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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 3188

BGBl. 2016 I S. 3188 · 14.255 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 3188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3188
                                         Drittes Gesetz
                              zur Änderung des Seefischereigesetzes
                                             Vom 23. Dezember 2016

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Seefischereigesetzes

  Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt
durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:

      „(7) Das Bundesministerium für Ernährung und
   Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver-
   ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Be-
   hörden der Zollverwaltung oder der Bundespolizei

   ganz oder teilweise die Überwachung und Unter-
   stützung der Seefischerei (Fischereiaufsicht) see-
   wärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres
   der Bundesrepublik Deutschland zu übertragen und
   dabei die Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt
   zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedür-
   fen im Falle der Zollverwaltung des Einvernehmens
   des Bundesministeriums der Finanzen und im Falle
   der Bundespolizei des Einvernehmens des Bundes-
   ministeriums des Innern. In der Rechtsverordnung
   nach Satz 1 kann die Fischereiaufsicht auch auf

   das in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 be-

   zeichnete Gebiet nach Anhörung des jeweiligen

   Landes übertragen werden. Soweit Behörden der

   Zollverwaltung oder der Bundespolizei Aufgaben

   nach Satz 1 übertragen werden, unterstehen sie
   der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Er-
   nährung und Landwirtschaft. Die Zuständigkeiten
   und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unbe-
   rührt.“
 2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter
           „die zuletzt erteilte Fangerlaubnis“ durch die
           Wörter „eine der drei zuletzt erteilten Fang-
           erlaubnisse“ ersetzt.

       bb) Satz 6 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:
           „Die Fangerlaubnis darf mit der Auflage ver-
           sehen werden, dass die Fangdaten je Hol in
           das Logbuch einzutragen sind. Sie darf mit
           den Nebenbestimmungen versehen werden,
           die im fischereilichen Interesse oder zur
           Durchführung des Fischereirechts der Euro-
           päischen Union erforderlich sind.“

  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Abweichend von § 52 der Verwaltungs-
     gerichtsordnung ist für sämtliche Streitigkeiten,
     die Fangerlaubnisse betreffen, das Verwaltungs-
     gericht Hamburg örtlich zuständig.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 7

                      Automatisches
              Schiffsidentifizierungssystem
     Soweit den Behörden der Wasserstraßen- und
  Schifffahrtsverwaltung des Bundes Schiffsverkehrs-
  daten, insbesondere Daten aus dem Automatischen
  Schiffsidentifizierungssystem, zur Verfügung stehen,
  sind die für die Fischereiaufsicht zuständigen Be-
  hörden berechtigt, sich zu Prüfzwecken auf Anfrage
  diese Daten übermitteln zu lassen.“

4. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:
     „Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß

     1. im Fall des Inhabers einer Fanglizenz durch
        die Bundesanstalt,
     2. im Fall des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs
        durch die für das Bußgeld- oder Strafverfah-
        ren zuständige Behörde

     festgesetzt. Die nach Satz 3 Nummer 2 zustän-

     dige Behörde hat unverzüglich die festgesetzten

     Punkte unter Angabe des Verstoßes der Bun-

     desanstalt zur Eintragung in die nach § 14 er-

     richtete nationale Verstoßdatei mitzuteilen.“

  b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „und
     Satz 3“ durch die Wörter „und Satz 3 und 4“
     ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Sätze 4 und 5 durch die
     folgenden Sätze ersetzt:
     „Die Bundesanstalt trägt die ihr nach Satz 3,
     auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 3
     Nummer 2, mitgeteilten Daten und die von ihr
     im Rahmen einer Festsetzung nach § 13 Ab-
     satz 1 Satz 3 Nummer 1 zu speichernden oder
     zu einer Änderung oder Löschung einer Eintra-
     gung führenden Daten im Sinne des Satzes 2
     in die nationale Verstoßdatei ein. Die für die
     Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des
     Bundes und der Länder können in die nationale
     Verstoßdatei Einsicht nehmen und die Daten
     im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren
     und Verfahren zur Punktefestsetzung nach § 13
     nutzen.“
BGBl. 2016, Seite 3189 — Originalseite als Abbildung
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  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
     gefügt:
        „(2) Soweit das Löschen der in der Verstoß-
     datei gespeicherten Daten nicht in unmittelbar
     geltenden Rechtsakten der Europäischen Union
     über die Einführung einer gemeinschaftlichen
     Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhal-
     tung der Vorschriften der gemeinsamen Fische-
     reipolitik geregelt ist, wird eine Eintragung
     1. in Zusammenhang mit einer Straftat nach Ab-
        lauf von fünf Jahren ab dem auf das Jahr ihrer
        Aufzeichnung folgenden Jahr,
     2. in allen übrigen Fällen nach Ablauf von drei
        Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Auf-
        zeichnung folgenden Jahr
     unverzüglich gelöscht.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a und 14b
   eingefügt:
                         „§ 14a
                Antrag auf schriftliche
   Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei

     (1) Die Bundesanstalt erteilt jeder Person auf
  Antrag eine schriftliche Auskunft über den sie be-
  treffenden Inhalt der nationalen Verstoßdatei. Hat
  der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist
  auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene
  geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Ver-
  treter antragsberechtigt.

