Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 9 Beförderungen (Allgemeines)
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/9#abs-1 (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/9#abs-2 (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/9#abs-3 (3) Abgesehen von den Fällen, in denen Schaumwein unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen wird, kann Schaumwein nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStG%202009/9#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 SchaumwZwStG →
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- BFH, 24.06.2025 – VII R 33/22Sicherheitsleistung in Steuerhöhe nicht konstitutiv für die Eröffnung eines SteueraussetzungsverfahrensZitiert von 5
- FG Rheinland-Pfalz, 11.08.2022 – 6 K 1427/20 ZZitiert von 3
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Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.