§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz dient
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gelten das Fischereirecht der Europäischen Union, dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes auch für die Ausübung der Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Übrigen ist § 3d des Seeaufgabengesetzes sinngemäß anzuwenden, soweit der Vollzug des Fischereirechts der Europäischen Union, dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes Behörden des Bundes obliegt.
Änderungsverlauf
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26.05.2021 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2021 I S. 1170
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3069)
BGBl. 2011 I S. 3069
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.