Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 32 Begriffsbestimmung
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/32#abs-1 (1) Wein im Sinn dieses Gesetzes sind die nicht der Schaumweinsteuer nach § 1 Absatz 2 unterliegenden Erzeugnisse
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/32#abs-2 (2) Auf Wein sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 32 SchaumwZwStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 21.01.2015 – XI R 5/13Innergemeinschaftliche Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger WarenZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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16.06.2011 Ausfertigung
§ 32 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2011 I S. 1090
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.