Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schulgesetz NRW
SchulG§ 117 Untersagung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/117#abs-1 (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Errichtung oder Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, wenn Träger, Leiterin oder Leiter, Lehrerinnen und Lehrer oder Einrichtungen den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder zum Schutz der Schülerinnen und Schüler oder der Allgemeinheit an sie zu stellen sind. Vorher soll eine angemessene Frist zur Beseitigung der beanstandeten Mängel gesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/117#abs-2 (2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann, wenn eine Untersagung nicht geboten ist, auch andere geeignete Anordnungen treffen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 117 SchulG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 18.02.2021 – 6 AZR 205/20Stufenzuordnung - einschlägige Berufserfahrung iSd. TV-LZitiert von 27
- BAG, 10.04.2013 – 5 AZR 81/12Zitiert von 2
- BAG, 10.04.2013 – 5 AZR 78/12Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - Lehrer an griechischer SchuleZitiert von 24
- BAG, 10.04.2013 – 5 AZR 79/12Zitiert von 3
- VG Arnsberg, 21.04.2022 – 10 L 282/22
- VG Minden, 17.04.2019 – 8 L 219/19Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.