Art 8 Individualarbeitsverträge
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 106
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 23.01.2024 – 9 AZR 115/23AGB-Recht als international zwingendes Recht - Rückzahlungsklausel bei Ausbildungskosten - EigenkündigungZitiert von 14
- BAG, 26.04.2022 – 9 AZR 228/21Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - AuslandsbezugZitiert von 57
- LAG Hamm, 31.10.2024 – 15 SLa 176/24Zitiert von 1
- BAG, 26.04.2022 – 9 AZR 139/21Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines ArbeitsverhältnissesZitiert von 10
- EuGH, 15.07.2021 – C-152/20Zitiert von 9
- BAG, 19.03.2026 – 2 AZR 53/25Kündigung - Rechtswahl - Klauselkontrolle
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 102/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 1
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 96/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 3
- BAG, 30.07.2026 – 2 AZR 91/24Annahmeverzugslohn - Abbedingung - RechtswahlZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 8 Rom I-VO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/8#abs-1 (1) Individualarbeitsverträge unterliegen dem von den Parteien nach Artikel 3 gewählten Recht. Die Rechtswahl der Parteien darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/8#abs-2 (2) Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, wechselt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/8#abs-3 (3) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20I-VO/8#abs-4 (4) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine engere Verbindung zu einem anderen als dem in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Staat aufweist, ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.