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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2013, S. 763
BGBl. 2013 II S. 763 · 1.690 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006,
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006
Vom 26. Juni 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Genf am 23. Februar 2006 von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation angenommenen Seearbeitsübereinkommen, 2006,
wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen
deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Änderungen des
Codes des Übereinkommens nach dem Verfahren gemäß Artikel XV des Überein-
kommens, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu
setzen.
Artikel 3
In § 2 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2012 (BAnz AT 04.01.2013 B1),“ durch die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 763, 765),“
ersetzt.
Artikel 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel VIII Absatz 4 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
zu geben.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 II S. 763. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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