Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind hinreichend nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
Wird Schaumwein aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23a sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Schaumweins die Personen nach Satz 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/14?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 420)
BGBl. 2017 I S. 420
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
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