Nr. 4 wird aufgehoben.

                         Artikel 4
          Änderung der Zivilprozessordnung

   Nach § 29b der Zivilprozessordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2
Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288,
436) geändert worden ist, wird folgender § 30 eingefügt:
                           „§ 30
  Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung nach dem
Achten Abschnitt des Fünften Buches des Handels-
gesetzbuchs gegen eine Person, die im Inland keinen
Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der
Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.“

                         Artikel 5

                      Änderung
   der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
  Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I
S. 530, 2000 I S. 149), geändert durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 938), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
   „2. der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster
       eines Seeschiffs, der von diesem Schiff aus Ber-
       gungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem
       Seeschiff aus arbeitender Berger sowie jede Per-
       son, für deren Handeln, Unterlassen oder Ver-
       schulden der Eigentümer, der Charterer, der Ree-
       der, der Ausrüster oder der Berger haftet,
    3. ein Berger, der weder von einem Seeschiff noch
       von einem Binnenschiff aus Bergungsmaßnahmen
       für ein Seeschiff durchführt, oder der ausschließ-
BGBl. 2001, Seite 903 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 903
       lich auf dem Seeschiff arbeitet, für das Bergungs-
       maßnahmen durchgeführt werden, sowie jede
       Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Ver-
       schulden der Berger haftet,“.

2. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. der Schiffseigner, Eigentümer, Charterer oder
          Ausrüster eines Binnenschiffs, der von diesem
          aus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein
          von dem Binnenschiff aus arbeitender Berger
          sowie jede Person, für deren Handeln, Unter-
          lassen oder Verschulden der Schiffseigner, der
          Eigentümer, der Charterer, der Ausrüster oder
          der Berger haftet,“.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Retter“ ge-
      strichen.

                        Artikel 6

                     Änderung
          des Gerichtsverfassungsgesetzes
   In § 95 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f des Gerichtsverfas-

sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I
S. 288, 436) geändert worden ist, werden die Wörter „die
Bodmerei und“ sowie die Wörter „und Hilfeleistung“
gestrichen.

                        Artikel 7
                      Änderung
         des Gesetzes über das gerichtliche

        Verfahren in Binnenschifffahrtssachen
  Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnen-
schifffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2489), wird wie folgt
geändert:

1. § 2 Abs. 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
   „e) Ansprüche aus Bergung, namentlich auf Berge-
       lohn oder Sondervergütung einschließlich Ber-
       gungskosten;“.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die Hilfe-
   leistung beendet“ gestrichen.

                         Artikel 8

      Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
  Abschnitt B Ziffer I der Anlage zum Schiffssicherheits-
gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 1999
(BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„I. Artikel 10 Abs. 1 und 3 des Internationalen Überein-
    kommens von 1989 über Bergung (BGBl. 2001 II
    S. 510)“.

                         Artikel 9

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der Anlage zum
Schiffssicherheitsgesetz können auf Grund der Ermächti-
gung in § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 10

                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das
Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung
(BGBl. 2001 II S. 510) für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt.
  (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 16. Mai 2001
                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes Rau
                                                 Der Bundeskanzler
                                                 Gerhard Schröder
                                        Die Bundesministerin der Justiz
                                               Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 898. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9bbf6ada3d9d1428….