Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 8 Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den Anleihebedingungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
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Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 26.05.2004 – 18 L 1225/04
- VG Aachen, 10.08.2007 – 9 K 651/03Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 16.12.2003 – 4 L 2264/03
- OVG NRW, 28.09.1999 – 19 B 1467/99Zitiert von 7
- OLG Dresden, 16.02.2023 – 12 W 13/23
- BVerfG, 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 · Obligatorische Förderstufe in HessenZitiert von 118
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.10.2025 – IX ZB 10/24Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung; Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach Insolvenzeröffnung; Vergütung des gemeinsamen VertretersZitiert von 3
- AG Essen-Borbeck, 14.03.2019 – 24 C 33/18
- OLG Frankfurt am Main, 07.06.2017 – 20 W 159/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/8#abs-1 (1) Ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger kann bereits in den Anleihebedingungen bestellt werden. Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Angestellte oder sonstige Mitarbeiter des Schuldners oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens dürfen nicht bereits in den Anleihebedingungen als gemeinsamer Vertreter der Gläubiger bestellt werden. Ihre Bestellung ist nichtig. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Umstände nachträglich eintreten. Aus den in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Personengruppen kann ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger bestellt werden, sofern in den Emissionsbedingungen die maßgeblichen Umstände offengelegt werden. Wenn solche Umstände nachträglich eintreten, gilt § 7 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/8#abs-2 (2) Mit der Bestellung ist der Umfang der Befugnisse des gemeinsamen Vertreters zu bestimmen. Zu einem Verzicht auf Rechte der Gläubiger, insbesondere zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Entscheidungen, kann der Vertreter nur auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung ermächtigt werden. In diesen Fällen kann die Ermächtigung nur im Einzelfall erteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/8#abs-3 (3) In den Anleihebedingungen kann die Haftung des gemeinsamen Vertreters auf das Zehnfache seiner jährlichen Vergütung begrenzt werden, es sei denn, dem gemeinsamen Vertreter fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/8#abs-4 (4) Für den in den Anleihebedingungen bestellten gemeinsamen Vertreter gilt § 7 Absatz 2 bis 6 entsprechend.