Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 9 Einberufung der Gläubigerversammlung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 10.12.2013 – 2 W 82/13
- OLG Frankfurt am Main, 26.09.2023 – 20 W 19/23
- BGH, 02.12.2014 – II ZB 2/14Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über ein Opt-inZitiert von 3
- BGH, 02.12.2014 – II ZB 3/14Recht der Schuldverschreibungen: Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zwecks Beschlussfassung über ein Opt-in
- LG Hamburg, 29.11.2024 – 404 HKO 24/24Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 27.12.2016 – 10 U 97/16Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LG München II, 02.10.2025 – 6 S 5046/25
- AG Hamburg, 30.10.2023 – HRB 136889
- AG Frankfurt am Main, 22.11.2022 – 72 AR 2477/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/9#abs-1 (1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies in Textform mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/9#abs-2 (2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/9#abs-3 (3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/9#abs-4 (4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.