Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 18 · BT-Drs. 19/4671 · S. 96
Zu Artikel 18 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung)
Zu Artikel 18 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 126 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GBO. Die dort bis- lang benannte Anlage wird mit dem vorliegenden Gesetz aufgehoben. An ihrer Stelle wird deklaratorisch auf diejenigen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung hingewiesen, die die notwendigen technisch-orga- nisatorischen Maßnahmen regeln. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 133 Absatz 6 GBO. Die weitere Änderung ist eine Folge der europarechtlichen Vereinheitlichung von Begriffen durch die Datenschutz-Grundverordnung. Zur Klar- stellung wird die Norm dieser Terminologie angepasst.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 354.047–354.774 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5a7a910c681d5f41….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP