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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1808

BGBl. 1997 I S. 1808 · 8.860 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 1808 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1808
                                               Zweite Verordnung
                                          zur Änderung von Vorschriften
                                     für das maschinell geführte Grundbuch
                                                (2. EDVGB-ÄndV)
                                                  Vom 11.Juli 1997

   Auf Grund des § 1 Abs. 4, des § 12 Abs. 3, des § 133
Abs. 8 und des § 134 der Grundbuchordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1
S. 1114) und der §§ 91, 93 der Schiffsregisterordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBI. 1 S. 1133) in Verbindung mit § 133 Abs. 8 und
§ 134 der Grundbuchordnung verordnet das Bundes-
ministerium der Justiz:

                         Artikel 1
          Änderung der Grundbuchverfügung

   Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Januar 1995 (BGBI. 1 S. 114) wird wie
folgt geändert:

 1. Dem § 62 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und
    vor Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden."

 2. Dem§ 70 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
    ,,Sämtliche Grundbuchblätter eines Grundbuchban-
    des oder eines Grundbuchamtes können durch einen
    gemeinsamen Schließungsvermerk geschlossen
    werden, wenn die Blätter eines jeden Bandes in
    mißbrauchssicherer Weise verbunden werden. Der
    Schließungsvermerk oder eine Abschrift des Schlie-
    ßungsvermerks ist in diesem Fall auf der vorderen
    Außenseite eines jeden Bandes oder an vergleich-
    barer Stelle anzubringen. Die Schließung muß nicht in
    unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der
    Freigabe erfolgen; das Grundbuchamt stellt in diesem
    Fall sicher, daß in das bisherige Grundbuchblatt keine
    Eintragungen vorgenommen werden und bei der
    Gewährung von Einsicht und der Erteilung von
    Abschriften aus dem bisherigen Grundbuchblatt in
    geeigneter Weise auf die Schließung hingewiesen
    wird."

 3. In § 71 Satz 4 Nr. 1 Satz 3 wird das Wort „Freigeben"
    durch das Wort „Freigegeben" ersetzt.

 4. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    „Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er
    gesiegelt ist und die Kennzeichnung "Amtlicher Aus-
    druck" sowie den Vermerk „beglaubigt" mit dem
    Namen der Person trägt, die den Ausdruck veranlaßt
    oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstel-
    lung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat."

 5. § 79 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

       „Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten
       Grundbuchblättern des anderen Grundbuchamts

       nur haben, wenn sie eine Kennung verwenden, die
       ihnen von der Leitung des Amtsgerichts zugeteilt
       wird."
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(4) Die Gewährung der Einsicht schließt die
       Erteilung von Abschriften mit ein."

 6. Dem § 80 wird folgender Satz angefügt:
    „Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen

    Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder
    dem Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf
    hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach
    § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung nur zu dem
    Zweck verwenden darf, für den sie ihr übermittelt wor-
    den sind."

 7. § 83 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Daten des Protokolls können statt auf einem
       Ausdruck auch in anderer Form, insbesondere
       auch durch Zuleitung eines Datenträgers oder
       durch Datenfernübertragung, übermittelt werden,
       wenn sie inhaltlich unverändert in lesbarer Form
       wiedergegeben werden können."
    b) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Worten
       ,,Das Protokoll wird" die Worte „auch bei Übermitt-
       lung nach Satz 2" eingefügt.

 8. In § 85 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:

     ,,(2a) § 8 der Justizverwaltungskostenordnung ist
    anzuwenden."

 9. In Abschnitt XIII wird die Überschrift des Unter-
    abschnitts 6 wie folgt gefaßt:
                      „Unterabschnitt 6
                    Zusammenarbeit mit
                den katasterführenden Stellen
               und Versorgungsunternehmen".

