Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
SchAusnahmV§ 8 Ausnahmen von der Beschränkung von Zusammenkünften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/8#abs-1 (1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht die Anzahl von Personen begrenzt wird, gilt diese Begrenzung nicht für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte, wenn an der Zusammenkunft ausschließlich geimpfte Personen oder genesene Personen teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/8#abs-2 (2) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht die Zahl der Teilnehmer bei einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten beschränkt, bleiben geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/8#abs-3 (3) Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, erforderlich sind, bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 8 umnummeriert durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.