Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/10#abs-1 (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
im Steuergebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/10#abs-2 (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/10#abs-3 (3) Der Schaumwein ist unverzüglich
aufzunehmen oder
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlichen freien Verkehr überführt worden ist, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/10#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 SchaumwZwStG →
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- FG Hamburg, 19.06.2015 – 4 K 13/15Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
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