§ 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/15?asof=2021-06-01#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird zur Durchführung dieses Gesetzes, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischereiübereinkommen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/15?asof=2021-06-01#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 ist vorzusehen, dass Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen ermöglicht werden, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/15?asof=2021-06-01#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung von Fischbeständen, zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-Übereinkommen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/15?asof=2021-06-01#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Überwachung und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-Übereinkommen
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten von Betriebs- und Geschäftsräumen und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehen werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/15?asof=2021-06-01#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates technische Beschreibungen von Fanggerät zu erlassen. In der Rechtsverordnung sind die geografischen Gebiete, in denen die technische Beschreibung des jeweiligen Fanggeräts gilt, zu bezeichnen.
Änderungsverlauf
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26.05.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2021 I S. 1170
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 424 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3069)
BGBl. 2011 I S. 3069
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.