Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/10#abs-1 (1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis
müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufseingangsprüfung nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/10#abs-2 (2) Berufseingangsprüfungen können an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten absolviert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/10#abs-3 (3) Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/10#abs-4 (4) Die Anforderungen an die Berufseingangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/10#abs-5 (5) Die berufsrechtliche Akkreditierung kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt werden. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die berufsrechtliche Akkreditierung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die berufsrechtliche Akkreditierung weiterhin vorliegen.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.