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Artikel 18 · BT-Drs. 19/4671 · S. 96

Zu Artikel 18 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung)

Zu Artikel 18 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 126 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GBO. Die dort bis-
lang benannte Anlage wird mit dem vorliegenden Gesetz aufgehoben. An ihrer Stelle wird deklaratorisch auf
diejenigen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung hingewiesen, die die notwendigen technisch-orga-
nisatorischen Maßnahmen regeln.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von § 133 Absatz 6 GBO. Die weitere Änderung ist eine
Folge der europarechtlichen Vereinheitlichung von Begriffen durch die Datenschutz-Grundverordnung. Zur Klar-
stellung wird die Norm dieser Terminologie angepasst.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 354.047–354.774 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5a7a910c681d5f41….

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