Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 68
Stand: 01.07.2026
Der Abruf von Daten in einem elektronischen Abrufverfahren aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 3 der Schiffsregisterordnung berechtigt zur Einsichtnahme in das Register in dem dort bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts. Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich. Für den Abruf der der Einsicht unterliegenden Daten ist technisch sicherzustellen, dass ein Abruf jeweils nur einzeln für jedes Registerblatt und dass keine gezielte Suche nach natürlichen Personen möglich ist.
Änderungsverlauf
-
20.11.2019 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
-
11.07.1997 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1997 (BGBl. I 1808)
BGBl. 1997 I S. 1808
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.