     (2) Der Antrag ist bei der Bundesanstalt über die
  nach Landesrecht zuständige Behörde zu stellen.
  Sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint,
  kann der Antrag schriftlich mit amtlich oder öffent-
  lich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers
  gestellt werden. Der Antragsteller hat seine Identität
  und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt,
  seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der An-
  tragssteller und sein gesetzlicher Vertreter können
  sich bei der Antragstellung nicht durch einen Be-
  vollmächtigten vertreten lassen.
     (3) Die Übersendung der Auskunft an eine an-
  dere Person als den Betroffenen oder seinen Ver-
  treter im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder 3 ist
  nicht zulässig.
      (4) Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Be-
  hörde beantragt, so ist sie dieser Behörde unmittel-
  bar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antrag-
  steller auf Verlangen Einsicht in die Auskunft zu ge-
  währen. Der Antragsteller kann verlangen, dass die
  Auskunft, wenn sie Eintragungen enthält, zunächst
  an eine von ihm benannte Behörde, die nicht die
  Behörde ist, der die Auskunft vorzulegen ist, zur
  Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Der An-
  tragsteller ist bei Antragstellung auf diese Möglich-
  keit hinzuweisen. Die benannte Behörde darf die
  Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewäh-
  ren. Nach Einsichtnahme ist die Auskunft an die
  Behörde, der die Auskunft vorzulegen ist, weiterzu-
  leiten oder, soweit der Antragsteller dem wider-
  spricht, von der benannten Behörde zu vernichten.
     (5) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel-
  tungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlan-

  gen, dass die Auskunft, wenn sie Eintragungen ent-
  hält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche
  Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur
  Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 4
  Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der
  Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
     (6) Die Bundesanstalt kann für den Antrag und
  die Auskunft ein Muster im Bundesanzeiger ver-
  öffentlichen und Vordrucke – auch im Internet zum
  Herunterladen – bereithalten; soweit für den Antrag
  ein Muster veröffentlicht und ein Vordruck bereit-
  gehalten ist, sind diese zu verwenden.
                         § 14b

             Elektronische Antragstellung
     (1) Abweichend von § 14a Absatz 2 Satz 1 und 2
  kann der Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4
  auch in elektronischer Form unter Nutzung des im
  Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der
  Bundesanstalt gestellt werden.
     (2) Der Nachweis der Identität ist mit dem elek-
  tronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Per-
  sonalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5
  des Aufenthaltsgesetzes zu führen. Dabei müssen
  aus dem elektronischen Speicher und Verarbei-
  tungsmedium des Personalausweises oder des
  elektronischen Aufenthaltstitels an die Bundes-
  anstalt übermittelt werden:

  1. die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Perso-
     nalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5
     Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung
     mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweis-
     gesetzes und

  2. die Staatsangehörigkeit.
  Lässt das elektronische Speicher- und Verarbei-
  tungsmedium die Übermittlung des Geburts-
  namens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag
  anzugeben und anderweitig nachzuweisen. Bei der
  Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der
  Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu
  verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität
  des elektronisch übermittelten Datensatzes ge-
  währleistet.
     (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig
  mit dem Antrag in elektronischer Form einzureichen
  und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind
  an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden
  Schriftstücken kann die Bundesanstalt im Einzelfall
  die Vorlage des Originals verlangen.
     (4) Die näheren technischen Einzelheiten des
  elektronischen Verfahrens legt die Bundesanstalt
  fest. Die Festlegung nach Satz 1 ist im Bundes-
  anzeiger zu veröffentlichen.“
7. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetz“
     durch die Wörter „die in § 1 Absatz 1 Nummer 2
     bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetz oder
     die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
     Rechtsverordnungen“ ersetzt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Unterlagen im Sinne der Sätze 1 und 3 sind
     auch Befähigungszeugnisse, Befähigungsnach-
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       weise und Anerkennungsvermerke, auch soweit
       die Unterlagen von einer ausländischen Behörde
       ausgestellt sind.“
8. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe g werden die
     Wörter „Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
     des Rates vom 17. Dezember 1999 über die ge-
     meinsame Marktorganisation für Erzeugnisse
     der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom
     21.1.2000, S. 22), die durch die Verordnung (EG)
     Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 3)
     geändert worden ist“ durch die Wörter „Artikel 2
     der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Euro-
     päischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
     zember 2013 über die gemeinsame Marktorga-
     nisation für Erzeugnisse der Fischerei und der
     Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG)
     Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des
     Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
     Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom
     28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
     nung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015,
     S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.
  b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
       „Das Bundesministerium für Ernährung und
       Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach
       Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
       mung des Bundesrates ganz oder teilweise auf
       die Bundesanstalt übertragen.“
9. Nach § 22 wird folgender § 22a angefügt:
                         „§ 22a
       Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
       § 14b ist ab dem 1. Juli 2018 anzuwenden.“

10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
       gefügt:

       „1a Verfügung einer Ad-hoc-Schließung nach Ar-
           tikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
           mit Festlegung des geografischen Gebiets
           der betroffenen Fanggründe, der Dauer der
           Schließung und der Bedingungen, die für
           die Fischereien während der Schließung
           in dem betreffenden Gebiet gelten, sowie
           die nach Artikel 53 der Verordnung (EG)
           Nr. 1224/2009 erforderlichen Mitteilungen.“

    b) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:
       „21 Entgegennahme der Anträge auf finanzielle
           Beteiligung der Europäischen Union an den
           Fördermaßnahmen, die in der Verordnung
           (EU) Nr. 508/2014 festgelegt sind und die
           von der Bundesanstalt nach den einschlä-
           gigen nationalen Bestimmungen durchge-
           führt werden.“

                        Artikel 2
                Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 3
                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 23. Dezember
verkünden.

2016
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                           Christian Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 3188. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ca4b5b8f051e98b0….