Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 1 Zweck des Gesetzes
Stand: 08.01.2026
Wird zitiert von 85
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 30.04.2025 – 3 U 110/24
- OLG Hamm, 07.06.2016 – 24 U 152/15Zitiert von 1
- BGH, 01.08.2013 – VII ZR 6/13Werkvertrag: Ausschluss von Mängelansprüchen bei Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen das SchwarzarbeitsverbotZitiert von 34
- BGH, 16.03.2017 – VII ZR 197/16Werkvertrag: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsverbot durch nachträgliche VertragsänderungZitiert von 11
- BVerfG, 29.04.2007 – 2 BvR 532/02Zitiert von 1
- OLG Hamm, 06.03.2024 – 12 U 127/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 25.02.2026 – 9 K 1167/24
- BVerfG, 27.01.2026 – 1 BvR 2637/21Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Änderungen des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch; RIS: SAFleischWiG), insb gegen das in § 6a SAFleischWiG neu eingeführte Fremdpersonal- und Kooperationsverbot - Eingriff in Berufsfreiheit der Fleischproduzenten gerechtfertigtZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 16.10.2025 – 10 U 113/24
85 Entscheidungen zu § 1 SchwarzArbG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 SchwarzArbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/1#abs-1 (1) Zweck des Gesetzes ist die Verhinderung und Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/1#abs-2 (2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
Schwarzarbeit leistet auch, wer vortäuscht, eine Dienst- oder Werkleistung zu erbringen oder ausführen zu lassen, und wenn er selbst oder ein Dritter dadurch Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/1#abs-3 (3) Illegale Beschäftigung übt aus, wer
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/1#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.