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SchulG

§ 58 Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen9 Entscheidungen

Sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit.

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