Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 29 Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/29#abs-1 (1) Die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte sowie die Mitglieder der Stufenvertretungen wird gefördert, wenn es sich um Veranstaltungen der Integrationsämter im Sinne des § 185 Absatz 2 Satz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch handelt. Die Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 durch andere Träger kann gefördert werden, wenn die Maßnahmen erforderlich und die Integrationsämter an ihrer inhaltlichen Gestaltung maßgeblich beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/29#abs-2 (2) Aufklärungsmaßnahmen sowie Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für andere als in Absatz 1 genannte Personen, die die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zum Gegenstand haben, können gefördert werden. Dies gilt auch für die Qualifizierung des nach § 185 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzenden Personals sowie für notwendige Informationsschriften und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten, Leistungen und sonstige Eingliederungshilfen sowie Nachteilsausgleiche nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und anderen Vorschriften.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 19 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 29 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 606)
BGBl. 2004 I S. 606
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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29.09.2000 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2000 I S. 1394
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