Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 15 Anforderungen an Lehrgänge

Stand: 24.08.2021

Bund2 Fassungen

Lehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung. Die Lehrgänge einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen geeignet sein, für die jeweilige Befähigung die Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu vermitteln und deren Erwerb nachzuweisen.

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