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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 217

BGBl. 2024 I Nr. 217 · 18.983 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                  Teil I

2024                                 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2024                                                     Nr. 217

                                       Verordnung
            zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der
                           Seeleute-Befähigungsverordnung1

                                                            Vom 25. Juni 2024


     Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 2
  Nummer 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist,
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), der durch Artikel 4 des
  Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist,
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3c, 3d in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 durch
  Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung
  und Landwirtschaft:


                                                                 Artikel 1

                                    Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
  Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 2 Nummer 12 werden nach den Wörtern „das nach § 9 Abs. 3 vorgeschriebene Sicherheits­
   zeugnis,“ die Wörter „die nach Anlage 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 ausgestellte besondere Bescheinigung
   für Ro-Ro-Fahrgastschiffe,“ eingefügt.
2. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe m werden nach den Wörtern „dass das Schiffsicherheitszeugnis,“ die
   Wörter „die nach Anlage 4 ausgestellte besondere Bescheinigung für Ro-Ro-Fahrgastschiffe“ eingefügt.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
     a) Abschnitt A.III. wird aufgehoben.
     b) Der bisherige Abschnitt A.III.a. wird Abschnitt A.III..




1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/946 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur
    Änderung der Richtlinie 2003/25/EG hinsichtlich der Aufnahme verbesserter Stabilitätsanforderungen und der Angleichung jener Richtlinie an
    die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation festgelegten Stabilitätsanforderungen (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt:
                                                                                                     „Anlage 4

  Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union
  Diese Anlage dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003,
  S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.
  1.     Begriffsbestimmungen
         Im Sinne dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
  1.1    „Ro-Ro-Fahrgastschiff“ ein Schiff, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert und das über Ro-Ro-Laderäume
         oder Sonderräume im Sinne der Regel II-2/3 des SOLAS-Übereinkommens in der jeweils geltenden
         Fassung verfügt;
  1.2    „vorhandenes Ro-Ro-Fahrgastschiff“ ein Ro-Ro-Fahrgastschiff, dessen Kiel vor dem 5. Dezember 2024
         gelegt wird oder das sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet; der
         Ausdruck „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,
  1.2.1 der den Baubeginn eines bestimmten Schiffs erkennen lässt und
  1.2.2 in dem die Montage des Schiffs unter Verwendung von mindestens 50 Tonnen oder von 1 Prozent des
        geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist;
  1.3    „neues Ro-Ro-Fahrgastschiff“ ein Ro-Ro-Fahrgastschiff, das kein vorhandenes Ro-Ro-Fahrgastschiff ist;
  1.4    „Fahrgast“ jede Person mit Ausnahme des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer
         Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder
         beschäftigt sind, sowie mit Ausnahme von Kindern unter einem Jahr;
  1.5    „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf
         See von 1974 gemäß Abschnitt A. I. der Anlage zum Schiffsicherheitsgesetz in der jeweils geltenden
         Fassung;
  1.5.1 „SOLAS-90-Norm“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von
        1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.117(74) (BGBl. 2002 II S. 2938, 2939);
  1.5.2 „SOLAS-2009-Norm“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
        von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.216(82) (BGBl. 2009 II S. 1226, Anlageband);
  1.5.3 „SOLAS-2020-Norm“ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
        von 1974, zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.421(98) (BGBl. 2019 II S. 910, 911, 920);
  1.6    „Linienverkehr“ eine Abfolge von Fahrten von Ro-Ro-Fahrgastschiffen, durch die dieselben zwei oder
         mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und
         demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar
  1.6.1 nach einem veröffentlichten Fahrplan oder
  1.6.2 so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist;
  1.7    „Übereinkommen von Stockholm“ das am 28. Februar 1996 in Stockholm aufgrund der von SOLAS-95-
         Konferenz am 29. November 1995 angenommenen Entschließung 14 unter dem Titel „Regionale
         Übereinkommen zu besonderen Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe“ geschlossene
         Übereinkommen;
  1.8    „Berufsgenossenschaft“ ist die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft der
         Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
  1.9    „Hafenstaat“ ein Mitgliedstaat, nach oder von dessen Häfen ein Ro-Ro-Fahrgastschiff im Linienverkehr
         eingesetzt wird;
  1.10   „Auslandfahrt“ eine Fahrt über See von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands
         oder umgekehrt;
  1.11   „besondere Stabilitätsanforderungen“ die in Regel 5 genannten Stabilitätsanforderungen, wenn sie als
         Sammelbegriff verwendet werden;
  1.12   „signifikante Wellenhöhe“ oder (Hs) die durchschnittliche Höhe des obersten Drittels der während eines
         bestimmten Zeitraums beobachteten Wellenhöhen;
  1.13   „Restfreibord“ oder (Fr) den Mindestabstand zwischen dem beschädigten Ro-Ro-Deck und der
         tatsächlichen Wasserlinie an der beschädigten Stelle ungeachtet der zusätzlichen Wirkung des sich auf
         dem beschädigten Ro-Ro-Deck stauenden Wassers;
  1.14   „Unternehmen“ den Eigner eines Ro-Ro-Fahrgastschiffes oder jede sonstige Organisation oder Person,
         wie z. B. den Geschäftsführer oder einen Bareboat-Charterer, der vom Eigner die Verantwortung für den
         Betrieb des Fahrgastschiffes übernommen hat.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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  2.     Anwendungsbereich
  2.1    Diese Anlage gilt für alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die Bundesflagge führen und in der Auslandfahrt im
         Linienverkehr eingesetzt werden.
  2.2.   Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die nicht die Bundesflagge führen, haben die Anforderungen dieser Anlage in
         vollem Umfang zu erfüllen, bevor sie im Linienverkehr von oder nach deutschen Häfen eingesetzt
         werden können, wobei die Richtlinie (EU) 2017/2110 einzuhalten ist.
  3.     Signifikante Wellenhöhe
         Die signifikanten Wellenhöhen (Hs) werden für die Bestimmung des Wasserstands auf dem Fahrzeugdeck
         bei Anwendung der besonderen Stabilitätsanforderungen in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/
         EG zugrunde gelegt. Für die signifikanten Wellenhöhen gelten diejenigen Werte, die mit einer
         Wahrscheinlichkeit von mehr als 10 Prozent im Jahr nicht überschritten werden.
  4.     Seegebiete
  4.1    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat im Sinne der Regel 6.1 Satz 4 eine Liste, der
         Seegebiete, zu erstellen, die von Ro-Ro-Fahrgastschiffen im Linienverkehr von oder nach deutschen
         Häfen durchfahren werden, und der entsprechenden Werte für signifikanten Wellenhöhen in diesen
         Gebieten.
  4.2    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat mit den für die Seeschifffahrt zuständigen
         Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder, soweit angezeigt und möglich, mit den für
         die Seeschifffahrt zuständigen Behörden von Drittländern die Seegebiete und die für sie geltenden Werte
         der signifikanten Wellenhöhe an den beiden Endpunkten der Route zu vereinbaren. Kreuzt die Route des
         Schiffes mehr als ein Seegebiet, so muss das Schiff die besonderen Stabilitätsanforderungen für den
         höchsten für diese Gebiete festgelegten Wert der signifikanten Wellenhöhe erfüllen.
  4.3    Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Liste nach Regel 4.1 auf seiner Internetseite
         zu veröffentlichen und die Fundstelle in den Nachrichten für Seefahrer und im Verkehrsblatt
         bekanntzumachen. Der Standort dieser Informationen sowie alle Aktualisierungen der Liste und die
         Gründe solcher Aktualisierungen werden der Kommission durch das Bundesministerium für Digitales
         und Verkehr mitgeteilt.
  5.     Besondere Stabilitätsanforderungen
  5.1    Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2009/45/EG müssen neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für
         die Beförderung von mehr als 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, die besonderen
         Stabilitätsanforderungen nach Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2020-Norm erfüllen.
  5.2    Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die Beförderung
         von bis zu 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, folgende Anforderungen erfüllen:
  5.2.1 die besonderen Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG oder
  5.2.2 die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2003/25/EG.
         Für jedes dieser Schiffe hat die Berufsgenossenschaft der Kommission binnen zwei Monaten nach
         Ausstellung der in Regel 6.1 genannten Bescheinigung mitzuteilen, welche Option nach Regel 5.2.1
         oder 5.2.2 gewählt wurde, und hat dieser Mitteilung die in Anhang III der Richtlinie 2003/25/EG
         genannten Angaben beizufügen.
  5.3    Bei der Anwendung der Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG hat sich die
