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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 2013, S. 763

BGBl. 2013 II S. 763 · 1.690 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 763




                           Gesetz
          zu dem Seearbeitsübereinkommen, 2006,
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006
                                Vom 26. Juni 2013


     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                      Artikel 1
      Dem in Genf am 23. Februar 2006 von der Allgemeinen Konferenz der Interna-
   tionalen Arbeitsorganisation angenommenen Seearbeitsübereinkommen, 2006,
   wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen
   deutschen Übersetzung veröffentlicht.

                                      Artikel 2
     Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einverneh-
   men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem
   Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Änderungen des
   Codes des Übereinkommens nach dem Verfahren gemäß Artikel XV des Überein-
   kommens, die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, durch
   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Kraft zu
   setzen.

                                      Artikel 3
     In § 2 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
   werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
   2012 (BAnz AT 04.01.2013 B1),“ durch die Angabe „(BGBl. 2013 II S. 763, 765),“
   ersetzt.

                                      Artikel 4
     (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
     (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel VIII Absatz 4 für
   die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt
   zu geben.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 II S. 763. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7e1c253a2162b423….