Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 29 Unterrichtsvorgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/29#abs-1 (1) Das Ministerium erlässt in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/29#abs-2 (2) Die Schulen bestimmen auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben nach Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/29#abs-3 (3) Unterrichtsvorgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind so zu fassen, dass für die Lehrerinnen und Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspielraum bleibt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 29 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 19.08.2025 – 18 L 2331/25
- BAG, 20.05.2010 – 6 AZR 976/08Unterricht am Abendgymnasium - ErschwerniszuschlagZitiert von 1
- VG Köln, 20.11.2012 – 10 L 1400/12
- OVG NRW, 22.12.2011 – 19 A 610/10Zitiert von 5
- OVG NRW, 21.11.2011 – 19 E 1442/10Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.06.2009 – 19 B 801/09Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 20.05.2009 – 19 B 1362/08Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 22.04.2009 – 18 K 7793/08Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 11.08.2008 – 4 L 526/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 SchulG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.