Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 14 Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Liegen dem Bundesamt begründete Beanstandungen vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen des § 10 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufseingangsprüfung so lange ausgesetzt werden, bis die Beanstandungen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Landes ausgeräumt und beseitigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betreffen die Beanstandungen nach Absatz 1 einen Einzelfall, so kann von dem Bewerber vor der Erteilung des beantragten Befähigungszeugnisses die Beseitigung der Mängel nach Maßgabe dieser Verordnung verlangt werden, soweit die Beanstandung von ihm oder ihr zu vertreten ist.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 217)
BGBl. 2024 I Nr. 217
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.