Gesetze / Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
SchRegDV§ 58
Stand: 10.12.2019
Für die Anforderungen an Anlagen, Programme und ihre Sicherung gelten die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 und die §§ 64 bis 66 der Grundbuchverfügung sinngemäß.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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