Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 92 Kostenträger
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/92#abs-1 (1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Klinikschule erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Schulkosten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/92#abs-2 (2) Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, trägt das Land.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/92#abs-3 (3) Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/92#abs-4 (4) Schulgeld wird nicht erhoben.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 92 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 14.03.2013 – 6 A 1760/11Anspruch eines Lehrers auf Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Schulbücher Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG Hamm, 13.01.2012 – I-11 U 54/11
- OVG NRW, 11.08.2015 – 12 A 1350/14Anspruch auf Eingliederungshilfe in Gestalt eines Integrationshelfers für den Schulbesuch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- VG Aachen, 27.01.2015 – 2 L 835/14
- OVG NRW, 28.06.2012 – 12 A 2374/11Zitiert von 5
- OVG NRW, 21.06.2012 – 12 A 2229/11Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.09.2023 – 19 B 798/23
- VG Düsseldorf, 12.07.2023 – 18 L 1532/23
- OVG NRW, 27.01.2023 – 6 A 2075/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.