Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 58 Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal
Stand: 26.08.2026
Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.