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SchulG

§ 92 Kostenträger

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/92#abs-1 (1) Schulkosten sind die Personalkosten und die Sachkosten. Kosten für die individuelle Betreuung und Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am Unterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Klinikschule erst ermöglicht wird, gehören nicht zu den Schulkosten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/92#abs-2 (2) Die Personalkosten für Lehrerinnen und Lehrer sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal gemäß § 58 an öffentlichen Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, trägt das Land.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/92#abs-3 (3) Alle übrigen Personalkosten und die Sachkosten trägt der Schulträger.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/92#abs-4 (4) Schulgeld wird nicht erhoben.

§ 91 § 93