Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 23 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 06.12.1972 – 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 · Obligatorische Förderstufe in HessenZitiert von 118
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz Schuldverschreibungen überlässt,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht ausübt,
3.
entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder
4.
entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/23#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maßgeblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/23#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.