Gesetze / Schuldrechtsanpassungsgesetz

SchuldRAnpG

§ 10 Verantwortlichkeit für Fehler oder Schäden

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/10#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer haftet dem Nutzer nicht für Fehler oder Schäden, die infolge eines Umstandes eingetreten sind, den der andere Vertragschließende zu vertreten hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuldRAnpG/10#abs-2 (2) Soweit der Grundstückseigentümer nach Absatz 1 nicht haftet, kann der Nutzer unbeschadet des gesetzlichen Vertragseintritts Schadensersatz von dem anderen Vertragschließenden verlangen.

§ 9 § 11