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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3188
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom 23. Dezember 2016
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Seefischereigesetzes
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt
durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Be-
hörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei
ganz oder teilweise die Überwachung und Unter-
stützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) see-
wärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres
der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen und
dabei die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedür-
fen im Falle der Zollverwaltung des Einvernehmens
des Bundesministeriums der Finanzen und im Falle
der Bundespolizei des Einvernehmens des Bundes-
ministeriums des Innern. In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 kann die Fischereiaufsicht auch auf
das in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 be-
zeichnete Gebiet nach Anhörung des jeweiligen
Landes übertragen werden. Soweit Behörden der
Zollverwaltung oder der Bundespolizei Aufgaben
nach Satz 1 übertragen werden, unterstehen sie
der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Er-
nährung und Landwirtschaft. Die Zuständigkeiten
und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unbe-
rührt.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„die zuletzt erteilte Fangerlaubnis“ durch die
Wörter „eine der drei zuletzt erteilten Fang-
erlaubnisse“ ersetzt.
bb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Die Fangerlaubnis darf mit der Auflage ver-
sehen werden, dass die Fangdaten je Hol in
das Logbuch einzutragen sind. Sie darf mit
den Nebenbestimmungen versehen werden,
die im fischereilichen Interesse oder zur
Durchführung des Fischereirechts der Euro-
päischen Union erforderlich sind.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Abweichend von § 52 der Verwaltungs-
gerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten,
die Fangerlaubnisse betreffen, das Verwaltungs-
gericht Hamburg örtlich zuständig.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Automatisches
Schiffsidentifizierungssystem
Soweit den Behörden der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrs-
daten, insbesondere Daten aus dem Automatischen
Schiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen,
sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Be-
hörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage
diese Daten übermitteln zu lassen.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß
1. im Fall des Inhabers einer Fanglizenz durch
die Bundesanstalt,
2. im Fall des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs
durch die für das Bußgeld- oder Strafverfah-
ren zuständige Behörde
festgesetzt. Die nach Satz 3 Nummer 2 zustän-
dige Behörde hat unverzüglich die festgesetzten
Punkte unter Angabe des Verstoßes der Bun-
desanstalt zur Eintragung in die nach § 14 er-
richtete nationale Verstoßdatei mitzuteilen.“
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „und
Satz 3“ durch die Wörter „und Satz 3 und 4“
ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesanstalt trägt die ihr nach Satz 3,
auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2, mitgeteilten Daten und die von ihr
im Rahmen einer Festsetzung nach § 13 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1 zu speichernden oder
zu einer Änderung oder Löschung einer Eintra-
gung führenden Daten im Sinne des Satzes 2
in die nationale Verstoßdatei ein. Die für die
Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des
Bundes und der Länder können in die nationale
Verstoßdatei Einsicht nehmen und die Daten
im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren
und Verfahren zur Punktefestsetzung nach § 13
nutzen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
„(2) Soweit das Löschen der in der Verstoß-
datei gespeicherten Daten nicht in unmittelbar
geltenden Rechtsakten der Europäischen Union
über die Einführung einer gemeinschaftlichen
Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhal-
tung der Vorschriften der gemeinsamen Fische-
reipolitik geregelt ist, wird eine Eintragung
1. in Zusammenhang mit einer Straftat nach Ab-
lauf von fünf Jahren ab dem auf das Jahr ihrer
Aufzeichnung folgenden Jahr,
2. in allen übrigen Fällen nach Ablauf von drei
Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Auf-
zeichnung folgenden Jahr
unverzüglich gelöscht.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b
eingefügt:
„§ 14a
Antrag auf schriftliche
Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei
(1) Die Bundesanstalt erteilt jeder Person auf
Antrag eine schriftliche Auskunft über den sie be-
treffenden Inhalt der nationalen Verstoßdatei. Hat
der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist
auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene
geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Ver-
treter antragsberechtigt.
(2) Der Antrag ist bei der Bundesanstalt über die
nach Landesrecht zuständige Behörde zu stellen.
Sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint,
kann der Antrag schriftlich mit amtlich oder öffent-
lich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers
gestellt werden. Der Antragsteller hat seine Identität
und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt,
seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der An-
tragssteller und sein gesetzlicher Vertreter können
sich bei der Antragstellung nicht durch einen Be-
vollmächtigten vertreten lassen.
