Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz

SchVG

§ 23 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz Schuldverschreibungen überlässt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht ausübt,
3.
entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder
4.
entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/23#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maßgeblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/23#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

§ 22 § 24