§ 14b Elektronische Antragstellung
Stand: 31.10.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/14b#abs-1 (1) Abweichend von § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2 kann der Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auch in elektronischer Form unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Bundesanstalt gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/14b#abs-2 (2) Der Nachweis der Identität ist mit dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher und Verarbeitungsmedium des Personalausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Bundesanstalt übermittelt werden:
Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und anderweitig nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/14b#abs-3 (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag in elektronischer Form einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Bundesanstalt im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/14b#abs-4 (4) Die näheren technischen Einzelheiten des elektronischen Verfahrens legt die Bundesanstalt fest. Die Festlegung nach Satz 1 ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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21.06.2019 Ausfertigung
§ 14b geändert durch Artikel 5 Abs. 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I 846)
BGBl. 2019 I S. 846
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 14b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3188)
BGBl. I S. 3188
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.