Gesetze / Schuldverschreibungsgesetz
SchVG§ 14 Vertretung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 12.07.2018 – 23 U 2832/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 26.04.2002 – 1 A 532/00.PVL
- OVG NRW, 14.03.2001 – 1 A 1539/99.PVLZitiert von 2
- LG Bonn, 30.01.2014 – 6 T 22/14
- BGH, 12.01.2017 – IX ZR 87/16Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Emittenten: Rechtsnatur des Anspruchs eines bestellten gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern auf VergütungZitiert von 18
- AG Düsseldorf, 20.11.2025 – 502 IN 84/23
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 30.09.2015 – 7 AktG 1/15Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 15.11.2011 – 3-5 O 45/11
- LG Frankfurt am Main, 27.10.2011 – 3-5 O 60/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SchVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/14#abs-1 (1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch anzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchVG/14#abs-2 (2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.