Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 34 Einleitung des Verteilungsverfahrens. Anwendbare Vorschriften
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/34#abs-1 (1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes kann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren eingeleitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/34#abs-2 (2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind die für das Seerechtliche Verteilungsverfahren geltenden Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sind nicht anzuwenden.