Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

SchwbVWO

§ 25 Durchführung der Wahl

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/25#abs-1 (1) Die Wahlversammlung beschließt unter dem Vorsitz des oder der lebensältesten Wahlberechtigten das Wahlverfahren und die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/25#abs-2 (2) Die Leitung der Wahlversammlung hat die Gewählten unverzüglich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 15 und 16 gelten entsprechend.

§ 24 § 26