§ 12 Internetseite
Stand: 10.06.2019
Die Bundesanstalt richtet eine Internetseite nach Maßgabe der Artikel 114 bis 116 in Verbindung mit Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein und unterhält diese. Die Bundesanstalt ist befugt, die in Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten elektronisch zu erheben und während eines Zeitraums von drei Kalenderjahren ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr zu speichern und nach Maßgabe des Artikels 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Europäischen Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur durch Fernzugriff zugänglich zu machen. Nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Änderungsverlauf
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3069)
BGBl. 2011 I S. 3069
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.