(3) Die Übersendung der Auskunft an eine an-
dere Person als den Betroffenen oder seinen Ver-
treter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 ist
nicht zulässig.
(4) Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Be-
hörde beantragt, so ist sie dieser Behörde unmittel-
bar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antrag-
steller auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu ge-
währen. Der Antragsteller kann verlangen, dass die
Auskunft, wenn sie Eintragungen enthält, zunächst
an eine von ihm benannte Behörde, die nicht die
Behörde ist, der die Auskunft vorzulegen ist, zur
Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Der An-
tragsteller ist bei Antragstellung auf diese Möglich-
keit hinzuweisen. Die benannte Behörde darf die
Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewäh-
ren. Nach Einsichtnahme ist die Auskunft an die
Behörde, der die Auskunft vorzulegen ist, weiterzu-
leiten oder, soweit der Antragsteller dem wider-
spricht, von der benannten Behörde zu vernichten.
(5) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlan-
gen, dass die Auskunft, wenn sie Eintragungen ent-
hält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur
Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 4
Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
(6) Die Bundesanstalt kann für den Antrag und
die Auskunft ein Muster im Bundesanzeiger ver-
öffentlichen und Vordrucke – auch im Internet zum
Herunterladen – bereithalten; soweit für den Antrag
ein Muster veröffentlicht und ein Vordruck bereit-
gehalten ist, sind diese zu verwenden.
§ 14b
Elektronische Antragstellung
(1) Abweichend von § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2
kann der Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
auch in elektronischer Form unter Nutzung des im
Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der
Bundesanstalt gestellt werden.
(2) Der Nachweis der Identität ist mit dem elek-
tronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Per-
sonalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes zu führen. Dabei müssen
aus dem elektronischen Speicher und Verarbei-
tungsmedium des Personalausweises oder des
elektronischen Aufenthaltstitels an die Bundes-
anstalt übermittelt werden:
1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Perso-
nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung
mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-
gesetzes und
2. die Staatsangehörigkeit.
Lässt das elektronische Speicher- und Verarbei-
tungsmedium die Übermittlung des Geburts-
namens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag
anzugeben und anderweitig nachzuweisen. Bei der
Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu
verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität
des elektronisch übermittelten Datensatzes ge-
währleistet.
(3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig
mit dem Antrag in elektronischer Form einzureichen
und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind
an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden
Schriftstücken kann die Bundesanstalt im Einzelfall
die Vorlage des Originals verlangen.
(4) Die näheren technischen Einzelheiten des
elektronischen Verfahrens legt die Bundesanstalt
fest. Die Festlegung nach Satz 1 ist im Bundes-
anzeiger zu veröffentlichen.“
7. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetz“
durch die Wörter „die in § 1 Absatz 1 Nummer 2
bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetz oder
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Unterlagen im Sinne der Sätze 1 und 3 sind
auch Befähigungszeugnisse, Befähigungsnach-

weise und Anerkennungsvermerke, auch soweit
die Unterlagen von einer ausländischen Behörde
ausgestellt sind.“
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe g werden die
Wörter „Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
des Rates vom 17. Dezember 1999 über die ge-
meinsame Marktorganisation für Erzeugnisse
der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom
21.1.2000, S. 22), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3)
geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikel 2
der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
zember 2013 über die gemeinsame Marktorga-
nisation für Erzeugnisse der Fischerei und der
Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG)
Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des
Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom
28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015,
S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates ganz oder teilweise auf
die Bundesanstalt übertragen.“
9. Nach § 22 wird folgender § 22a angefügt:
„§ 22a
Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
§ 14b ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden.“
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a Verfügung einer Ad-hoc-Schließung nach Ar-
tikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
mit Festlegung des geografischen Gebiets
der betroffenen Fanggründe, der Dauer der
Schließung und der Bedingungen, die für
die Fischereien während der Schließung
in dem betreffenden Gebiet gelten, sowie
die nach Artikel 53 der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 erforderlichen Mitteilungen.“
b) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
„21 Entgegennahme der Anträge auf finanzielle
Beteiligung der Europäischen Union an den
Fördermaßnahmen, die in der Verordnung
(EU) Nr. 508/2014 festgelegt sind und die
von der Bundesanstalt nach den einschlä-
gigen nationalen Bestimmungen durchge-
führt werden.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 23. Dezember
verkünden.
2016
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3188. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ca4b5b8f051e98b0….