10. In den Unterabschnitt 6 des Abschnitts XIII wird nach
    § 86 folgender § 86a eingefügt:
                            ,,§86a

       Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen
      (1) Unternehmen, die Anlagen zur Fortleitung von
    Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser oder Abwasser
    oder Telekommunikationsanlagen betreiben (Versor-
    gungsunternehmen), kann die Einsicht in das Grund-
    buch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grund-

    stücke eines Grundbuchamtsbezirks durch das
    Grundbuchamt gestattet werden, wenn sie ein be-
    rechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen.
BGBl. 1997, Seite 1809 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1809
                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 1997                  1809

       (2) Sowe~t die Grundbuchblätter, in die ein Versor-
    gungsunternehmen auf Grund einer Genehmigung

    nach Absatz 1 Einsicht nehmen darf, maschinell

    geführt werden, darf das Unternehmen die benötigten
    Angaben aus dem Grundbuch anfordern. Die Über-
    mittlung kann auch im automatisierten Verfahren
    erfolgen. Die Einzelheiten dieses Verfahrens legt die in
    § 81 Abs. 2 bestimmte Stelle fest."

11 . Dem § 87 wird folgender Satz angefügt:

    ,,§ 50 ist nicht anzuwenden; die Zusammengehörig-

    keit der Blätter des Briefs oder der Briefe ist in geeig-

    neter Weise sichtbar zu machen."

12. § 88 Satz 3 wird aufgehoben.

13. § 91 erhält folgende Überschrift:
       ,,Behandlung von Verweisungen, Löschungen'\

14. Nach § 105 wird folgender Paragraph eingefügt:

                             ,,§ 106
       § 85 Abs. 2a ist auch auf Genehmigungen und Ver-
    einbarungen anzuwenden, die vor dem 23. Juli 1997
    erlassen oder abgeschlossen worden sind."

                         Artikel 2
              Änderung der Verordnung
       über Grundbuchabrufverfahrengebühren
   Die Verordnung über Grundbuchabrufverfahrenge-
bühren vom 30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3580) wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Einrichtungsgebühr wird nur einmal und die
   Grundgebühr monatlich nur einmal erhoben, wenn die
   Grundbuchblätter der betreffenden Grundbuchämter
   auf einer gemeinsamen Datenverarbeitungsanlage in
   maschineller Form geführt werden."

2. Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:

                             ,,§5
                    Überleitungsregelung
      § 1 Satz 3 ist auch auf Genehmigungen und Verein-
   barungen anzuwenden, die vor dem 23. Juli 1997
   erlassen oder abgeschlossen worden sind."

                         Artikel 3

              Änderung der Verordnung

     zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

  Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBI. 1 S. 3631, 1995 1 S. 249) wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor

    Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden."

2. § 65 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    „Der Ausdruck gilt als beglaubigte Abschrift, wenn er
    gesiegelt ist und die Kennzeichnung „Amtlicher Aus-
    druck" sowie den Vermerk „beglaubigt" mit dem
    Namen der Person trägt, die den Ausdruck verfügt
    oder die ordnungsgemäße drucktechnische Herstel-

    lung des Ausdrucks allgemein zu überwachen hat."

3. § 67 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Regi-
    sterblättern des anderen Registergerichts nur haben,
    wenn sie eine Kennung verwenden, die ihnen von der
    Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird."

4. Dem § 68 wird folgender Satz angefügt:
    „Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen
    Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem
    Vertrag (§ 133 der Grundbuchordnung) darauf hinzu-
    weisen, daß sie die abgerufenen Daten nach § 93
    Satz 1 der Schiffsregisterordnung in Verbindung mit
    § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung nur zu dem
    Zweck verwenden darf, für den sie ihr übermittelt
    worden sind."

5. In § 80 werden die Absätze 3 und 4 die Absätze 2
   und 3.

                         Artikel 4

                       Inkrafttreten
   Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 24. Dezember 1993
in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
                                    Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                    Bonn, den 11. Juli 1997
                                          Der Bundesminister der Justiz
                                                Schmidt-Jortzig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1808. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0681e049152a1442….