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# § 10 SchAusnahmV — Ausnahmen von Absonderungspflichten

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung  
Außer Kraft: § 10 ist seit 24.11.2021 nicht mehr im SchAusnahmV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 11.05.2021.

(1) Sofern auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Pflicht zur Absonderung vorsieht, gilt diese Pflicht nicht für geimpfte Personen und genesene Personen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Absonderung besteht wegen

- 1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer in Deutschland noch nicht verbreitet auftretenden Virusvariante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit vom Robert Koch-Institut definierten besorgniserregenden Eigenschaften infiziert ist, oder

- 2. der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung.

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Zitiervorschlag: § 10 SchAusnahmV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchAusnahmV/10

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