         Berufsgenossenschaft der in Anhang II der Richtlinie 2003/25/EG aufgeführten Leitlinien zu bedienen,
         soweit dies durchführbar und mit der Konstruktion des fraglichen Schiffs vereinbar ist.
  5.4    Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die
         Beförderung von mehr als 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, die das Unternehmen nach dem
         5. Dezember 2024 im Linienverkehr in der Auslandfahrt einsetzt und die nie nach der Richtlinie 2003/25/
         EG zugelassen wurden, folgende Anforderungen erfüllen:
  5.4.1 die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2020-Norm oder
  5.4.2 die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG zusätzlich
        zu den Anforderungen gemäß Kapitel II-1 Teil B der SOLAS-2009-Norm.
         Die angewendeten Stabilitätsanforderungen sind in der Schiffsbescheinigung nach Regel 6 anzugeben.
  5.5    Entsprechend der Wahl des Unternehmens müssen vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die für die
         Beförderung von weniger als 1 350 Personen an Bord zugelassen sind, die das Unternehmen nach dem
         5. Dezember 2024 im Linienverkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats einsetzt und die nie
         gemäß der Richtlinie 2003/25/EG zugelassen wurden, folgende Anforderungen erfüllen:
  5.5.1 die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG oder
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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  5.5.2 die besonderen Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2003/25/EG.
         Die angewendeten Stabilitätsanforderungen sind in der Schiffsbescheinigung nach Regel 6 anzugeben.
  5.6    Vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die ab dem 5. Dezember 2024 im Linienverkehr nach oder von einem
         Hafen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden, müssen weiterhin die besonderen Stabilitätsanforderungen
         gemäß Anhang I in der bis zum 5. Dezember 2024 geltenden Fassung der Richtlinie 2003/25/EG erfüllen.
  6.     Bescheinigungen
  6.1    Alle neuen und vorhandenen Ro-Ro-Fahrgastschiffe unter deutscher Flagge müssen eine Bescheinigung
         zum Nachweis der Erfüllung der besonderen Stabilitätsanforderungen nach der Regel 6 mitführen.
         Diese Bescheinigung ist von der Berufsgenossenschaft auszustellen und kann mit anderen
         diesbezüglichen Bescheinigungen kombiniert werden. Für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die besonderen
         Stabilitätsanforderungen gemäß Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2003/25/EG erfüllen, ist in der
         Bescheinigung die signifikante Wellenhöhe anzugeben, bis zu der das Schiff die besonderen
         Stabilitätsanforderungen erfüllen kann.
         Diese Bescheinigung gilt, solange das Ro-Ro-Fahrgastschiff in einem Seegebiet gemäß der Liste aus
         Regel 4.1 mit dem gleichen oder einem niedrigeren Wert der signifikanten Wellenhöhe eingesetzt wird.
  6.2    Die zuständige Behörde hat eine von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund der Richtlinie 2003/25/EG
         ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen.
  6.3    Die zuständige Behörde hat die von einem Drittland ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, mit der
         bescheinigt wird, dass ein Ro-Ro-Fahrgastschiff die besonderen Stabilitätsanforderungen der Richtlinie
         2003/25/EG erfüllt.
  7.     Jahreszeitlicher und anderer kurzzeitiger Betrieb
  7.1    Wünscht ein Unternehmen, welches das ganze Jahr über einen Linienverkehr betreibt, für eine kürzere
         Zeit zusätzliche Ro-Ro-Fahrgastschiffe auf dieser Linie einzusetzen, so hat es dies der
         Berufsgenossenschaft oder den zuständigen Behörden der ausländischen Hafenstaaten, deren Häfen
         es anläuft, spätestens einen Monat, bevor die besagten Schiffe in diesem Linienverkehr eingesetzt
         werden, zu melden.
  7.2    In Fällen, in denen aufgrund unvorhergesehener Umstände rasch ein Ersatz-Ro-Ro-Fahrgastschiff
         eingesetzt werden muss, um die Kontinuität des Dienstes sicherzustellen, gelten jedoch anstelle der in
         Regel 7.1 genannten Meldepflicht Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2110 und Anhang XVII
         Nummer 1.3 der Richtlinie 2009/16/EG.
  7.3    Wünscht ein Unternehmen einen Linienverkehr jahreszeitlich für eine kürzere Zeit zu betreiben, die sechs
         Monate pro Jahr nicht überschreitet, so hat es dies der Berufsgenossenschaft oder den zuständigen
         Behörden der ausländischen Hafenstaaten, deren Häfen es anläuft, spätestens drei Monate vor der
         Aufnahme des Betriebes zu melden.
  7.4    Erfolgt der Betrieb nach den Regeln 7.1, 7.2 und 7.3 unter Bedingungen geringerer signifikanter
         Wellenhöhe als der für den Ganzjahresbetrieb in demselben Seegebiet ermittelten Bedingungen, so
         kann für Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die die besonderen Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der
         Richtlinie 2003/25/EG erfüllen, der für diese kürzere Zeit anzuwendende Wert der signifikanten
         Wellenhöhe von der Berufsgenossenschaft eingesetzt werden, um bei der Anwendung der besonderen
         Stabilitätsanforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie den Wasserstand auf dem Deck zu
         bestimmen. Die Berufsgenossenschaft vereinbart mit den zuständigen Behörden der anderen
         Mitgliedstaaten bzw. Drittländern, in denen die Endpunkte der Route liegen, soweit angezeigt und
         möglich, den für diese kürzere Zeit anzuwendenden Wert der signifikanten Wellenhöhe.
  7.5    Nach der Genehmigung des Betriebs im Sinne von 7.1, 7.2 und 7.3 durch die Berufsgenossenschaft oder
         die zuständigen Behörden der ausländischen Hafenstaaten muss das Ro-Ro-Fahrgastschiff unter der
         Bundesflagge, das diesem Betrieb nachgeht, eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der
         Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß Regel 6.1 mitführen.“


                                                   Artikel 2

                       Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
   Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 20 wird aufgehoben.
2. Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 19.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


                                                         Artikel 3

                          Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
  Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 9. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 wird die Angabe „Regel II-1.2.29“ durch die Angabe „Regel II-1.2.28“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Schiffen“ das Wort „und“ eingefügt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 werden die Wörter „genügen, und“ durch das Wort „genügen,“ ersetzt.
  b) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
3. In § 11 Absatz 1 Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
4. In der Überschrift zu § 14 wird das Wort „Aussetzen“ durch das Wort „Aufhebung“ ersetzt.
5. In § 62 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.


                                                         Artikel 4

                                                      Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.


  Berlin, den 25. Juni 2024

                                                Der Bundesminister
                                           f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                          In Vertretung
                                                        S. Henckel




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 217. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 1d737d4772d774f8….