Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 33 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/33#abs-1 (1) Beförderungen von Wein aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten im gewerblichen Verkehr und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Steueraufsicht. Die §§ 210 bis 217 der Abgabenordnung sind für diese Beförderungen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/33#abs-2 (2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1 000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach § 5 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach § 5 für die Beförderung von Wein in andere oder über andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung aufnehmen wollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/33#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Änderungsverlauf
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16.06.2011 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2011 I S. 1090
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.