§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes und soweit nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, sind
Änderungsverlauf
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2112)
BGBl. 2020 I S. 2112
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2569)
BGBl. 2015 I S. 2569
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. II 763)
BGBl. 2013 II S. 763
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.