Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 10 Berufseingangsprüfungen und berufsrechtliche Akkreditierung
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/10#abs-1 (1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis
müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufseingangsprüfung nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/10#abs-2 (2) Berufseingangsprüfungen können an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten absolviert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/10#abs-3 (3) Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen, wer
nachweist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/10#abs-4 (4) Die Anforderungen an die Berufseingangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/10#abs-5 (5) Die berufsrechtliche Akkreditierung kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt werden. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die berufsrechtliche Akkreditierung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die berufsrechtliche Akkreditierung weiterhin vorliegen.