Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 26 Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
Stand: 10.06.2019
Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied vorzeitig aus dem Amt aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter und Richterinnen unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder für den Rest ihrer Amtszeit ein. Im übrigen gelten die §§ 24 und 25 entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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