Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
Liegen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder dem Bundesamt begründete Beanstandungen darüber vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen der §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufseingangsprüfung aufgehoben werden. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 217)
BGBl. 2024 I Nr. 217
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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