Gesetze / Schiffssicherheitsverordnung
SchSV§ 7 Ausnahmen und Befreiungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz
auf Antrag Ausnahmen von verbindlichen Pflichten oder Befreiungen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Seeaufgabengesetzes auf andere Weise, auch durch geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn für ein seegängiges Wasserfahrzeug wegen seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten erfüllbar sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung treten im Verkehr auf diesen Wasserstraßen hinsichtlich der Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, Vermessung, den Freibord und die Besetzung der Fahrzeuge, die Eignung des Unternehmers sowie die Befähigung der Besatzungsmitglieder einschließlich des Schiffsführers die auf der Grundlage des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die Stelle dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die in den internationalen Regelungen enthaltenen Vorschriften über die Zulassung eines gleichwertigen Einsatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Ausrüstungen oder sonstige Vorkehrungen sind auf Schiffe, für die die internationalen Regelungen keine Anwendung finden, entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Seeschiff, für das die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen wurde, ist für die Zwecke dieser Verordnung ausschließlich während dieser Reise einem Schiff unter ausländischer Flagge gleichgestellt, sofern der Eigentümer nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt wurde und denen im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65) ermittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wurde, gilt als Parameter für die Anwendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der Bruttoraumzahl.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SchSV%201998/7?asof=2019-06-10#abs-6 (6) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 412)
BGBl. 2020 I S. 412
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07.03.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2018 (BGBl. I 237)
BGBl. 2018 I S. 237
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 177 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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23.01.2014 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2014 (BGBl. I 78)
BGBl. 2014 I S. 78
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18.05.2011 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2011 (BGBl. I 935)
BGBl. 2011 I S. 935
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
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24.08.2001 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2001 (BGBl. I 2276)
BGBl. 2001 I S. 2276
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.