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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1808
BGBl. 1997 I S. 1808 · 8.860 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
für das maschinell geführte Grundbuch
(2. EDVGB-ÄndV)
Vom 11.Juli 1997
Auf Grund des § 1 Abs. 4, des § 12 Abs. 3, des § 133
Abs. 8 und des § 134 der Grundbuchordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1
S. 1114) und der §§ 91, 93 der Schiffsregisterordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBI. 1 S. 1133) in Verbindung mit § 133 Abs. 8 und
§ 134 der Grundbuchordnung verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Grundbuchverfügung
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 114) wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und
vor Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden."
2. Dem§ 70 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
,,Sämtliche Grundbuchblätter eines Grundbuchban-
des oder eines Grundbuchamtes können durch einen
gemeinsamen Schließungsvermerk geschlossen
werden, wenn die Blätter eines jeden Bandes in
mißbrauchssicherer Weise verbunden werden. Der
Schließungsvermerk oder eine Abschrift des Schlie-
ßungsvermerks ist in diesem Fall auf der vorderen
Außenseite eines jeden Bandes oder an vergleich-
barer Stelle anzubringen. Die Schließung muß nicht in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der
Freigabe erfolgen; das Grundbuchamt stellt in diesem
Fall sicher, daß in das bisherige Grundbuchblatt keine
Eintragungen vorgenommen werden und bei der
Gewährung von Einsicht und der Erteilung von
Abschriften aus dem bisherigen Grundbuchblatt in
geeigneter Weise auf die Schließung hingewiesen
wird."
3. In § 71 Satz 4 Nr. 1 Satz 3 wird das Wort „Freigeben"
durch das Wort „Freigegeben" ersetzt.
4. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er
gesiegelt ist und die Kennzeichnung "Amtlicher Aus-
druck" sowie den Vermerk „beglaubigt" mit dem
Namen der Person trägt, die den Ausdruck veranlaßt
oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstel-
lung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat."
5. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten
Grundbuchblättern des anderen Grundbuchamts
nur haben, wenn sie eine Kennung verwenden, die
ihnen von der Leitung des Amtsgerichts zugeteilt
wird."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Gewährung der Einsicht schließt die
Erteilung von Abschriften mit ein."
6. Dem § 80 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen
Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder
dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf
hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach
§ 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung nur zu dem
Zweck verwenden darf, für den sie ihr übermittelt wor-
den sind."
7. § 83 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Daten des Protokolls können statt auf einem
Ausdruck auch in anderer Form, insbesondere
auch durch Zuleitung eines Datenträgers oder
durch Datenfernübertragung, übermittelt werden,
wenn sie inhaltlich unverändert in lesbarer Form
wiedergegeben werden können."
b) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Worten
,,Das Protokoll wird" die Worte „auch bei Übermitt-
lung nach Satz 2" eingefügt.
8. In § 85 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
,,(2a) § 8 der Justizverwaltungskostenordnung ist
anzuwenden."
9. In Abschnitt XIII wird die Überschrift des Unter-
abschnitts 6 wie folgt gefaßt:
„Unterabschnitt 6
Zusammenarbeit mit
den katasterführenden Stellen
und Versorgungsunternehmen".
10. In den Unterabschnitt 6 des Abschnitts XIII wird nach
§ 86 folgender § 86a eingefügt:
,,§86a
Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen
(1) Unternehmen, die Anlagen zur Fortleitung von
Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser oder Abwasser
oder Telekommunikationsanlagen betreiben (Versor-
gungsunternehmen), kann die Einsicht in das Grund-
buch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grund-
stücke eines Grundbuchamtsbezirks durch das
Grundbuchamt gestattet werden, wenn sie ein be-
rechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997 1809
(2) Sowe~t die Grundbuchblätter, in die ein Versor-
gungsunternehmen auf Grund einer Genehmigung
nach Absatz 1 Einsicht nehmen darf, maschinell
geführt werden, darf das Unternehmen die benötigten
Angaben aus dem Grundbuch anfordern. Die Über-
mittlung kann auch im automatisierten Verfahren
erfolgen. Die Einzelheiten dieses Verfahrens legt die in
§ 81 Abs. 2 bestimmte Stelle fest."
11 . Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 50 ist nicht anzuwenden; die Zusammengehörig-
keit der Blätter des Briefs oder der Briefe ist in geeig-
neter Weise sichtbar zu machen."
12. § 88 Satz 3 wird aufgehoben.
13. § 91 erhält folgende Überschrift:
,,Behandlung von Verweisungen, Löschungen'\
14. Nach § 105 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§ 106
§ 85 Abs. 2a ist auch auf Genehmigungen und Ver-
einbarungen anzuwenden, die vor dem 23. Juli 1997
erlassen oder abgeschlossen worden sind."
Artikel 2
Änderung der Verordnung
über Grundbuchabrufverfahrengebühren
Die Verordnung über Grundbuchabrufverfahrenge-
bühren vom 30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3580) wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einrichtungsgebühr wird nur einmal und die
Grundgebühr monatlich nur einmal erhoben, wenn die
Grundbuchblätter der betreffenden Grundbuchämter
auf einer gemeinsamen Datenverarbeitungsanlage in
maschineller Form geführt werden."
2. Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§5
Überleitungsregelung
§ 1 Satz 3 ist auch auf Genehmigungen und Verein-
barungen anzuwenden, die vor dem 23. Juli 1997
erlassen oder abgeschlossen worden sind."
Artikel 3
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3631, 1995 1 S. 249) wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor
Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden."
2. § 65 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er
gesiegelt ist und die Kennzeichnung „Amtlicher Aus-
druck" sowie den Vermerk „beglaubigt" mit dem
Namen der Person trägt, die den Ausdruck verfügt
oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstel-
lung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat."
3. § 67 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Regi-
sterblättern des anderen Registergerichts nur haben,
wenn sie eine Kennung verwenden, die ihnen von der
Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird."
4. Dem § 68 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen
Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem
Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzu-
weisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93
Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit
§ 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung nur zu dem
Zweck verwenden darf, für den sie ihr übermittelt
worden sind."
5. In § 80 werden die Absätze 3 und 4 die Absätze 2
und 3.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 24. Dezember 1993
in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Juli 1997
Der Bundesminister der Justiz
Schmidt-Jortzig
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1808. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0681e049152a1442….