Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 22 Geltung für Mitverpflichtete
Stand: 10.06.2019
Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die §§ 5 bis 21 für Rechtsgeschäfte entsprechend gelten, durch welche andere Personen als der Schuldner für die Verpflichtungen des Schuldners aus der Anleihe Sicherheiten gewährt haben (Mitverpflichtete). In diesem Fall müssen die Anleihebedingungen Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger unter Benennung der Rechtsgeschäfte und der Mitverpflichteten ausdrücklich vorsehen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 22 SchVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 26.09.2023 – 20 W 19/23
- OVG NRW, 30.05.2008 – 6 A 310/06Zitiert von 3
- AG Frankfurt am Main, 22.11.2022 – 72 AR 2477/22
- OVG NRW, 09.06.2004 – 19 A 1757/02Zitiert von 13
- OVG NRW, 09.06.2004 – 19 A 2962/02Zitiert von 4
- VG Düsseldorf, 18.07.2000 – 1 L 1224/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.11.2010 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I 1592)
BGBl. 2010 I S. 1592
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