Gesetze / COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
SchAusnahmV§ 10 Ausnahmen von Absonderungspflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/10#abs-1 (1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen
Änderungsverlauf
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22.11.2021 Ausfertigung
§ 10 umnummeriert durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I 4906)
BGBl. 2021 I S. 4906
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.