Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schülerfahrkostenverordnung
SchfkVO§ 2 Geltungsbereich
Stand: 02.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO/2#abs-1 (1) Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach dieser Verordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 100 Euro, gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger nach Absatz 3 festgesetzten Eigenanteil. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Sinne von § 19 SchulG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO/2#abs-2 (2) Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO/2#abs-3 (3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO/2#abs-4 (4) In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchfkVO/2#abs-5 (5) Bei Übernahme von Schülerfahrkosten durch Ersatzschulträger gilt für die Bezuschussung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2 c, Abs. 6 SchulG diese Verordnung entsprechend, soweit § 17 nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 2 SchfkVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 25.04.2018 – 19 A 2261/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 25.04.2018 – 19 A 2296/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.06.2011 – 19 A 1452/09Zitiert von 7
- OVG NRW, 28.11.2025 – 19 A 2173/22Zitiert von 1
- VG Aachen, 24.04.2009 – 9 K 1621/08Zitiert von 1
- VG Aachen, 24.04.2009 – 9 K 274/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.07.2026 – 10 L 1701/26Kein Anspruch auf Einzelbeförderung im Schülerspezialverkehr Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 27.07.2026 – 10 L 1648/26Kein Anspruch auf Bereitstellung einer Einzelbeförderung im Rahmen der Schülerbeförderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 10.07.2023 – 18 K 2787/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SchfkVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.